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| VerfGH Sachsen, 22.02.2007 - 89-IV-06 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Die gegen den Gehörsrügebeschluss erhobene und offensichtlich unzulässige sofortige Beschwerde als zum Rechtsweg i.S.d § 27 Abs. 2 Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz (SächsVerfGHG) gehörend
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- VerfGH Sachsen, 01.06.2006 - 24-IV-06
Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.02.2007 - 89-IV-06
Die gegen den Beschluss über die Gehörsrüge erhobene sofortige Beschwerde vermochte den Fristbeginn nicht hinauszuschieben, da sie gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO offensichtlich unzulässig war und daher nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG gehörte (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - Vf. 24-IV-06).
- VerfGH Sachsen, 28.06.2007 - 45-IV-07
Einhalten der Monatsfrist als Voraussetzung der Zulässigkeit einer …
Seine gegen diese Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde vom 16. Oktober 2006 hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Februar 2007 (Vf. 89-IV-06) als verfristet verworfen.Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 22. Februar 2007 (Vf. 89-IV-06) das Urteil des Amtsgerichtes vom 22. Juni 2006 im Verfahren 12 C 426/06 nicht berücksichtigt, geht er fehl.
- VerfGH Sachsen, 10.04.2014 - 47-IV-13 Etwas anderes gilt jedoch im Fall der Einlegung einer für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 [3507]; Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 - juris; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 57-IV-10; Beschluss vom 22. Februar 2007 - Vf. 89-IV-06; st. Rspr).
- VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 57-IV-10 Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ohne Bedeutung, weshalb eine hierauf ergangene Entscheidung die Frist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erneut in Lauf setzt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - Vf. 89-IV-06).
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