Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 5 W 18/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 935 ZPO, § 940 ZPO
Widerlegung der Dringlichkeit in gesellschaftsrechtlichem Eilverfahren - gesellschaftsrechtskanzlei.com
Angaben in der Gesellschafterliste, Befugnis zur Einreichung der Gesellschafterliste, Bei inhaltlichen Fehlern der Gesellschafterliste, Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister, Einreichungspflicht einer geänderten ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 935 ZPO ; § 940 ZPO
Widerlegung der Dringlichkeit in gesellschaftsrechtlichem Eilverfahren - rechtsportal.de
§ 935 ZPO ; § 940 ZPO
Ein Bedürfnis einer einstweiligen Verfügung gegen die Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH
Kurzfassungen/Presse
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Widerlegung der Dringlichkeit in gesellschaftsrechtlichem Eilverfahren
Besprechungen u.ä. (2)
- heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)
Einstweiliger Rechtsschutz bei Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen
- fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)
Gesellschaftsrecht: Einstweiliger Rechtsschutz bei Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 20.05.2022 - 2 O 58/22
- OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 5 W 18/22
Papierfundstellen
- NZG 2022, 1629
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17
GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 5 W 18/22
Denn allein durch die Erhebung einer Klage gegen den Einziehungsbeschluss kann der betroffene Gesellschafter nicht verhindern, dass eine die Einziehung nachvollziehende Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG) und im Registerordner aufgenommen wird, die ihn nicht mehr als Gesellschafter ausweist, so dass - aufgrund der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG - die verbleibenden Gesellschafter sogar ohne Kenntnis des ausgeschlossenen Gesellschafters Beschlüsse fassen können, die auch dann wirksam bleiben, wenn die Beschlussmängelklage letztlich Erfolg hat (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.2019, II ZR 406/17, NZG 2019, 979, 982 Rn. 38 m. w. N.). - OLG München, 18.05.2021 - 7 W 718/21
Einstweilige Verfügung zugunsten eines GmbH-Gesellschafters im Zusammenhang mit …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 5 W 18/22
Auf die weitergehenden Fragen, ob das dem Antrag zu 2. zugrundeliegende Begehren im einstweiligen Verfügungsverfahren überhaupt verlangt werden kann (dagegen: KG…, Urteil vom 10.12.2015, 23 U 99/15, Rn. 16 - Juris; a.A.: OLG München, Beschluss vom 18.5.2021, 7 W 718/21, Rn. 58, 59 - Juris) bzw., ob insoweit auch vor dem Hintergrund der Satzungsregelung, wonach der Einziehungsbeschluss mit Bekanntgabe sofort wirksam sein soll, eine Leistungsverfügung begehrt würde, die hinsichtlich des Verfügungsgrundes noch höhere Anforderungen stellen könnte (vgl. OLG Jena, Urteil vom 24.8.2016, 2 U 168/16, NZG 2017, 136, 137), kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. - KG, 10.12.2015 - 23 U 99/15
Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH: Vorgehen im vorläufigen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 5 W 18/22
Auf die weitergehenden Fragen, ob das dem Antrag zu 2. zugrundeliegende Begehren im einstweiligen Verfügungsverfahren überhaupt verlangt werden kann (dagegen: KG, Urteil vom 10.12.2015, 23 U 99/15, Rn. 16 - Juris; a.A.: OLG München…, Beschluss vom 18.5.2021, 7 W 718/21, Rn. 58, 59 - Juris) bzw., ob insoweit auch vor dem Hintergrund der Satzungsregelung, wonach der Einziehungsbeschluss mit Bekanntgabe sofort wirksam sein soll, eine Leistungsverfügung begehrt würde, die hinsichtlich des Verfügungsgrundes noch höhere Anforderungen stellen könnte (vgl. OLG Jena, Urteil vom 24.8.2016, 2 U 168/16, NZG 2017, 136, 137), kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.
- OLG Jena, 24.08.2016 - 2 U 168/16
Aussetzung der Ausschließung des Verfügungsklägers als Gesellschafter im Wege …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 5 W 18/22
Auf die weitergehenden Fragen, ob das dem Antrag zu 2. zugrundeliegende Begehren im einstweiligen Verfügungsverfahren überhaupt verlangt werden kann (dagegen: KG…, Urteil vom 10.12.2015, 23 U 99/15, Rn. 16 - Juris; a.A.: OLG München…, Beschluss vom 18.5.2021, 7 W 718/21, Rn. 58, 59 - Juris) bzw., ob insoweit auch vor dem Hintergrund der Satzungsregelung, wonach der Einziehungsbeschluss mit Bekanntgabe sofort wirksam sein soll, eine Leistungsverfügung begehrt würde, die hinsichtlich des Verfügungsgrundes noch höhere Anforderungen stellen könnte (vgl. OLG Jena, Urteil vom 24.8.2016, 2 U 168/16, NZG 2017, 136, 137), kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. - OLG München, 22.02.2022 - 7 W 186/22
Wegfall des Verfügungsgrunds bei zögerlichem Verhalten des Antragstellers
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 5 W 18/22
Zwar resultiert, was auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG München zutreffend ausgeführt hat, aus der Einziehung von Geschäftsanteilen bereits grundsätzlich die Gefahr der Entwertung der Mitgliedschaftsrechte während der Dauer der in der Hauptsache gegen den Einziehungsbeschluss angebrachten Beschlussmängelklage, und zwar insbesondere durch die Fassung von satzungs- und strukturändernden Beschlüssen und damit durch die Umgestaltung der Gesellschaft (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.2.22, 7 W 186/22, NZG 2022, 564, 565 m. w. N.). - OLG München, 20.12.2001 - U (K) 4429/01
Unlauterer Wettbewerb; Stromversorgungsunternehmen; Unbillige Behinderung; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 5 W 18/22
Hat der Antragsteller aber konkrete Kenntnis von Umständen erlangt, die die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechtsstellung nahelegen, und ist es ihm ohne erheblichen Aufwand möglich, noch vorhandene Unsicherheiten zu beseitigen, so muss von ihm erwartet werden, dass er sich zur Unterbindung von Verletzungshandlung die erforderliche Kenntnis verschafft und nicht tatenlos zuwartet, bis sich die ihm aufdrängende Vermutung mehr oder weniger zufällig zu einem erheblich späteren Zeitpunkt bestätigt (vgl. OLG München, Urteil vom 20.12.2001, U (K) 4429/01, NJOZ 2002, 1450, 1451).
