Rechtsprechung
| KG, 08.02.2016 - 5 Ws 12/16 - 141 AR 46/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Untersuchungshaft: Fluchtgefahr bei Begründung eines Wohnsitzes im EU-Ausland
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
Begründung der Fluchtgefahr bei einem im EU-Ausland wohnhaften Angeklagten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Begründung der Fluchtgefahr bei einem im EU-Ausland wohnhaften Angeklagten
Verfahrensgang
- LG Berlin, 16.12.2015 - 272 Js 4052/12 Ls Ns (193/15
- KG, 08.02.2016 - 5 Ws 12/16 - 141 AR 46/16
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08
Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht …
Auszug aus KG, 08.02.2016 - 5 Ws 12/16
Mit einer Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB kann der vielfach - insbesondere einschlägig - vorbestrafte Angeklagte, der vor dem Tatzeitraum bereits mehrfach Freiheitsstrafen verbüßt hat, nach derzeitigem Sachstand kaum rechnen; sie ist jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 7, 140, 161 f.; StV 2008, 421) konkret zu erwarten (vgl. KG, Beschluss vom 8. August 2014 - 3 Ws 424/14 -). - BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05
Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über …
Auszug aus KG, 08.02.2016 - 5 Ws 12/16
Mit einer Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB kann der vielfach - insbesondere einschlägig - vorbestrafte Angeklagte, der vor dem Tatzeitraum bereits mehrfach Freiheitsstrafen verbüßt hat, nach derzeitigem Sachstand kaum rechnen; sie ist jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 7, 140, 161 f.; StV 2008, 421) konkret zu erwarten (vgl. KG, Beschluss vom 8. August 2014 - 3 Ws 424/14 -). - BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO
Auszug aus KG, 08.02.2016 - 5 Ws 12/16
Rn. 7 a) Die Untersuchungshaft soll nicht nur die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten, sondern auch die Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen (vgl. BVerfGE 32, 87;… KG, Beschlüsse vom 14. August 2015 - 4 Ws 72/15 - und 29. November 2010 - 4 Ws 119/10 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Vorb. § 112 Rdn. 4).
- KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11
Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr
Auszug aus KG, 08.02.2016 - 5 Ws 12/16
Rn. 8 b) Unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse und bisherigen Verhaltensweisen des Angeklagten, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. im Einzelnen Senat StV 2012, 350 m.w.N. = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff) zu beachten und abzuwägen sind, ist es wahrscheinlicher, dass er dem wegen der gegebenen Straferwartung bestehenden erheblichen Fluchtanreiz nachgeben, als dass er sich dem weiteren Verfahren zur Verfügung halten wird. - KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14
Voraussetzungen der Untersuchungshaft: Dringender Verdacht eines Vermögensdelikts …
Auszug aus KG, 08.02.2016 - 5 Ws 12/16
Auch trifft es zu, dass der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat, für sich genommen keine Fluchtgefahr begründet (vgl. KG wistra 2015, 37 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 24.05.2012 - 3 Ws 422/12
Strafvollstreckung: Notwendigkeit der Einholung eines kriminalprognostischen …
Auszug aus KG, 08.02.2016 - 5 Ws 12/16
Eine Haftverschonung im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO würde - neben einer tragfähigen Grundlage für mögliche Auflagen und Weisungen - die Gewissheit des Senats erfordern, dass er sich auf den Beschwerdeführer verlassen kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. August 2015 - 4 Ws 72/15 - und 30. Juli 2012 - 3 Ws 422/12 -, jeweils m.w.N.).
- KG, 06.07.2018 - 5 Ws 112/18
Legalprognose bei Betäubungsmittelstraftaten; keine schriftliche Übersetzung des …
Die Untersuchungshaft soll nicht nur die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten, sondern auch die Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 - juris Rn. 7 ; KG…, Beschluss vom 1. November 2016 - 4 Ws 178/16 - Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, Vor § 112 Rn. 4; jeweils m.w.N.).Zwar begründet der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz (bzw. eine Meldeanschrift) im Ausland hat, für sich allein keine Fluchtgefahr (…vgl. Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 17a m.w.N.; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 - KG, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 4 Ws 138/15 -).
