Rechtsprechung
| AG Paderborn, 28.10.2019 - 51 C 112/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 242, 307, 535
Zustimmungsabhängige Tierhaltung, Tierhaltungsklausel, fehlende Gründe für die Versagung der Tierhaltung - kanzlei-kotz.de
Zustimmung Vermieter zur Haltung eines großen Hundes in Mietswohnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zustimmung zur Hundehaltung in der Mietwohnung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Sind Hunde für den Vermieter bald nicht mehr zu verbieten?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Hundehaltung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Hundehaltungsverbot in Mietwohnungen zulässig - Dog keeping in rented apt. can be prohibited
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Zustimmung zur Hundehaltung in der Mietwohnung
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Vermieter verbietet Hundehaltung in der Mietwohnung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Hundehaltungsverbot in Mietwohnung nur bei konkreter von Hund ausgehender Gefährdung oder Störung - Mögliche Angst der Mitmieter und Verhinderung eines Nachahmungseffekts kann kein Haltungsverbot begründen
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 168/12
Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine …
Auszug aus AG Paderborn, 28.10.2019 - 51 C 112/19
Die hier verwendete Klausel ist aus Sicht des Gerichts auch wirksam, da es sich vorliegend nicht um einen schrankenlosen Erlaubnisvorbehalt handelt, sondern aus der Bestimmung selbst ersichtlich wird, dass die Versagung nur aus einem triftigen Grund zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12). - BGH, 22.01.2013 - VIII ZR 329/11
Wohnraummiete: Haltung eines Bearded Collie in der Mietwohnung
Auszug aus AG Paderborn, 28.10.2019 - 51 C 112/19
Rn. 37 Ob eine artgerechte Haltung des Tieres in der Wohnung tatsächlich nicht möglich ist - wie von der Beklagten behauptet - ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend, da für die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 535 BGB allein maßgebliche mietrechtliche Betrachtung der Haltung des Hundes die Frage nach dessen artgerechter Haltung keine Rolle spielt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - VIII ZR 329/11 - zitiert nach juris).
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