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| OLG Hamm, 26.11.2000 - 5 Ws 201/00 |
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Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung, Auslieferung, Beiordnung eines Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren, fortwirkendes Feststellungsinteresse
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90
Durchsuchungsanordnung I
Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2000 - 5 Ws 201/00
In der neueren Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch durch Vollzug erledigte Verfolgungsmaßnahmen bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses nachträglich gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163; OLG Frankfurt/Main NJW 1998, 1165 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 14.01.1998 - 3 VAs 3/98
Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2000 - 5 Ws 201/00
In der neueren Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch durch Vollzug erledigte Verfolgungsmaßnahmen bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses nachträglich gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163; OLG Frankfurt/Main NJW 1998, 1165 m.w.N.).
- OLG Hamm, 08.12.2000 - 5 Ws 253/00
Durchsuchung, Beschlagnahme, Anforderungen an Durchsuchungs- und …
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO statthaft und im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163 und zur Frage der Zulässigkeit nachträglicher gerichtlicher Überprüfung von durch Vollzug erledigten Verfolgungsmaßnahmen auch Senatsbeschluss vom 26. September 2000 - 5 Ws 201/00 - m.w.N.). - OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 237/01
Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit, …
Auf den für die Entscheidung unerheblichen Meinungsstreit, ob die Statthaftigkeit der Kostenbeschwerde des Nebenklägers durch die Bestimmung des § 400 Abs. 1 StPO beeinträchtigt wird (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 1995 in NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 1989 in NStZ 1989, 548) oder ob die Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich ein gesetzlich geregelter Ausfluss der Beschwer ist und keinen Einfluss auf die grundsätzliche Statthaftigkeit hat (so der 3. Strafsenat des erkennenden Oberlandesgerichts in seinen Entscheidungen vom 22. September 1994 in 3 Ws 458/94 und vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 1998 in VRS 96, 222, durch den es seine frühere noch in seinem Beschluss vom 29. September 1998 vertretene Rechtsprechung aufgegeben hat), braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1998 in 2 Ws 13/98, NStZ-RR 1998, 54; vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/2001; im Ergebnis wie hier Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 in 5 Ws 201/00). - OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 238/01
Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit, …
Auf den für die Entscheidung unerheblichen Meinungsstreit, ob die Statthaftigkeit der Kostenbeschwerde des Nebenklägers durch die Bestimmung des § 400 Abs. 1 StPO beeinträchtigt wird (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 1995 in NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 1989 in NStZ 1989, 548) oder ob die Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich ein gesetzlich geregelter Ausfluss der Beschwer ist und keinen Einfluss auf die grundsätzliche Statthaftigkeit hat (so der 3. Strafsenat des erkennenden Oberlandesgerichts in seinen Entscheidungen vom 22. September 1994 in 3 Ws 458/94 und vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 1998 in VRS 96, 222, durch den es seine frühere noch in seinem Beschluss vom 29. September 1998 vertretene Rechtsprechung aufgegeben hat), braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1998 in 2 Ws 13/98, NStZ-RR 1998, 54; vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/2001; im Ergebnis wie hier Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 in 5 Ws 201/00). - OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 239/01
Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit, …
Auf den für die Entscheidung unerheblichen Meinungsstreit, ob die Statthaftigkeit der Kostenbeschwerde des Nebenklägers durch die Bestimmung des § 400 Abs. 1 StPO beeinträchtigt wird (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 1995 in NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 1989 in NStZ 1989, 548) oder ob die Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich ein gesetzlich geregelter Ausfluss der Beschwer ist und keinen Einfluss auf die grundsätzliche Statthaftigkeit hat (so der 3. Strafsenat des erkennenden Oberlandesgerichts in seinen Entscheidungen vom 22. September 1994 in 3 Ws 458/94 und vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 1998 in VRS 96, 222, durch den es seine frühere noch in seinem Beschluss vom 29. September 1998 vertretene Rechtsprechung aufgegeben hat), braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1998 in 2 Ws 13/98, NStZ-RR 1998, 54; vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/2001; im Ergebnis wie hier Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 in 5 Ws 201/00).
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