Rechtsprechung
| OLG Saarbrücken, 19.02.2008 - 5 W 21/08 - 7 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zwangsversteigerungsverfahren: Streitwert einer Zuschlagsbeschwerde des Meistbietenden
- Judicialis
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3; ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5; ; GKG § 68 Abs. 3; ; ZPO § 3; ; ZVG § 74a Abs. 5
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitwertberechnung bei Zuschlagsbeschwerde des Meistbietenden wegen Versagung des Zuschlags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Festlegung des Streitwerts einer Zulassungsbeschwerde des Meistbietenden aus einer Differenz des Verkehrswerts sowie dem Meistgebot zuzüglich nach den Versteigerungsbedingungen bestehender Rechte
Verfahrensgang
- AG Saarbrücken - 48 K 165/03
- LG Saarbrücken, 24.09.2007 - 5 T 256/07
- OLG Saarbrücken, 19.02.2008 - 5 W 21/08 - 7
Wird zitiert von ... (10)
- OLG Frankfurt, 17.11.2009 - 5 U 116/08
Aktiengesellschaft: Rechtsschutzbedürfnis des außenstehenden Aktionärs bei …
Rn. 22 Mit Beschluss vom 12.9.2008 (5 W 21/08) hat der Senat die Eintragung des Übertragungsbeschlusses (TOP 10.) freigegeben.Rn. 43 b) Auch die Beschlussfassung zu TOP 10 (Ausschluss der Minderheitsaktionäre) ist im Gegensatz zur Meinung der Kläger zu 2), 5) und 6) inhaltlich nicht zu beanstanden, wie dies der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.9.2008 (5 W 21/08, S. 9 ff.) festgestellt hat:.
- OLG Frankfurt, 20.04.2010 - 5 U 65/07
Aktienrechtliche Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage: Rechtsschutzbedürfnis nach dem …
Rn. 20 Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (Bl. 352 bis 357 d. A.), auf den verwiesen wird, hat der Senat das vorliegende Verfahren mit Rücksicht auf das erwähnte Klageverfahren ausgesetzt, nachdem der Senat mit Beschluss vom 12.9.2008 (5 W 21/08) die Eintragung des Übertragungsbeschlusses zu TOP 10 freigegeben hatte, die am 6.10.2008 im Handelsregister der Gesellschaft vollzogen wurde.Der neue Tatsachenvortrag, den der Kläger dem Schriftsatz der Gegenseite vom 12.03.2010 entnehmen will, ist auch dem Kläger aus dem Berufungsverfahren 5 U 116/08 und dem Beschwerdeverfahren 5 W 21/08 seit langem bekannt, die Tatsachen des Squeeze-Out und dessen Eintragung sind bei dem Senat offenkundig (§ 291 ZPO) und könnten vom Kläger zulässigerweise nicht bestritten werden.
- OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - 10 W 78/09
Gegenstandswert der Beschwerde für die Verkehrswertfestsetzung in der …
Für die Beschwerde in Zwangsversteigerungssachen ist keine besondere Wertvorschrift im GKG geregelt; insbesondere gilt § 54 GKG nicht für den Wert einer Beschwerde in den dort geregelten Verfahren (…vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einleitung 83.10; OLG Bremen OLGR 2000, 476; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 489; KG JurBüro 1982, 1223; OLG Zweibrücken JurBüro 1981, 111; OLG Bamberg JurBüro 1979, 1864; a.A. OLG Bremen JurBüro 1977, 1592, aufgegeben in OLG Bremen JurBüro 1984, 90).
