Rechtsprechung
| OLG Hamm, 21.02.2017 - 5 Ws 245/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 56 Abs. 2 ; StPO § 2 ; StPO § 4 ; StPO § 237
Unterscheidung Verfahrens- und Verschmelzungsverbindung für Gebührenanspruch; Keine Terminsgebühr ohne Hauptverhandlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen - 23 Qs 24/16
- OLG Hamm, 21.02.2017 - 5 Ws 245/16
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- OLG Dresden, 07.10.2008 - 2 Ws 455/08
Erfallen der Terminsgebühr des Pflichtverteidigers bei Verbindung zweier …
Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2017 - 5 Ws 245/16
Rn. 48 Ich schließe mich dabei der Meinung des OLG Dresden im Beschluss vom 07. Oktober 2008 - 2 Ws 455/08 -, juris an, wonach der für das hinzuverbundene Verfahren bestellte Pflichtverteidiger keine Terminsgebühr für das hinzuverbundene Verfahren beanspruchen kann, wenn zu einem Strafverfahren nach dem Aufruf der Sache das weitere Verfahren hinzuverbunden wird, das durch das Gericht zu diesem Zweck erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffnet worden ist. - LG Düsseldorf, 07.08.2015 - 10 KLs 1/14
Verbindung, Terminsgebühr
Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2017 - 5 Ws 245/16
Rn. 50 Soweit der Beschwerdeführer für seine Meinung den Beschluss des LG Düsseldorf vom 07.08.2015 (10 KLs 1/14, juris) heranzieht, ergibt sich bereits aus dem Beschluss ausdrücklich, dass jener Sachverhalt mit dem Sachverhalt der Entscheidung des OLG Dresden nicht vergleichbar sei. - OLG Hamm, 06.09.2016 - 1 Ws 348/16
Keine gesonderte Terminsgebühr für ein in der Hauptverhandlung abgetrenntes und …
Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2017 - 5 Ws 245/16
Rn. 49 Diese Meinung vertritt auch der hiesige 1. Strafsenat in den Gründen seines Beschlusses vom 06.09.2016 - III-1 Ws 348/16 OLG Hamm.
- OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19
Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen …
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Rechtsprechung
| KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16 Vollz |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG, § 35 Abs 3 S 1 StVollzG, § 118 Abs 2 S 2 StVollzG
Neuregelung der Ausführung von Strafgefangenen durch Berliner Landesrecht - rechtsportal.de
Neuregelung der Ausführung von Strafgefangenen durch Berliner Landesrecht
- rechtsportal.de
Erledigung einer Maßnahme mit Fortfall der Fortwirkung; Anforderungen an Sachrüge im Rahmen des § 118 StVollzG ; Übertragbarkeit der Auslegungsgrundsätze des § 35 Abs. 3 S. 1 StVollzG auf § 45 Abs. 1 S. 1 StVollzG Bln; Begriff der Lockerung nach § 42 Abs. 1 StVollzG ; Wesen einer ...
Verfahrensgang
- LG Berlin, 08.11.2016 - 591 StVK 24/16
- KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16 Voll
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14
Resozialisierungsgebot im Strafvollzug (lebenslange Freiheitsstrafe; fehlende …
Auszug aus KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16
Dabei wird mit der Neureglung der Ausführung außerhalb derjenigen der Lockerungen der Rechtsprechung des BVerfG zu Langzeitgefangenen Rechnung getragen (…Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, Teil II § 41 LandesR Rdnr. 4), der zufolge Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des langjährig Inhaftierten und als aktive Gegenmaßnahme gegen die schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges zu gewähren sind, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive (noch) nicht abzeichnet und (weitergehenden) Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht (ständige Rspr. BVerfG, z. B. Beschluss vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris Rdnr. 22 ff. m. zahlr. Nachw.).Rn. 25 Es ist danach bereits entschieden, dass von dem unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Anlasses, dessen Anwendung der uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung unterliegt (ständige Rspr., z. B. KG…, Beschluss vom 4. September 2014 - 2 Ws 422/13 Vollz -, juris Rdnr. 4 m. w. Nachw.), jedenfalls bei langjährig Inhaftierten auch der Zweck der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit und der aktiven Gegenwirkung gegen die schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges erfasst wird (ständige Rspr. BVerfG, z. B. Beschluss vom 4. Mai 2015 a. a. O. m. zahlr. Nachw.).
- BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81
Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum - …
Auszug aus KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16
Bei einer solchen Prüfung haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes - hier: der Begriff des wichtigen Anlasses im Sinne des StVollzG, jetzt der Begriff des besonderen Grundes im Sinne des StVollzG Bln - zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (ständige Rspr., z. B. BGHSt 30, 320; KG…, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz - Senat, Beschluss vom 20 Juni 2016 - 5 Ws 72/16 Vollz - Spaniol in AK-StVollzG, Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 41 f. m. w. Nachw.). - BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70
Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis …
Auszug aus KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16
Rn. 15 a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 5 Ws 49/15 Vollz - m. w. Nachw.).
- KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15
Strafvollzug: Beteiligung der Vollzugskonferenz an der Aufstellung des …
Auszug aus KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16
Bei einer solchen Prüfung haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes - hier: der Begriff des wichtigen Anlasses im Sinne des StVollzG, jetzt der Begriff des besonderen Grundes im Sinne des StVollzG Bln - zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (ständige Rspr., z. B. BGHSt 30, 320; KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz - Senat, Beschluss vom 20 Juni 2016 - 5 Ws 72/16 Vollz - Spaniol in AK-StVollzG, Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 41 f. m. w. Nachw.). - OLG Brandenburg, 16.05.2011 - 1 Ws (Vollz) 30/11
Vollzugslockerungen; Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch …
Auszug aus KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16
Rn. 31 5. Das Interesse des Gefangenen an der begehrten Feststellung im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG ist angesichts des fortdauernden Strafvollzuges und des Umstandes, dass er möglicherweise weitere Ausführungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln erhalten wird, zumindest im Hinblick auf den Grund der Wiederholungsgefahr (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 1 Ws [Vollz] 30/11 -, juris Rdnr. 7;… Arloth a. a. O., § 115 Rdnr. 8;… Spaniol in AK-StVollzG, Teil IV § 115 Rdnr. 76; jeweils m. w. Nachw.) zu bejahen. - OLG Karlsruhe, 27.11.2012 - 1 Ws 49/12
Auszug aus KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16
Rn. 28 Auch die Voraussetzungen für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen bei einer Ausführung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 (oder § 11 Abs. 1 Nr. 2) StVollzG waren bereits Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen (z. B. zur Fesselung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2012 - 1 Ws 49/12 -, juris Rdnr. 9 und OLG Hamm…, Beschluss vom 16. Juni 2011 - III-1 Ws [Vollz] 216/11 -, juris Rdnr. 13; zur Bekleidung der begleitenden Vollzugsbediensteten OLG Hamburg…, Beschluss vom 15. Oktober 2013 -, juris Rdnr. 11 ff. m. w. Nachw.). - KG, 04.09.2013 - 2 Ws 422/13
Strafvollzug: Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr bei Ausführungen
Auszug aus KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16
Rn. 25 Es ist danach bereits entschieden, dass von dem unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Anlasses, dessen Anwendung der uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung unterliegt (ständige Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 4. September 2014 - 2 Ws 422/13 Vollz -, juris Rdnr. 4 m. w. Nachw.), jedenfalls bei langjährig Inhaftierten auch der Zweck der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit und der aktiven Gegenwirkung gegen die schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges erfasst wird (…ständige Rspr. BVerfG, z. B. Beschluss vom 4. Mai 2015 a. a. O. m. zahlr. Nachw.).
- KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18
Strafvollzug: zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung bei freien …
Zwar ist eine Maßnahme erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (KG, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 Ws 68/15 Vollz -, Senat, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 Vollz -, jeweils m. w. N.).Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug ist eine Nachprüfung vollzugsrechtlicher Entscheidungen selbst dann geboten, wenn der Fall Anlass zur Klärung und richtungsweisenden Beurteilung der Neuregelungen gibt, die weitgehend identisch mit Bestimmungen des StVollzG des Bundes sind (Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018, a. a. O., m. w. N., und 23. Februar 2017, a. a. O.).
Die Strafkammer hat dabei zutreffend auf die bestehende Wiederholungsgefahr hingewiesen (hierzu: Senat, Beschlüsse vom 18. April 2017 - 5 Ws 237/16 Vollz -, und 23. Februar 2017, a. a. O.; jeweils m. w. N.).
- KG, 14.12.2018 - 5 Ws 202/18
Strafvollzug: Besuchsverbot für Lebensgefährtin wegen Gefährdung der Sicherheit …
Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde dann geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 5 Ws 231/17 Vollz -, und 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 Vollz ).Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug ist eine Nachprüfung vollzugsrechtlicher Entscheidungen auch dann geboten, wenn der Fall Anlass zur Klärung und richtungsweisenden Beurteilung der Neuregelungen gibt, die weitgehend identisch mit Bestimmungen des StVollzG des Bundes sind (Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018, a.a.O., m.w.N., und 23. Februar 2017, a.a.O.).
- KG, 01.09.2017 - 5 Ws 12/17
Neuregelung von Vollzugslockerungen und Ausführungen für Strafgefangene nach …
Rn. 64 3. Betreffend § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln, der nunmehr anstelle der §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG die Ausführung eines Gefangenen regelt, hat der Senat in seinem - zu § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG/§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln ergangenen - Beschluss vom 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 Vollz - bereits entschieden, dass die zu den genannten Vorschriften des StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze übertragbar und deshalb weiterhin anzuwenden sind.
- KG, 12.09.2017 - 5 Ws 177/17
Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen: Anwendung der …
Rn. 6 1. Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH…, Beschluss vom 12. November 1970 - 1 StR 263/70 -, juris Rdnr. 30 - BGHSt 24, 15 ff.; Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 Vollz -, 22. Dezember 2016 - 5 Ws 171/16 Vollz - und 25. August 2016 - 5 Ws 64/16 Vollz - jeweils m. w. Nachw.). - KG, 17.04.2018 - 5 Ws 35/18
Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner …
Aufgrund der neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug ist eine Nachprüfung vollzugsrechtlicher Entscheidungen auch dann geboten, wenn der Fall Anlass zur Klärung und richtungsweisenden Beurteilung der Neuregelungen gibt, die weitgehend identisch mit Bestimmungen des StVollzG des Bundes sind (Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 - und 23. Januar 2018 a. a. O. m. w. Nachw.). - KG, 19.01.2022 - 5 Ws 269/21
Anforderungen an die Gewährung von Ausführungen und Lockerungen
Zwar umfassen Lockerungen im Sinne des hier einschlägigen § 42 Abs. 1 StVollzG Bln - anders als etwa nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG (vgl. dem entsprechend auch die Terminologie in BVerfG…, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 BvR 2080/21 -, juris Rn. 5: "Lockerungen in Gestalt von Ausführungen") - nicht auch Ausführungen; diese sind vielmehr gesondert in § 45 Abs. 1 StVollzG Bln geregelt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 - juris Rn. 18 f.).
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