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   BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 602/07   

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BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 602/07 (https://dejure.org/2008,4083)
BAG, Entscheidung vom 17.07.2008 - 6 AZR 602/07 (https://dejure.org/2008,4083)
BAG, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 (https://dejure.org/2008,4083)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vergütung von Pausenzeiten und Wendezeiten im öffentlichen Nahverkehr; Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts trotz Vorrangs einer Leistungsklage

  • Judicialis

    BMT-G-O Anlage 1 § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 615
    Vergütung von Pausen- und Wendezeiten im öffentlichen Nahverkehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vergütung von Pausen- und Wendezeiten im öffentlichen Nahverkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2008, 1319 (Ls.)
  • NZA-RR 2009, 88
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63

    Übertragungserklärung - Verwaltungsanordnung - Vorkonstitutionelle Ermächtigung -

    Auszug aus BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 602/07
    a) Wendezeit iSd. Anlage 1 BMT-G-O ist die Zeit zwischen der Beendigung der Hinfahrt und dem Beginn der Rückfahrt, also die Zeit, die der Fahrer an den Wendepunkten verbringt (vgl. BAG 14. April 1966 - 2 AZR 503/63 - BAGE 18, 223, 248; Scheuring/Lang/Hoffmann Kommentar zum BMT-G Stand: April 2007 Anlage 1 Nahverkehrsbetriebe § 4 Erl. 5).

    Die Pausen sind durch die Wendezeiten allerdings nur wirksam abgegolten, wenn die Wendezeiten Ruhepausen im arbeitsschutzrechtlichen Sinne beinhalten, der Arbeitnehmer sich also während dieser Zeiten nicht für Arbeitsleistungen bereithalten oder arbeiten muss (BAG 23. November 1960 - 4 AZR 257/59 -BAGE 10, 191, 194; 14. April 1966 - 2 AZR 503/63 - BAGE 18, 223, 247 f.).

  • BAG, 04.06.1969 - 3 AZR 180/68

    Wendezeit - Omnibus-Kraftfahrers - Beanspruchung des Fahrers - Dienstschicht -

    Auszug aus BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 602/07
    So wird sich der Arbeitnehmer häufig am Fahrzeug aufzuhalten und ggf. Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu treffen haben (vgl. BAG 4. Juni 1969 - 3 AZR 180/68 - AP BMT-G II § 16 Nr. 1).

    Die Beklagte beachtet in diesem Zusammenhang nicht genügend, dass sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt unterscheidet, der dem Urteil des Dritten Senats vom 4. Juni 1969 (- 3 AZR 180/68 - AP BMT-G II § 16 Nr. 1) zugrunde lag.

  • BAG, 23.11.1960 - 4 AZR 257/59

    Deutsche Bundespost - Kraftomnibusfahrer - Überlagerzeiten - Wendepunkte einer

    Auszug aus BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 602/07
    Die Pausen sind durch die Wendezeiten allerdings nur wirksam abgegolten, wenn die Wendezeiten Ruhepausen im arbeitsschutzrechtlichen Sinne beinhalten, der Arbeitnehmer sich also während dieser Zeiten nicht für Arbeitsleistungen bereithalten oder arbeiten muss (BAG 23. November 1960 - 4 AZR 257/59 -BAGE 10, 191, 194; 14. April 1966 - 2 AZR 503/63 - BAGE 18, 223, 247 f.).
  • BAG, 21.12.2006 - 6 AZR 341/06

    Tarifauslegung - Vergütung von Wegezeiten

    Auszug aus BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 602/07
    Die sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebenden Wendezeiten werden gem. § 4 Abs. 3 Anlage 1 BMT-G-O in die Arbeitszeit eingerechnet und sind damit als Arbeitszeit zu vergüten (vgl. Senat 21. Dezember 2006 - 6 AZR 341/06 - Rn. 21, BAGE 120, 361).
  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 528/03

