Rechtsprechung
| KG, 16.07.2001 - 5 Ws 199/01, 1 AR 453/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Maßregeln der Besserung und Sicherung: Vermeidung von Organisationshaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 09.03.2001 - 18 VRs 69 Js 4/98
- KG, 16.07.2001 - 5 Ws 199/01, 1 AR 453/01
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- KG, 14.05.2001 - 5 Ws 36/01
Auszug aus KG, 16.07.2001 - 5 Ws 199/01
1. Durch die Verlegung des Verurteilten ist sein Rechtsmittel gegenstandlos geworden (vgl. KG, Beschluß vom 14. Mai 2001 - 5 Ws 36/01 -).Mit der Rechtskraft ist das Erkenntnisverfahren abgeschlossen und das Prozeßgericht zur Entscheidung über die Fortdauer der Haft nicht mehr befugt (vgl. OLG Düsseldorf StV 1988, 110, 111 und NStZ 1981, 366 ; KG, Beschlüsse vom 14. Mai 2001 - 5 Ws 36/01 - und vom 28. Januar 1993 - 4 Ws 5/93 -).
b) Die bei Eintritt der Rechtskraft vollzogene Untersuchungshaft geht unmittelbar in Strafhaft oder in den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregel über (vgl. BGHSt 38, 63, 64; KG, Beschluß vom 14. Mai 2001 - 5 Ws 36/01 - mit weit. Nachweisen), ohne daß es des besonderen Akts der Einleitung der Vollstreckung bedarf.
- BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91
Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft
Auszug aus KG, 16.07.2001 - 5 Ws 199/01
b) Die bei Eintritt der Rechtskraft vollzogene Untersuchungshaft geht unmittelbar in Strafhaft oder in den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregel über (vgl. BGHSt 38, 63, 64; KG, Beschluß vom 14. Mai 2001 - 5 Ws 36/01 - mit weit. Nachweisen), ohne daß es des besonderen Akts der Einleitung der Vollstreckung bedarf. - OLG Düsseldorf, 22.05.1981 - 1 Ws 237/81
Auszug aus KG, 16.07.2001 - 5 Ws 199/01
Mit der Rechtskraft ist das Erkenntnisverfahren abgeschlossen und das Prozeßgericht zur Entscheidung über die Fortdauer der Haft nicht mehr befugt (vgl. OLG Düsseldorf StV 1988, 110, 111 und NStZ 1981, 366 ; KG, Beschlüsse vom 14. Mai 2001 - 5 Ws 36/01 - und vom 28. Januar 1993 - 4 Ws 5/93 -). - OLG Düsseldorf, 25.07.1986 - 1 Ws 614/86
Auszug aus KG, 16.07.2001 - 5 Ws 199/01
Mit der Rechtskraft ist das Erkenntnisverfahren abgeschlossen und das Prozeßgericht zur Entscheidung über die Fortdauer der Haft nicht mehr befugt (vgl. OLG Düsseldorf StV 1988, 110, 111 und NStZ 1981, 366 ; KG, Beschlüsse vom 14. Mai 2001 - 5 Ws 36/01 - und vom 28. Januar 1993 - 4 Ws 5/93 -).
- KG, 10.06.2020 - 5 Ws 93/20
Zulässigkeit einer gegen den Verurteilten vollstreckte "Organisationshaft"; …
Rn. 11 1. a) Mit dem gesetzlich nicht vorgesehenen Begriff "Organisationshaft" wird die problematische Tatsache umschrieben, dass der sich bis dahin in Untersuchungshaft befindende Gefangene ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils, in dem gegen ihn ausschließlich oder neben einer anschließend (§ 67 Abs. 1 StGB) zu vollziehenden Freiheitsstrafe auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 63, 64 StGB erkannt worden ist, entgegen dem richterlichen Erkenntnis zunächst - selbst bei bester Organisation und freien Kapazitäten der Maßregelvollzugseinrichtung zwangsläufig - mindestens einige Tage oder Wochen in Strafhaft befindet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 - 5 Ws 199/01 -, juris Rdnr. 5). - KG, 22.06.2023 - 5 Ws 119/23
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Organisationshaft
Rn. 23 1. a) Mit dem gesetzlich nicht vorgesehenen Begriff "Organisationshaft" wird die problematische Tatsache umschrieben, dass sich der Gefangene entweder nach dem vorherigen Vollzug von Untersuchungshaft ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils, in dem gegen ihn ausschließlich oder neben einer anschließend (§ 67 Abs. 1 StGB) zu vollziehenden Freiheitsstrafe auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 63, 64 StGB erkannt worden ist, oder nach dem sich anschließenden teilweisen Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 StGB) entgegen dem richterlichen Erkenntnis zunächst - selbst bei bester Organisation und freien Kapazitäten der Maßregelvollzugseinrichtung zwangsläufig - mindestens einige Tage oder Wochen weiter in Haft in der Justizvollzugsanstalt befindet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - 5 Ws 199/01 -, juris Rn. 5, und 10. Juni 2020, a. a. O., juris Rn. 11).
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