- OLG Frankfurt, 17.02.2009 - 5 W 40/08
Aktiengesellschaft: Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters in Schriftform
Die Satzung der Antragstellerin (vgl. Anlage AS 25) hat jedoch in § 16 Abs. 2 eine Regelung dahingehend getroffen, dass das Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden kann und von den satzungsgemäß vorgesehenen Formerleichterungen hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der gesetzlichen Regelung des § 134 Abs. 3 S. 2 AktG verbleibt, der eben eine schriftliche Vollmacht vorsieht, was - auf Verlangen - auch deren entsprechende Vorlage bei Zutritt zur Hauptversammlung einschließt (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 12.09.2008, Az.: 5 W 21/08 - S. 10;… Willamowski, a.a.O., § 134 Rdn. 8 m. N.), ohne dass eine etwaige Vollmachtsvorlage noch in der Einladung zur Hauptversammlung gesondert erwähnt werden musste; allerdings ist in den von der Antragstellerin an die Aktionäre versandten Eintrittskarten der folgende Hinweis enthalten (Anlage AS 39, Bl. 460):. - OLG Frankfurt, 01.09.2009 - 5 U 6/09
Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss der …
Folglich verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG, der eben eine schriftliche Vollmacht vorsieht, was - auf Verlangen - auch deren entsprechende Vorlage bei Zutritt zur Hauptversammlung einschließt (vgl. LGU S. 21; bereits auch Senat, Beschluss vom 12.09.2008, 5 W 21/08 - Seite 10;… Willamowski in Spindler/Stilz, AktG, § 134 Rdnr. 8 m. N.), ohne dass eine etwaige Vollmachtsvorlage noch in der Einladung zur Hauptversammlung gesondert erwähnt werden musste; allerdings ist in den von der Antragstellerin an die Aktionäre versandten Eintrittskarten der folgende Hinweis enthalten (Bl. 876 - Anlage B 37 Sonderband):. - OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09
Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses …
- OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 5 U 152/08
Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen …
Denn nach der Rechtsprechung des Senats (…z. B. Urt. v. 22.07.2007 - 5 U 77/07; Beschl. V. 12.09.2008 - 5 W 21/08) ist für die Einladung zur Hauptversammlung die bestehende Satzungsregelung maßgebend, solange sie nicht rechtskräftig für nichtig erklärt bzw. ihre Nichtigkeit festgestellt ist, was auch dann gilt, wenn sie gegen das Gesetz verstößt. - OLG Frankfurt, 08.12.2008 - 5 W 31/08
Freigabe im Verfahren gemäß § 246 a Abs. 2 AktG bei vorrangigem Vollzugsinteresse …
- LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08
Aktiengesellschaft: Angaben zur Stimmrechtsausübung bei der Einberufung der …
Rn. 49 Eine solche satzungsmäßige Regelung über den Nachweis der Vollmacht für alle Fälle - auch für die in § 135 AktG genannten Personen(vereinigungen) - ist statthaft, unabhängig davon, ob nicht die Beklagte schon deswegen die Bedingungen für die Ausübung des Stimmrechts entsprechend ihrer Satzungsbestimmung angeben musste, da dies Satzungsregelung schon über 3 Jahre im Handelsregister eingetragen ist und eine eventuelle Nichtigkeit dieser Satzung wegen Verstoßes gegen § 135 AktG nicht mehr geltend gemacht werden könnte und die Gesellschaft zu ihrer Hauptversammlung nach der zum Zeitpunkt der Landung in das Handelsregister eingetragenen Satzung genannten Teilnahmebedingungen zu laden hat (vgl. ständige Rspr. des OLG Frankfurt am Main, vgl. Urt. v. 22.7.2008 - 5 U 77/07 - LaReDa Hessen - zuletzt Beschluss vom 12.9.2008 - 5 W 21/08 - was in der Kritik von Stohlmeier/Mock übersehen wird -). - LG Frankfurt/Main, 17.12.2008 - 5 O 241/08
Aktionärsrechtliche Anfechtungsklage bzgl. der Eintragung des …
Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (zuletzt Beschl. v. 11.1.2008 - 17 W 93/07 - Beschl. v. 13.3.2008 - 5 W 4/08 -, Beschl. v. 12.9.2008 - 5 W 21/08 -) wird die Gesellschaft im Freigabeverfahren nach § 246a AktG nur von ihrem Vorstand vertreten.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".