    Betriebliche Übung - Einheitliche Vergütung in Berlin

    Auszug aus BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 602/07
    Da sich die Feststellungsklage gegen eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts richtet, kann erwartet werden, dass diese einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - BAGE 112, 112, 115 mwN).
  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 277/02

    Feststellungsinteresse bei möglicher Leistungsklage

    Auszug aus BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 602/07
    Durch die Feststellungsklage kann der Streit der Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden (Senat 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2, zu I 1 b der Gründe mwN).
  • BAG, 19.08.2003 - 9 AZR 619/02

    Urlaubsabgeltung

    Auszug aus BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 602/07
    Ersatz des Freistellungsanspruchs (BAG 19. August 2003 - 9 AZR 619/02 - AP BUrlG § 7 Nr. 29 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 11).
  • BAG, 27.08.1986 - 8 AZR 582/83

    Gerichtlicher Vergleich - Kündigungsschutz - Kündigungsschutzprozeß -

    Auszug aus BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 602/07
    Ersatz des Freistellungsanspruchs (BAG 19. August 2003 - 9 AZR 619/02 - AP BUrlG § 7 Nr. 29 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 11).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2006 - 5 Sa 460/05

    Zur Bewertung von Standzeiten für Busfahrer an den Endhaltstellen als nicht zu

    Auszug aus BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 602/07
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. März 2006 - 5 Sa 460/05 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Köln, 03.08.2012 - 5 Sa 252/12

    Annahmeverzug des Abreitgebers; Begriff der Pause; Darlegungs- und Beweislast für

    Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist ( BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 157/09 - NZA 2010, 505; 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - AP § 2 ArbZG Nr. 4; 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - AP § 4 BMT-G-O Nr. 1; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - NZA 2003, 1212).
  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 139/08

    Lenkzeitunterbrechungen - Kurzpausen

    Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (BAG 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - Rn. 22, AP BMT-G-O § 4 Nr. 1; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - zu I 3 b aa der Gründe mwN, BAGE 103, 197).

    Durch eine solche Aufteilung in kürzere Zeitabschnitte verändert eine Ruhepause nicht ihren Rechtscharakter als Pause; vielmehr wird durch die Kurzpausen der Anspruch auf Gewährung der Ruhepausen nach § 4 ArbZG erfüllt (vgl. BAG 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - Rn. 22, AP BMT-G-O § 4 Nr. 1; anders noch 27. April 2000 - 6 AZR 861/98 - zu II 1 a der Gründe, AP BMT-G II § 14 Nr. 1).

    Solange hiermit keine Pflicht verbunden ist, sich in der Straßenbahn aufzuhalten (vgl. dazu BAG 20. April 2005 - 4 AZR 285/04 - EzA BGB 2002 § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 3) oder bei Bedarf selbst den Fahrgästen den Zugang zur Straßenbahn zu gewähren (vgl. dazu BAG 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - AP BMT-G-O § 4 Nr. 1), handelt es sich bei Erreichen der tariflichen Mindestdauer um eine Ruhepause iSd. ArbZG.

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.01.2009 - 6 Sa 347/08

    Ruhepause, Dauer, Bemessung, Pausenregelung, Bereitschaftsdienst, Arbeitszeit

    Er braucht sich auch nicht zur Arbeitsleistung bereitzuhalten (vgl. BAG 17.07.2008 - 6 AZR 602/07 - zit. nach JURIS), sondern muss freie Verfügung darüber haben, wie und wo er die Pause verbringen will.
  • LAG Köln, 27.11.2013 - 5 Sa 376/13

    Zuweisung von Pausen

    Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist ( BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 157/09 - NZA 2010, 505; 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - AP § 2 ArbZG Nr. 4; 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - AP § 4 BMT-G-O Nr. 1; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - NZA 2003, 1212).
  • BAG, 19.11.2009 - 6 AZR 374/08

    Anrechnung eines Teils der Lenkzeitunterbrechung auf die Arbeitszeit

    Ungeachtet ihrer Einbettung in eine arbeitsschutzrechtliche Regelung betrifft diese Tarifnorm die Vergütung; danach sind die genannten Zeiten als Arbeitszeit zu vergüten (Senat 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - Rn. 19, AP BMT-G-O § 4 Nr. 1).

