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| VerfGH Bayern, 10.06.1949 - 52-VII-47 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
Südweststaat
Rn. 78 (Entscheidung vom 10. Juni 1949 - Vf 52-VII-47 - und Entscheidung vom 24. April 1950 - Vf 42, 54, 80, 88-VII-48; 9, 118-VII-49). - BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
7,5%-Sperrklausel
Rn. 119 Während der frühere Bayerische Staatsgerichtshof dem Grundsatz der gleichen Wahl nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung beimaß (Entscheidung vom 12. Februar 1930 - StGH 5/29, Lammers-Simons Bd. III, S. 122), hat sich der heutige Bayerische Verfassungsgerichtshof der weiten Auslegung des Grundsatzes der gleichen Wahl im Verhältniswahlsystem angeschlossen (vgl. Entscheidungen vom 10. Juni 1949 - Vf 52-VII-47 - VGHE n. F. Bd. 2 Teil II, S. 45 ff.; 12. Oktober 1950 - Vf 79-VII-50 - VGHE n. F. Bd. 3 Teil II, S. 115 ff.; 18. März 1952 -- Vf 25-VII-52, noch nicht veröffentlicht) Das Bundesverfassungsgericht ist, ebenso wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof der Auffassung, daß der Grundsatz des gleichen Wahlrechts verlangt, "daß jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf, und daß diese gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie die anderen Stimmen; alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben" (Entscheidung vom 18. März 1952).
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