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| OLG Köln, 06.02.2012 - I-5 W 3/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114 S. 1; BGB § 253
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schmerzensgeld - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schmerzensgeld
Verfahrensgang
- LG Bonn, 30.11.2011 - 9 O 273/11
- OLG Köln, 06.02.2012 - I-5 W 3/12
Papierfundstellen
- VersR 2013, 604
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 8 U 153/17
Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruches
Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2012 - I-20 U 228/11, VersR 2013, 604 [OLG Köln 06.02.2012 - 5 W 3/12] ; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13, juris;… Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 6. Aufl. 2015, § 522, Rdnr. 12a). - OLG Frankfurt, 15.05.2018 - 8 U 108/17
Hammerschlags- und Leiterrecht (: hier Kranwagen)
Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2012 - I-20 U 228/11, VersR 2013, 604 [OLG Köln 06.02.2012 - 5 W 3/12] ; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13, juris;… Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 6. Aufl. 2015, § 522, Rdnr. 12a). - OLG Frankfurt, 30.04.2018 - 8 U 153/17
Mehrere Hemmungsgründe: Keine Addition der Hemmungszeiträume!
Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom?02.03.2012 - I-20 U 228/11, VersR 2013, 604 [OLG Köln 06.02.2012 - 5 W 3/12]; OLG Koblenz, Beschluss vom?16.02.2012 - 10 U 817/11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13;… Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 6. Aufl. 2015, § 522, Rdnr. 12a).
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