Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 09.09.2014 - 5 W 142/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GBO § 71 Abs. 2 S. 1
Verfahren des Grundbuchamts bei Nichtigkeit des Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Berichtigungsantrag vom Vollstreckungsgericht: Amt muss Richtigkeit nicht prüfen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahren des Grundbuchamts bei Nichtigkeit des Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung
Papierfundstellen
- MDR 2015, 56
- FGPrax 2015, 11
- Rpfleger 2015, 97
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- LG Potsdam, 11.03.2014 - 1 T 103/13
Zwangsversteigerungsverfahren: Versagung des Zuschlags wegen unwirksamer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.09.2014 - 5 W 142/14
Der Antragsteller war voreingetragen; er begehrt - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Interesse - die Berichtigung des Grundbuchs durch Umschreibung des Eigentums auf sich, da das Landgericht Potsdam auf Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 11. März 2014 (1 T 103/13) den Zuschlagbeschluss aufgehoben und den Zuschlag versagt habe. - OLG Brandenburg, 28.06.2012 - 5 U 151/09
Zwangsversteigerung: Eigentumserwerb an schuldnerfremdem Eigentum durch die …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.09.2014 - 5 W 142/14
Da der Zuschlag in der Zwangsversteigerung ein originärer öffentlich-rechtlicher Eigentumsübertragungsakt ist, mithin die Rechtslage gestaltet (Senat, MDR 2012, 1403, juris Rn. 19 mwNachw.), tritt mit seiner Aufhebung folglich rückwirkend die umgekehrte Gestaltungswirkung ein (vgl. BGHZ 18, 350, 358 = NJW 1955, 1919, 1920 f.;… Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 578 Rn. 26). - BGH, 27.10.1955 - II ZR 310/53
Berichtigung eines Berufungsurteils
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.09.2014 - 5 W 142/14
Da der Zuschlag in der Zwangsversteigerung ein originärer öffentlich-rechtlicher Eigentumsübertragungsakt ist, mithin die Rechtslage gestaltet (…Senat, MDR 2012, 1403, juris Rn. 19 mwNachw.), tritt mit seiner Aufhebung folglich rückwirkend die umgekehrte Gestaltungswirkung ein (vgl. BGHZ 18, 350, 358 = NJW 1955, 1919, 1920 f.;… Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 578 Rn. 26). - BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 91/98
Verzicht auf die Zwangsvollstreckung aus einer aufgrund einer vollstreckbaren …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.09.2014 - 5 W 142/14
Zwar steht der Zweck der Vorschrift, der im Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs besteht, einer Berichtigung des Grundbuchs im Beschwerdewege dann nicht entgegen, wenn der Berichtigungsantrag mit einer nachträglich unrichtig gewordenen Eintragung begründet wird (BayOBLG, NJW-RR 1999, 506, 507 mwNachw.).
- OLG Brandenburg, 29.06.2023 - 5 U 81/20
Rechtsfolgen fehlender Beteiligung des Eigentümers an der Zwangsversteigerung; …
Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung bestehe nicht, wie sich aus dem Beschluss des erkennenden Senats vom 9. September 2014 zu einer Grundbuchbeschwerde (Az. 5 W 142/14) ergebe.Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 folgt aus dem Beschluss des Senats vom 9. September 2014 (Az. 5 W 142/14), dem der hiesige Streit im Grundbuchverfahren zugrunde lag, nichts anderes.
- OLG Brandenburg, 04.08.2022 - 5 U 81/20
Ansprüche aus Eigentum an einem Grundstück; Später aufgehobener …
Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung bestehe nicht, wie sich aus dem Beschluss des erkennenden Senats vom 9. September 2014 zu einer Grundbuchbeschwerde (Az. 5 W 142/14) ergebe. - BGH, 13.07.2017 - V ZB 136/16
Grundbuchsache: Eintragung eines Insolvenzvermerks bei Eröffnung des …
Rn. 11 a) Der Durchführung eines Berichtigungsverfahrens nach § 22 GBO steht allerdings nicht entgegen, dass die Eintragung, deren Berichtigung beantragt wird, - wie hier - auf Grund eines Behördenersuchens nach § 38 GBO erfolgt ist (vgl. BayObLGZ 1952, 157, 158; OLG Frankfurt, RPfleger 1996, 336, 337;… Demharter, GBO, 30. Aufl., § 22 Rn. 5; aA OLG Brandenburg, FGPrax 2015, 11).
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