Rechtsprechung
| OLG München, 21.07.2011 - 5 W 926/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.07.2009 - IX ZB 221/08
Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs bei …
Auszug aus OLG München, 21.07.2011 - 5 W 926/11
Ihm wurde vom Beschwerdegericht unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2009 - IX ZB 221/08 und IX ZB 234/08 - Gelegenheit gegeben, zu der von ihm mit dem Prozesskostenhilfeantrag dargelegten Massekostenarmut (einem Masseguthaben von 265.076,40 EUR stehen Massekosten in Höhe von 1.432.320,70 EUR nebst weiteren Masseverbindlichkeiten von 1.231.801,50 EUR gegenüber; Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgte am 17.07.2007) Stellung zu nehmen. - BGH, 17.06.2003 - IX ZB 476/02
Ermittlung des Schuldnervermögens durch das Insolvenzgericht
Auszug aus OLG München, 21.07.2011 - 5 W 926/11
Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Massekostenarmut gelten die gleichen Grundsätze wie für diejenigen der Deckung der Verfahrenskosten (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, NZI 2004, 30, 31 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 10.02.1982 - VIII ZR 158/80
Anfechtungsprozeß und Zwangsvergleich
Auszug aus OLG München, 21.07.2011 - 5 W 926/11
Fordert das Gesetz die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1 InsO), kann nicht zugleich ein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des Insolvenzverfahrens hinausschiebt oder - wenn das Insolvenzverfahren gleichwohl eingestellt wird - nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, ZIP 1982, 467, 468).. - BGH, 16.07.2009 - IX ZB 234/08
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter nach Eintritt der …
Auszug aus OLG München, 21.07.2011 - 5 W 926/11
Ihm wurde vom Beschwerdegericht unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2009 - IX ZB 221/08 und IX ZB 234/08 - Gelegenheit gegeben, zu der von ihm mit dem Prozesskostenhilfeantrag dargelegten Massekostenarmut (einem Masseguthaben von 265.076,40 EUR stehen Massekosten in Höhe von 1.432.320,70 EUR nebst weiteren Masseverbindlichkeiten von 1.231.801,50 EUR gegenüber; Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgte am 17.07.2007) Stellung zu nehmen. - OLG Naumburg, 22.11.2001 - 5 W 108/01
Insolvenzverwalter; Mutwillige Prozessführung; Massekostenarmut; …
Auszug aus OLG München, 21.07.2011 - 5 W 926/11
Rn. 7 Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Verwalters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (…BGH, Beschl. v. 18. September 2003, aaO unter II. 2; OLG Naumburg ZInsO 2002, 540, 541).
- OLG Köln, 16.03.2017 - 18 U 226/13
Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen Zahlungen bei …
Rn. 499 Als Partei kraft Amtes erhält der Insolvenzverwalter unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH…, Beschluss vom 16.07.2009, - IX ZB 221/08 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 5; OLG München, Beschluss vom 21.07.2011, - 5 W 926/11- ; OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464, zitiert nach juris). - OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 13 W 68/11
Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter wegen Klage auf Zahlung der …
Rn. 6 Als Partei kraft Amtes erhält der Insolvenzverwalter unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann (BGH Beschluss vom 16.7.2009 in ZIP 2009, 1591; OLG München Beschluss vom 21.07.2011 Az 5 W 926/11 recherchiert in Juris; OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464).Rn. 18 Im Anschluss an diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. neben BGH auch OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464; OLG Dresden Beschluss vom 09.12.2009 in ZVI 2010, 188; OLG München Beschluss vom 21.07.2011 zum Aktz. 5 W 926/11, recherchiert in Juris) geht daher auch der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat davon aus, dass der vorliegend beabsichtigte Rechtsstreit keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme darstellt, die trotz der vom Antragsteller selbst vorgetragenen Massekostenarmut durchgeführt werden könnte.
- OLG Celle, 29.03.2012 - 13 W 20/12
Berücksichtigung einer mittels Prozesskostenhilfe einzuklagenden Forderung zur …
Rn. 11 a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden, vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung die Forderung, für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt wird und durch die die Massekostenarmut beseitigt werden könnte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO mit zu berücksichtigen (vgl. Senat…, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 13 W 94/09, juris Rn. 6 f.; OLG Hamm…, Beschluss vom 22. September 2011 - 27 W 122/11, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 29. August 2011 - 9 W 13/11, juris Rn. 40 f.;… Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 116 Rn. 5; anderer Ansicht: OLG Celle…, Beschluss vom 8. April 2010 - 9 W 21/10, juris Rn. 2 f.; OLG München, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 5 W 926/11, juris Rn. 9).
- OLG Celle, 02.07.2012 - 9 W 92/12
Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei …
Rn. 4 Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Annahme entspricht mithin der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 29. Juni 2012, 9 W 86/12, unter Zulassung der Rechtsbeschwerde) und anderer Obergerichte (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. Juli 2011, 5 W 926/11; a. A. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2011, 27 W 122/11). - OLG Celle, 29.06.2012 - 9 W 86/12
Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung der durchzusetzenden Forderung bei Prüfung …
Rn. 11 4. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang (voller oder wirtschaftlicher Wert) bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO die Forderung zu berücksichtigen ist, für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe begehrt wird, in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich behandelt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.07.2011, 5 W 926/11; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2011, 27 W 122/11). - OLG Köln, 11.04.2012 - 18 W 16/12 Fordert das Gesetz die Einstellung des Insolvenzverfahrens, besteht kein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits, der die Einstellung des Verfahrens hinauszögern kann und das Risiko mit sich bringt, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 221/08 -, Juris-Tz. 8 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.2009 - 13 U 1612/09 -, Juris-Tz. 7; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2009 - 13 W 94/09 -, Juris-Tz. 5; OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2010 - 9 W 21/10 -, Juris-Tz. 3; OLG München, Beschluss vom 21.07.2011 - 5 W 926/11 -, Juris-Tz. 4 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2011 - 9 W 13/11 -, Juris-Tz. 38; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2011 - 27 W 122/11, Juris-Tz. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2012 - 13 W 68/11 -, BeckRS 2012, 05214).
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