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Rechtsprechung
   KG, 09.12.2005 - 5 Ws 562/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,23533
KG, 09.12.2005 - 5 Ws 562/05 (https://dejure.org/2005,23533)
KG, Entscheidung vom 09.12.2005 - 5 Ws 562/05 (https://dejure.org/2005,23533)
KG, Entscheidung vom 09. Dezember 2005 - 5 Ws 562/05 (https://dejure.org/2005,23533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verhältnismäßigkeit der Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren; Beschwerde gegen die gerichtliche Anordnung der Dauer der Führungsaufsicht; Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht ; Fähigkeit des Verurteilten zur Einsichten in das Verbotene

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 340 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • KG, 05.02.1979 - 4 Ws 432/78
    Auszug aus KG, 09.12.2005 - 5 Ws 562/05
    Nur der Eintritt der nachträglichen Führungsaufsicht von Gesetzes wegen (§ 68 f Abs. 1 StGB) wird durch die gnadenweise gewährte Verkürzung der Straftat verhindert, weil sie die vollständige Verbüßung der Strafe erfordert (vgl. KG JR 1979, 293).

    Gegen diesen Beschluß richtet sich das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten, das sich aufgrund des mit der zu § 68f Abs. 1 StGB ergangenen Entscheidung KG JR 1979, 293 argumentierenden Vorbringens seines bisherigen Verteidigers Rechtsanwalt R... vom 21. Oktober 2005 auch gegen die Ablehnung des Entfallens der Führungsaufsicht zu richten schien und insoweit als sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) hätte behandelt werden müssen.

    Die in JR 1979, 293 veröffentlichte Entscheidung des Kammergerichts knüpft an den Wortlaut des § 68f StGB an, der die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren für ein Vorsatzdelikt verlangt.

  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Auszug aus KG, 09.12.2005 - 5 Ws 562/05
    Der Gesetzgeber selbst hat sie in den verfassungsgemäßen Vorschriften über die Führungsaufsicht (vgl. BVerfGE 55, 28 = NStZ 1981, 21) angeordnet.
  • OLG Koblenz, 20.07.1999 - 1 Ws 435/99
    Auszug aus KG, 09.12.2005 - 5 Ws 562/05
    Die Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren ist die Regel (vgl. OLG Koblenz NStZ 2000, 92).
  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 55/09

    Weihnachtsamnestie; Vollverbüßer; Führungsaufsicht

    b) Das Kammergericht Berlin vertritt hingegen in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft auf Grund eines Gnadenerweises einer vollständigen Vollstreckung i.S.d. § 68f Abs. 1 StGB entgegenstehe (KG Berlin JR 1979, 293; NStZ 2004, 228; Beschl. v. 09.12.2005 - 5 Ws 562/05 = BeckRS 2007, 12326).
  • KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12

    Führungsaufsicht: Vollständige Vollstreckung einer Strafe

    Das Strafende ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht erreicht, wenn der Gefangene aufgrund eines Gnadenerweises zu Weihnachten oder einer Amnestie vorzeitig entlassen wird; denn eine solche Entlassung beruht nicht auf dem Gesetz, sondern auf einem politischen Gnadenakt (vgl. Senat StraFO 2008, 261; NStZ-RR 2007, 340-Ls; KG JR 1979, 293;… Fischer aaO; a.A.: OLG Celle StraFO 2008, 262; LG Kiel NStZ-RR 2011, 31).
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