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   LG Heilbronn, 28.10.2010 - 6 O 321/10 Bm   

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LG Heilbronn, 28.10.2010 - 6 O 321/10 Bm (https://dejure.org/2010,20244)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 28.10.2010 - 6 O 321/10 Bm (https://dejure.org/2010,20244)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - 6 O 321/10 Bm (https://dejure.org/2010,20244)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über verdeckte Rückvergütungen; Darlegungs- und Beweislast bei unterlassener Aufklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einem Filmfonds; Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs; Freistellung von Darlehensverpflichtungen gegenüber einer Bank für einen fremdfinanzierten ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1
    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einem Filmfonds; Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs; Freistellung von Darlehensverpflichtungen gegenüber einer Bank für einen fremdfinanzierten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fehlende Aufklärung über Kick-Backs bei Steuerspar-Filmfonds

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus LG Heilbronn, 28.10.2010 - 6 O 321/10
    Nach der mittlerweile in mehreren neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshof bekräftigten und konkretisierten Rechtsprechung muss eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, zudem darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876; BGH NJW 2009, 1416; NJW 2009, 2298).

    Die Beklagtenseite muss darlegen und beweisen, dass die Pflichtverletzung ausnahmsweise nicht zu vertreten ist (§ 282 BGB a.F. bzw. 280 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.; BGH XI ZR 586/07 v. 12.5.2009 = NJW 2009, 2298 = BKR 2009, 342, Rn. 16 ff.).

    Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH XI ZR 586/07 v. 12.5.2009, Rn. 22 m.w.N. der Rechtsprechung).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus LG Heilbronn, 28.10.2010 - 6 O 321/10
    Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 123, 126, 128; BGH XI ZR 63/05 v. 21.3.2006).

    Welche Sorgfaltspflichten die Bank zu erfüllen hat, kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur im Hinblick auf die im Einzelfall für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände (BGHZ 123, 126 = NJW 1993, 2433, sog. "Bond-Urteil").

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus LG Heilbronn, 28.10.2010 - 6 O 321/10
    Nach der mittlerweile in mehreren neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshof bekräftigten und konkretisierten Rechtsprechung muss eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, zudem darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876; BGH NJW 2009, 1416; NJW 2009, 2298).

    Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876, Rn. 23).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus LG Heilbronn, 28.10.2010 - 6 O 321/10
    Nach der mittlerweile in mehreren neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshof bekräftigten und konkretisierten Rechtsprechung muss eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, zudem darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876; BGH NJW 2009, 1416; NJW 2009, 2298).

    Der Bankensenat des Bundesgerichtshofs sowie ihm folgend unter anderem das OLG Stuttgart (ZIP 2009, 2185; WM 2010, 844 = BKR 2010, 169) haben klargestellt, dass die Verpflichtung eines Beraters, Interessenkonflikte zu vermeiden, einen immer schon anerkannten zivilrechtlichen Grundsatz darstellt (BGH XI ZR 51/07 v. 20.1.2009, Rn. 12 = NJW 2009, 1416 = BKR 2009, 126; s.a. die Anmerkung von Nobbe zu OLG Dresden 8 U 1240/08 v. 24. Juli 2009 in WuB I G 1. - 5.10; zuletzt BGH XI ZR 308/09, Beschl. v. 29.6.2010, wonach sich eine Bank im Falle einer unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen bei einer Anlageberatung jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus LG Heilbronn, 28.10.2010 - 6 O 321/10
    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen - wie der Bundesgerichtshof im Oktober 2009 weiter präzisiert hat (BGH v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, Rn. 31, ZIP 2009, 2380 m. Anm. Varadinek/Röh = WM 2009, 2306 = BB 2010, 15 m. Anm. Langen) - vielmehr nur, aber auch immer dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

    Die Aufklärungspflicht entfiel nicht deshalb, weil und soweit es sich nicht um echte Rückvergütungen im Sinne eines "Kick Back" aus zuvor vom Anleger an den Fonds gezahlten Ausgabeaufschlägen handelt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08), sondern lediglich um nicht aufklärungspflichtige Innenprovisionen:.

