Rechtsprechung
| OLG Celle, 06.04.1994 - 5 Ws 52/94 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; § 119 StPO
Dolmetscher; Telefonüberwachung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Dolmetscher; Telefonüberwachung
Papierfundstellen
- StV 1994, 587 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 20.09.1994 - 5 Ws 296/94 Die in dem Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 1994 ebenfalls enthaltene Ablehnung des Antrags, erneut von der Vollstreckung nach § 456 a Abs. 1 StPO abzusehen, unterliegt nur der Anfechtung nach den §§ 23 ff GVG (vgl. Senat, Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 Ws 52/94 -).
Denn die Angabe der erwogenen Ermessensgesichtspunkte kann nachgeholt werden (vgl. Senat, Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 Ws 52/94 -).
Er nennt jedoch zutreffend den maßgeblichen Grund, nämlich die regelmäßige Vollstreckungspflicht der Vollstreckungsbehörde (vgl. OLG Düsseldorf aa0; Senat, Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 Ws 52/94;… Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 456 a Rdn. 9).
- KG, 04.06.2004 - 5 Ws 263/04
Nachholung der Strafvollstreckung: Voraussetzungen einer freiwilligen …
Über die mit dem Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2004 ebenfalls zurückgewiesenen, als Gegenvorstellung behandelten Einwände gegen die Ablehnung der Staatsanwaltschaft, erneut nach § 456 a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollsteckung abzusehen, hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht nicht befunden; denn diese Entscheidung unterliegt nur der Anfechtung nach den §§ 23 ff GVG (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93; KG JR 1995, 77, 78 und Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 WS 52/94 -). - KG, 04.06.2004 - 1 AR 546/04
D (A), Rumänen, Straftäter, Freiheitsstrafe, Strafvollstreckung, Abschiebung, …
Über die mit dem Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2004 ebenfalls zurückgewiesenen, als Gegenvorstellung behandelten Einwände gegen die Ablehnung der Staatsanwaltschaft, erneut nach § 456 a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollsteckung abzusehen, hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht nicht befunden; denn diese Entscheidung unterliegt nur der Anfechtung nach den §§ 23 ff GVG (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93; KG JR 1995, 77, 78 und Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 WS 52/94 -).
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