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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.02.2018 - III-5 Ws 44/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5630
OLG Hamm, 15.02.2018 - III-5 Ws 44/18 (https://dejure.org/2018,5630)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2018 - III-5 Ws 44/18 (https://dejure.org/2018,5630)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - III-5 Ws 44/18 (https://dejure.org/2018,5630)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO § 44 S. 1; StPO § 45 Abs. 1, Abs. 2
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; eigenes Verschulden des Beschwerdeführers; verspätete Beauftragung des Verteidigers; Glaubhaftmachung; anwaltliche Versicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44 S. 1; StPO § 45 Abs. 1, Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Abgabe der anzufechtenden Entscheidung im Büro des Verteidigers am letzten Tag der Rechtsmittelfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung nach Fehler in Kanzlei des Verteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Abgabe der anzufechtenden Entscheidung im Büro des Verteidigers am letzten Tag der Rechtsmittelfrist

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 573/14

    Unzulässige Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2018 - 5 Ws 44/18
    Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzung und müssen sich auch dazu verhalten, ob der Beschwerdeführer seinen Anwalt überhaupt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt bzw. dieser ihm die Einlegung des Rechtsmittels zugesagt hat (vgl. zum Ganzen BGH NStZ-RR 2009, 375; BGH NStZ-RR 2015, 145).
  • BGH, 06.08.2009 - 3 StR 319/09

    Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision (Hinderungsgrund; …

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2018 - 5 Ws 44/18
    Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzung und müssen sich auch dazu verhalten, ob der Beschwerdeführer seinen Anwalt überhaupt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt bzw. dieser ihm die Einlegung des Rechtsmittels zugesagt hat (vgl. zum Ganzen BGH NStZ-RR 2009, 375; BGH NStZ-RR 2015, 145).
  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 353/95

    Empfangsbekenntnis - Frist - Nachträgliche Ausstellung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2018 - 5 Ws 44/18
    Allein die bloße Tatsache aber, dass ein Rechtsanwalt einen bestimmten Sachverhalt vorträgt, stellt als solche bei Handlungen, Unterlassungen oder Wahrnehmungen, die nicht in der Person des Anwaltes selbst liegen, noch keine Glaubhaftmachung dar (BGH NStZ 1996, 149; OLG Köln NJW 1964, 1038).
  • OLG Köln, 20.12.1963 - 1 Ws 76/63
    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2018 - 5 Ws 44/18
    Allein die bloße Tatsache aber, dass ein Rechtsanwalt einen bestimmten Sachverhalt vorträgt, stellt als solche bei Handlungen, Unterlassungen oder Wahrnehmungen, die nicht in der Person des Anwaltes selbst liegen, noch keine Glaubhaftmachung dar (BGH NStZ 1996, 149; OLG Köln NJW 1964, 1038).
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.07.2024 - 18 Qs 29/24

    Wiedereinsetzungsantrag, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, …

    Rn. 27 aa) Erklärungen eines Verteidigers sind zur Glaubhaftmachung i. d. R. geeignet, wenn er in dem Antrag die Wiedereinsetzungsgründe als eigene Wahrnehmung bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.08.2006 - 1 StR 371/06; Beschluss vom 15.11.1995 - 3 StR 353/95; KG, Beschluss vom 28.08.2014 - 4 Ws 70/14 - 141 AR 358/14; OLG Köln, Beschluss vom 20.12.1963 - 1 Ws 76/63), die Handlungen, Unterlassungen oder Wahrnehmungen müssen dann aber in der Person des Anwaltes selbst liegen (vgl. OLG Hamm (5. Strafsenat), Beschluss vom 15.02.2018 - 5 Ws 44/18).
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