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VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 57-IV-10 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eilenburg, 26.11.2009 - 2 UR II 2699/09
- VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 57-IV-10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VerfGH Sachsen, 22.02.2007 - 89-IV-06
Die gegen den Gehörsrügebeschluss erhobene und offensichtlich unzulässige …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 57-IV-10
Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ohne Bedeutung, weshalb eine hierauf ergangene Entscheidung die Frist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erneut in Lauf setzt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - Vf. 89-IV-06).
- VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 165-IV-17 Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG aber ohne Bedeutung, weshalb eine hierauf ergangene Entscheidung die Frist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erneut in Lauf setzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 57-IV-10; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 22-IV-16; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 10.04.2014 - 47-IV-13 Etwas anderes gilt jedoch im Fall der Einlegung einer für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 [3507]; Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 - juris; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 57-IV-10; Beschluss vom 22. Februar 2007 - Vf. 89-IV-06; st. Rspr).