    Das setzt voraus, dass es sich um Lenkzeit- bzw. Fahrtunterbrechungen im arbeitsschutzrechtlichen Sinne handelt, der Busfahrer sich also während dieser Zeiten nicht für Arbeitsleistungen bereithalten oder arbeiten muss (vgl. Senat 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - Rn. 22, AP BMT-G-O § 4 Nr. 1).

    Diese Zeit ist daher keine Fahrtunterbrechung in Sinne der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und kann die nach diesen Bestimmungen zu erteilenden Fahrtunterbrechungen nicht ersetzen (vgl. Senat 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - Rn. 24, AP BMT-G-O § 4 Nr. 1; BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - BAGE 103, 197, 201).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.02.2017 - 6 Sa 1920/14

    Bereitschaftszeiten - Rettungsassistent - öffentlicher Dienst - tarifliche

    cc) Als Pausen gewährte Arbeitsunterbrechungen, die wegen fortbestehender Arbeitsbereitschaft keine Ruhepausen im Sinne des Gesetzes sind, sind vergütungspflichtige Arbeitszeit ( BAG 17.07.2008 - 6 AZR 602/07 - Rn.19 ff., ZTR 2008, 614-615 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2009 - 11 Sa 547/08

    Übertragung von Urlaubsansprüchen nach § 17 S 2 MuSchG - Beschäftigungsverbot -

    I. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch ist Surrogat für den wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden aber nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch (BAG vom 19.08.2003, 9 AZR 619/02; BAG vom 17.07.2008, 6 AZR 602/07).
  • LAG Köln, 03.08.2012 - 5 Sa 1509/11

    Abgrenzung; Annahmeverzug/Pausenanordnung

    Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist ( BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 157/09 - NZA 2010, 505; 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - AP § 2 ArbZG Nr. 4; 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - AP § 4 BMT-G-O Nr. 1; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - NZA 2003, 1212).
  • ArbG Düsseldorf, 09.03.2009 - 2 Ca 7086/08

    Strukturausgleich nach § 14 TVÜ-VKA; Anrechnung der Zulage nach § 12 TVöD;

    Denn durch die Feststellungsklage kann für die Zeit ab dem 1.3.2009 der Streit der Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden, (BAG, Urt. v. 17.7.2008, - 6 AZR 602/07, n. v.; BAG v. 5.6.2003, - 6 AZR 277/02, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81).

    Da sich die Feststellungsklage gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts richtet, kann auch erwartet werden, dass diese eine gegen sie ergehende Feststellung sozial nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird, (BAG, Urt. v. 17.7.2008, - 6 AZR 602/07, n. v.; BAG, Urt. v. 29.9.2004, - 5 AZR/528/03, BAGE 112, 115).

  • LAG Köln, 24.08.2012 - 4 Sa 1183/11
    Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (vgl. z. B. BAG 16.12.2009 - 5 AZR 197/09; 13.10.2009 - 9 AZR 139/08; 17.07.2008- 6 AZR 602/07; 29.10.2002 - 1 AZR 603/01).
  • LAG Köln, 26.10.2012 - 10 Sa 539/12

    Arbeitsentgelt bei Arbeitszeitunterbrechungen ("Break-Stunden"); Zuschläge für

  • LAG Düsseldorf, 30.04.2012 - 9 Sa 1322/11

    Voraussetzungen eines Strukturausgleichs nach TVÜ-L

  • ArbG Köln, 04.10.2012 - 12 Ca 2484/12
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