- OLG Frankfurt, 14.10.2025 - 3 U 97/25
Wegfall des Verfügungsgrundes wegen dringlichkeitsschädlichen Zuwartens
Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungs- oder Leistungsverfügung entfällt daher in Folge Selbstwiderlegung, d.h. durch längeres, "dringlichkeitsschädliches Zuwarten" in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände; für die noch hinzunehmende Zeitspanne sind die Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich (vgl. etwa OLG Frankfurt a. M. NZG 2022, 1629 (1631); OLG Brandenburg 26.08.2024 - 1 W 42.24, BeckRS 2024, 25014;… Musielak/Voit/Braun ZPO, 22. Aufl. 2025, ZPO S 940 Rn. 4), wobei eine Verzögerung von mehr als einem Monat in der Regel nicht mehr als unschädlich angesehen werden kann (vgl. etwa OLG Nürnberg NJW-RR 2019, 105 (106); OLG Brandenburg 26.08.2024 - 1 W 42.24, BeckRS 2024, 25014; OLG München MMR 2003, 270 (271); OLG Koblenz NJW-RR 2011, 624 (625) = GRUR 2011, 451;… Musielak/Voit/Braun ZPO, 22. Aufl. 2025, ZPO S 940 Rn. 4; vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2025, 257 = GRUR-RS 2024, 38808 = AfP 2025, 59 (61): fünf Wochen als Richtschnur•, OLG Frankfurt a. M. 16.02.2023 - 6 U 157/22, GRUR-RS 2023, 3667;… 20.03.2025 - 16 U 42/24, GRUR-RS 2025, 4787: jeweils sechs Wochen als Richtschnur, dieser Rechtsprechung folgend: Senatsbeschluss vom 07.07.2025 - 3 W 13/25 - NJOZ 2025, 1070 Rn. 33, beck-online). - OLG Hamm, 05.07.2024 - 8 W 15/24
Streitigkeit zwischen einem mit Monopolstellung ausgestatteten Sportdachverband …
Zudem durfte der Antragsteller zunächst versuchen, mit Hilfe seines Bevollmächtigten den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2022, 5 W 18/22, juris Rn. 44). - OLG Frankfurt, 07.07.2025 - 3 W 13/25
Selbstwiderlegung der Dringlichkeit einer beantragten einstweiligen Verfügung
Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungs- oder Leistungsverfügung entfällt daher infolge Selbstwiderlegung, d. h. durch längeres, "dringlichkeitsschädliches Zuwarten" in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände; für die noch hinzunehmende Zeitspanne sind die Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.06.2022 - 5 W 18/22 -, NZG 2022, 1629, 1631; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2024 - 1 W 42/24 -, juris;… Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 940, Rdnr. 4), wobei eine Verzögerung von mehr als einem Monat in der Regel nicht mehr als unschädlich angesehen werden kann (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 -, NJW-RR 2019, 105, 106; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2024 - 1 W 42/24 -, juris; OLG München, Beschluss vom 10.12.2002 - 14 U 274/02 -, MMR 2003, 270, 271; OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2011 - 9 W 698/10 -, NJW-RR 2011, 624, 625;… Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 940, Rdnr. 4; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2024 - 7 U 41/23 -, AfP 2025, 59, 61: fünf Wochen als Richtschnur; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.02.2023 - 6 U 157/22 -, GRUR-RS 2023, 3667; Urteil vom 20.03.2025 - 16 U 42/24 -, GRUR-RS 2025, 4787: jeweils sechs Wochen als Richtschnur). - LG Lübeck, 29.10.2024 - 10 O 203/24
Anordnungsgrund für einstweilige Verfügung zur Untersagung eines …
Diese Entscheidungspraxis betrifft Beschlussfassungen mit unmittelbaren Konsequenzen auf Gesellschaften oder ihre Organe, die keine weiteren Umsetzungsschritte erfordern, wie bspw. die Abberufung von Geschäftsführern (OLG Frankfurt vom 15.12.1981, Az. 5 W 9/81), die Genehmigung von Restrukturierungsmaßnahmen (OLG Celle vom 9.10.1989, Az. 9 U 186/89 = ZIP 1989, 1552) oder die Einziehung von Geschäftsanteilen und die damit verbundene Einreichung neuer Gesellschafterlisten beim Handelsregister (KG Berlin vom 17.5.2023, Az. 23 U 14/23; OLG Frankfurt vom 30.6.2022, Az. 5 W 18/22; LG Essen vom 9.6.2010, Az. 42 O 100/09;… Otte, NJW 2023, 1089 Rn. 12 ff.).
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