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   BAG, 27.03.1979 - 6 ABR 39/76   

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https://dejure.org/1979,2302
BAG, 27.03.1979 - 6 ABR 39/76 (https://dejure.org/1979,2302)
BAG, Entscheidung vom 27.03.1979 - 6 ABR 39/76 (https://dejure.org/1979,2302)
BAG, Entscheidung vom 27. März 1979 - 6 ABR 39/76 (https://dejure.org/1979,2302)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorsitzender einer Einigungsstelle - Honoraransprüche - Masseschulden - Einigungsstellenverfahren - Konkurseröffnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1979, 1143
  • DB 1979, 1562
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 15.12.1978 - 6 ABR 64/77

    Betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle - Angemessene Vergütung des

    Auszug aus BAG, 27.03.1979 - 6 ABR 39/76
    Auch die Vergütung des Vorsitzenden beruht auf den durch die Anrufung der Einigungssteile entstandenen besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen und betrifft damit seine organschaftliche Stellung (vgl. BAG AP Nrn. 1, 2 und 3 zu § 76 BetrVG 1972 m.w.N.; ferner der Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 64/77- zur Veröffentlichung in AP vorgesehen).

    c) Außer Streit ist, daß der Antragsteller die Honorarforderung im vorliegenden Verfahren aus eigenem Recht geltend machen kann; das ergibt sich schon aus dem ihm von der Gemeinschuldnerin unmittelbar erteilten Auftrag (vgl. auch Beschluß vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 64/77 -).

  • BAG, 20.10.1954 - 1 ABR 17/54

    Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter

    Auszug aus BAG, 27.03.1979 - 6 ABR 39/76
    die sachlichen Kosten der Einigungsstelle, wie auch für die persönlichen Kosten ihrer Mitglieder (BAG 25, 174 - AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972; Fitting-Auffarth- Kaiser, BetrVG, 12. Aufl., § 40 Anm. 8 b; Dietz-Richardi, BetrVG, § 40 Anm. 11; Gnade-Kehrmann-Schneider, BetrVG, § 40 Anm. 4; GK-Wiese, BetrVG, § 40 Anm. 12).
  • BAG, 06.04.1973 - 1 ABR 20/72

    Beisitzer - Einigungsstelle - Honoraranspruch - Freistellungsanspruch -

    Auszug aus BAG, 27.03.1979 - 6 ABR 39/76
    die sachlichen Kosten der Einigungsstelle, wie auch für die persönlichen Kosten ihrer Mitglieder (BAG 25, 174 - AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972; Fitting-Auffarth- Kaiser, BetrVG, 12. Aufl., § 40 Anm. 8 b; Dietz-Richardi, BetrVG, § 40 Anm. 11; Gnade-Kehrmann-Schneider, BetrVG, § 40 Anm. 4; GK-Wiese, BetrVG, § 40 Anm. 12).
  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 27.03.1979 - 6 ABR 39/76
    Dies ist an sich richtig (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - [dem nächst] AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt); jedoch sind nicht alle Handlungen, die der Konkursverwalter vornimmt oder gegen sich gelten lassen muß, solche im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO.
  • ArbG Bamberg, 13.01.1976 - BV 6/75
    Auszug aus BAG, 27.03.1979 - 6 ABR 39/76
    Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 1976 - 8 Ta BV 6/75 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 25.08.1983 - 6 ABR 52/80

    Einigungsstelle - Masseschuld

    Der Vergütungsanspruch des Vorsitzenden einer Einigungsstelle beruht auf dem durch Anrufung der Einigungsstelle entstandenen besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis und betrifft seine or ganschaftliche Stellung (BAG 25, 174, 178; 28, 103, 105; BAG Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 64/77 -, - 6 ABR 93/77 -, vom 27. März 1979 - 6 ABR 39/76 - und vom 13- Januar 1981 - 6 ABR 106/78 -, AP Nr. 5, 6, 7, 8 zu § 76 BetrVG 1972 m.w.N.).

    Da auch dieser Anspruch auf einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis beruht (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 27. März 1979 - 6 ABR 39/76 aaO), ist auch im Beschlußverfahren zu entscheiden, wie er konkursrechtlich zu beurteilen ist.

    Masseforderungen können gegen den Konkursverwalter mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden (BGH LM Nr. 9 zu § 146 KO; vgl. auch den Beschluß des Senats vom 27. März 1979 - 6 ABR 39/76 -, aaO).

    Sie fallen wie alle anderen not wendigen Kosten der Betriebsverfassung dem Arbeitgeber zur Last (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 64/77 und 93/77 -, aaO, sowie die Beschlüsse vom 27. März 1979 - 6 ABR 39/76 -, aaO und vom 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Das gilt sowohl für die sachlichen Kosten der Einigungsstelle als auch für die persönlichen Kosten ihrer Mitglieder (BAG 25, 174; Beschlüsse des Senats vom 27. März 1979 - 6 ABR 39/76 -, aaO und vom 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 -).