Im Übrigen ändert die Möglichkeit einer Auslieferung nichts an der bestehenden Fluchtgefahr, da sie erst im Fall einer bereits eingetretenen Flucht - die es jedoch bereits im Vorfeld zu verhindern gilt - zum Tragen kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 - juris Rn. 17 ).
- KG, 06.07.2018 - 5 Ws 111/18
Fortdauer der Untersuchungshaft; Legalprognose bei Betäubungsmittelstraftaten; …
Die Untersuchungshaft soll nicht nur die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten, sondern auch die Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 - juris Rn. 7 ; KG…, Beschluss vom 1. November 2016 - 4 Ws 178/16 - Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, Vor § 112 Rn. 4; jeweils m.w.N.).Zwar begründet der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz (bzw. eine Meldeanschrift) im Ausland hat, für sich allein keine Fluchtgefahr (…vgl. Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 17a m.w.N.; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 - KG, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 4 Ws 138/15 -).
Im Übrigen ändert die Möglichkeit einer Auslieferung nichts an der bestehenden Fluchtgefahr, da sie erst im Fall einer bereits eingetretenen Flucht - die es jedoch bereits im Vorfeld zu verhindern gilt - zum Tragen kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 - juris Rn. 17 ).
- EGMR, 07.09.2017 - 68250/11
EROL v. GERMANY
Wird ein Haftbefehl in einer vergleichbaren Situation dennoch mit Wiederholungsgefahr begründet, und sei es subsidiär, so bleibt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr entweder außer Betracht (siehe KG Berlin, 5 Ws 12/16, Beschluss vom 8. Februar 2016) oder er wird in Wegfall gebracht (siehe OLG Hamm, 3 Ws 412/09, Beschluss vom 3. November 2009).
- KG, 28.10.2021 - 5 Ws 237/21
Anordnung der einstweilige Unterbringung des Angeklagten in einer …
Das Beschwerdegericht kann in diesen Fällen den dringenden Tatverdacht nur in eingeschränktem Umfang prüfen, weil es nicht über dieselben unmittelbaren Erkenntnismöglichkeiten wie der Tatrichter verfügt, der sich auf der Grundlage einer in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme von der Schuld des Angeklagten überzeugt hat (vgl. etwa OLG Hamm NStZ 2008, 649; KG, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 1 Ws 52/11 - Senat, Beschlüsse vom 4. Januar 2018 - 5 Ws 242/17 - und vom 8. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 -, juris Rdnr. 5 ). - KG, 16.02.2021 - 161 HEs 3/21
Betäubungsmittel-Strafverfahren und Verzögerung des Strafverfahrens durch …
Voraussetzung für eine Haftverschonung im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO wären nicht nur eine tragfähige Grundlage für mögliche Auflagen und die Gewissheit, sich auf den Angeschuldigten verlassen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 - juris Rn. 20 ), sondern etwaige Auflagen müssten auch geeignet sein, die Fluchtgefahr in so erheblichem Maße zu mindern, dass mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte, der Angeschuldigte würde sich dem weiteren Verfahren nicht entziehen (vgl. Senat…, Beschluss vom 11. Mai 2017, a.a.O., m.w.N.;… Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 116 Rn. 4). - KG, 16.02.2021 - 5 HEs 2/21
Verzögerung eines Strafverfahrens durch Quarantäne einer Ermittlungsgruppe
Voraussetzung für eine Haftverschonung im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO wären nicht nur eine tragfähige Grundlage für mögliche Auflagen und die Gewissheit, sich auf den Angeschuldigten verlassen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 - juris Rn. 20 ), sondern etwaige Auflagen müssten auch geeignet sein, die Fluchtgefahr in so erheblichem Maße zu mindern, dass mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte, der Angeschuldigte würde sich dem weiteren Verfahren nicht entziehen (vgl. Senat…, Beschluss vom 11. Mai 2017, a.a.O., m.w.N.;… Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 116 Rn. 4).
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