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 66/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

    Auszug aus LG Heilbronn, 28.10.2010 - 6 O 321/10
    Für die Annahme, eine gehörige Aufklärung über wichtige Umstände hätte bei dem Anlageinteressenten alleine schon deshalb, weil er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde, vernünftigerweise mehrere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, ist kein Raum (vgl. BGH II ZR 66/08, Urt. v. 22.3.2010, juris Rn. 19).
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus LG Heilbronn, 28.10.2010 - 6 O 321/10
    Dasselbe gilt, wenn die Bank mit einer entsprechenden Empfehlung an den Kunden herantritt und tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat (vgl. BGH XI ZR 337/08 v. 27.10.2009).
  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus LG Heilbronn, 28.10.2010 - 6 O 321/10
    Der Bankensenat des Bundesgerichtshofs sowie ihm folgend unter anderem das OLG Stuttgart (ZIP 2009, 2185; WM 2010, 844 = BKR 2010, 169) haben klargestellt, dass die Verpflichtung eines Beraters, Interessenkonflikte zu vermeiden, einen immer schon anerkannten zivilrechtlichen Grundsatz darstellt (BGH XI ZR 51/07 v. 20.1.2009, Rn. 12 = NJW 2009, 1416 = BKR 2009, 126; s.a. die Anmerkung von Nobbe zu OLG Dresden 8 U 1240/08 v. 24. Juli 2009 in WuB I G 1. - 5.10; zuletzt BGH XI ZR 308/09, Beschl. v. 29.6.2010, wonach sich eine Bank im Falle einer unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen bei einer Anlageberatung jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann).
  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Auszug aus LG Heilbronn, 28.10.2010 - 6 O 321/10
    Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 123, 126, 128; BGH XI ZR 63/05 v. 21.3.2006).
  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05

    Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern

    Auszug aus LG Heilbronn, 28.10.2010 - 6 O 321/10
    Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, sich nach einer ihm verborgen gebliebenen Innenprovision zu erkundigen (BGH Urteil vom 06.03.2008 - III ZR 298/05 - Tz. 25).
  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • OLG Dresden, 24.07.2009 - 8 U 1240/08

    Rückvergütung; Innenprovision

  • OLG Stuttgart, 06.10.2009 - 6 U 126/09

    Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Fahrlässige Verletzung der Pflicht zur

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2010 - 17 U 88/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über erhaltene

  • OLG Stuttgart, 24.02.2010 - 9 U 58/09

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verletzung der Pflicht zur Aufklärung

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 51/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gerichtsinterne

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 10/16 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Erklärung - Zulassungsverzicht -

    Die verbleibenden Gesellschafter erwirkten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Stralsund vom 22.9.2010, die auf Widerspruch des Klägers (Beklagter des dortigen Verfahrens) mit Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11.11.2010 (6 O 321/10) bestätigt wurde und mit dem der Kläger ua verpflichtet wurde, den Antrag auf Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes erneut zu stellen sowie "den Verzicht auf seine vertragsärztliche Zulassung" zugunsten der verbliebenen Gesellschafter "nach deren Weisung gegenüber dem Zulassungsausschuss" zu erklären.
  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 9/16 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Erklärung - Zulassungsverzicht -

    Die verbleibenden Gesellschafter erwirkten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Stralsund vom 22.9.2010, die auf Widerspruch des Klägers (Beklagter des dortigen Verfahrens) mit Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11.11.2010 (6 O 321/10) bestätigt wurde und mit dem der Kläger ua verpflichtet wurde, den Antrag auf Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes erneut zu stellen sowie "den Verzicht auf seine vertragsärztliche Zulassung" zugunsten der verbliebenen Gesellschafter "nach deren Weisung gegenüber dem Zulassungsausschuss" zu erklären.
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