    Der Antragsteller kann den Vergütungsanspruch auch aus eigenem Recht verfolgen (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 64/77 - und vom 27. März 1979 - 6 ABR 39/76 -, aaO).

    a) Zwar ist auch die Bildung einer Einigungsstelle Teil der Geschäftsführung des Konkursverwalters nach § 59 Abs. 1 Ziff. 1 KO (vgl. den Beschluß des Senats vom 27. März 1979 - 6 ABR 39/76 aaO), weil ohne diese "Mitwirkung" des Konkursverwalters beim Aufstellen eines Sozialplans die Schuldenmasse nicht ab schließend festgestellt werden kann.

    Deshalb ist der Vorsitzende der Einigungsstelle auch als Massegläubiger zu befriedigen, wenn die Einigungsstelle vor Konkurseröffnung gebildet wurde, ihren Beschluß aber erst nach Konkurseröffnung faßt (vgl. BAG (GS) 31» 176, 196 f. sowie den Senatsbeschluß vom 27. März 1979 - 6 ABR 39/76 -, aaO).

  • BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18

    Einigungsstelle - Vergütung des Vorsitzenden - Insolvenz des Arbeitgebers

    Insofern gilt nichts anderes als nach der Vorgängerregelung in § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO (vgl. dazu BAG 27. März 1979 - 6 ABR 39/76 - zu II 3 d der Gründe; 25. August 1983 - 6 ABR 52/80 - zu III 2 a der Gründe) .

    Verschließt sich der Insolvenzverwalter einer solchen Mitwirkung, so ist sein Unterlassen nach allgemein geltenden Grundsätzen einer Handlung iSd. genannten Norm gleichzustellen (vgl. zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO BAG 27. März 1979 - 6 ABR 39/76 - zu II 3 d aa der Gründe) .

  • BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 90/07

    Betriebsratskosten in der Insolvenz

    (2) Die Vergütungsansprüche des Antragstellers sind auch nicht mit Honoraransprüchen eines Einigungsstellenvorsitzenden vergleichbar, die nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 1979 (- 6 ABR 39/76 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 76 Nr. 22) auch dann insgesamt als Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO anzusehen sind, wenn das Einigungsstellenverfahren zwar vor Konkurseröffnung begonnen, aber erst nach diesem Zeitpunkt durch einen Spruch der Einigungsstelle abgeschlossen wurde.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.06.2017 - 3 TaBV 3/17

    Insolvenzverfahren - Honorarforderung - Einigungsstellenvorsitzender

    Das BAG (27.03.1979 - 6 ABR 39/76 - EZA § 76 BetrVG 1972 Nr. 22) hat insoweit zutreffend angenommen, dass die Bildung einer Einigungsstelle ein organisatorischer Akt ist, der unerlässlich ist, um den Umfang der Schuldenmasse im Konkursverfahren zu ermitteln.

    "Ein Honoraranspruch gemäß § 76 a Abs. 3 BetrVG ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Ab. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Verfahren über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach den §§ 111, 112 BetrVG erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden ist durch die Verabschiedung des Sozialplans (BAG, Beschluss vom 27.03.1979, a.a.O.).

    Verschließt sich der Insolvenzverwalter einer solchen Mitwirkung, so ist ein Unterlassen nach allgemein geltenden Grundsätzen eine Handlung im Sinne der genannten Norm gleichzustellen (vgl. BAG vom 27.03.1979, a.a.O.).

  • LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06

    Beratertätigkeit

    Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in den vom Arbeitsgericht zitierten Beschlüssen (vom 27.3.1979 - 6 ABR 39/76 - AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG 1972 sowie vom 25.8.1983 - 6 ABR 52/80 - AP Nr. 14 zu § 59 KO) angenommen, Honoraransprüche des Einigungsstellenvorsitzenden seien auch dann insgesamt Masseschulden, wenn das Einigungsstellenverfahren zwar vor Konkurseröffnung begonnen, aber erst nach diesem Zeitpunktpunkt durch einen Spruch der Einigungsstelle abgeschlossen wurde.
  • BAG, 01.12.1983 - 6 ABR 6/81

    Einigungsstelle - Betriebsrat

    Auch die Vergütung der Beisitzer der Einigungsstelle betrifft deren organschaftliche Stellung in diesem Organ der Betriebsverfassung (vgl. BAG 25, 174, 178; 2b, 103» 105; BAG Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 64/77 - 6 ABR 93/77 vom 27- März 1979 - 6 ABR 39/76 - und vom 13. Januar 1g8 1 - 6 ABR 106/78 AP Nrn. 5-8 zu § 76 BetrVG 1972 mit weiteren Nachweisen).
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