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   BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10   

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BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10 (https://dejure.org/2010,4385)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.2010 - 6 PB 4.10 (https://dejure.org/2010,4385)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 2010 - 6 PB 4.10 (https://dejure.org/2010,4385)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BlnPersVG §§ 81, 83, 87
    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin; gerichtliche Überprüfung des Beschlusses der Einigungsstelle

  • openjur.de

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin; gerichtliche Überprüfung des Beschlusses der Einigungsstelle.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BlnPersVG §§ 81, 83, 87

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 81 Abs 2 S 1 PersVG BE 2004, § 83 Abs 3 S 4 PersVG BE 2004, § 87 Nr 8 PersVG BE 2004
    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin; gerichtliche Überprüfung des Beschlusses der Einigungsstelle

  • Wolters Kluwer

    Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin im Fall einer außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern ohne überwiegend hoheitsrechtliche Befugnisse; Gerichtliche Überprüfbarkeit eines Beurteilungsspielraums und Bewertungsspielraums einer Einigungsstelle im Fall einer ...

  • rewis.io

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin; gerichtliche Überprüfung des Beschlusses der Einigungsstelle

  • ra.de
  • rewis.io

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin; gerichtliche Überprüfung des Beschlusses der Einigungsstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin im Fall einer außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern ohne überwiegend hoheitsrechtliche Befugnisse; Gerichtliche Überprüfbarkeit eines Beurteilungsspielraums und Bewertungsspielraums einer Einigungsstelle im Fall einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2010, 502
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (21)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.08.2009 - 8 Sa 612/09

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Angestellten;

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10
    Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 28. August 2009 - 8 Sa 612/09 - (juris Rn. 99 f.) maßgeblich darauf abgestellt, dass es an einem ordnungsgemäßen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens fehle.

    In diesen Fällen kommt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28. August 2009 a.a.O. Rn. 99) das Evokationsrecht nach § 83 Abs. 3 Satz 4 BlnPersVG grundsätzlich nicht zum Zuge.

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10
    aa) Der Senat entnimmt dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - (BVerfGE 93, 37) in ständiger Rechtsprechung, dass in den in § 75 Abs. 1 BPersVG genannten Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer - unabhängig von Funktion und Vergütungsgruppe - nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, die Entscheidung der Einigungsstelle somit nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 2002 - BVerwG 6 P 12.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 28 S. 31 f., vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 107 Rn. 20, vom 31. August 2009 - BVerwG 6 PB 21.09 - juris Rn. 17, vom 13. Oktober 2009 - BVerwG 6 P 15.08 - juris Rn. 51 und 62 sowie vom 17. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 43.09 - juris Rn. 10).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen durch die ausdrückliche Nennung von § 79 BPersVG der "Gruppe c" zugeordnet (Beschluss vom 24. Mai 1995 a.a.O. S. 73), und es hat die Entlassung eines Beamten sowie jede vergleichbare Rechtshandlung mit arbeitsrechtlicher Wirkung im Bereich der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes als Maßnahme mit unmittelbarer Außenwirkung charakterisiert (a.a.O. S. 77).

  • BVerwG, 18.05.2004 - 6 P 13.03

    Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung; Dokumentation und

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10
    cc) Freilich hat der Senat in Fällen, in denen die Entscheidung der Einigungsstelle nach dem Wortlaut des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes verbindlich war, das Regelwerk zur eingeschränkten Mitbestimmung analog angewandt, wenn dies zur Herstellung eines verfassungskonformen Ergebnisses geboten war (vgl. Beschlüsse vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216 = Buchholz 251.4 § 81 HmbPersVG Nr. 2 S. 5 ff. und - BVerwG 6 P 4.01 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9 S. 23 f. sowie vom 18. Juni 2002 a.a.O. S. 31 f., vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 7 ff. und vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 - BVerwGE 124, 34 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 S. 46 ff.).

    Anders liegt es aber dann, wenn sich aus einer Gesetzesänderung auf einen der richterlichen Lückenschließung entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers schließen lässt (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 53 bzw. S. 8 f.).

  • BVerwG, 18.06.2002 - 6 P 12.01

    Zuständigkeit der Fachkammer - Zuständigkeit und Geschäftsführung der

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10
    aa) Der Senat entnimmt dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - (BVerfGE 93, 37) in ständiger Rechtsprechung, dass in den in § 75 Abs. 1 BPersVG genannten Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer - unabhängig von Funktion und Vergütungsgruppe - nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, die Entscheidung der Einigungsstelle somit nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 2002 - BVerwG 6 P 12.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 28 S. 31 f., vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 107 Rn. 20, vom 31. August 2009 - BVerwG 6 PB 21.09 - juris Rn. 17, vom 13. Oktober 2009 - BVerwG 6 P 15.08 - juris Rn. 51 und 62 sowie vom 17. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 43.09 - juris Rn. 10).

    cc) Freilich hat der Senat in Fällen, in denen die Entscheidung der Einigungsstelle nach dem Wortlaut des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes verbindlich war, das Regelwerk zur eingeschränkten Mitbestimmung analog angewandt, wenn dies zur Herstellung eines verfassungskonformen Ergebnisses geboten war (vgl. Beschlüsse vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216 = Buchholz 251.4 § 81 HmbPersVG Nr. 2 S. 5 ff. und - BVerwG 6 P 4.01 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9 S. 23 f. sowie vom 18. Juni 2002 a.a.O. S. 31 f., vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 7 ff. und vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 - BVerwGE 124, 34 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 S. 46 ff.).

  • BVerwG, 19.12.1990 - 6 P 24.88

    Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde; Abweichung von der Empfehlung der

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10
    Der gerichtliche Ausspruch kann sowohl auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses als auch auf dessen Aufhebung gerichtet sein (vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186 = Buchholz 238.34 § 81 HmbPersVG Nr. 1 S. 10 f., vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 24.81 - BVerwGE 68, 116 = Buchholz 238.33 § 70 BrPersVG Nr. 1, vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 1 S. 4, vom 28. Juni 2000 - BVerwG 6 P 1.00 - BVerwGE 111, 259 , insoweit bei Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 101 nicht abgedruckt, und vom 24. Mai 2006 - BVerwG 6 PB 16.05 - juris Rn. 4).

    Der vom Beteiligten zu 2 zitierte Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 (a.a.O.), der zur Mitbestimmung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Dienstkräfte ergangen ist, verhält sich nicht zu der Frage, ob die Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren um eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung einen Beurteilungsspielraum hat.

  • BVerwG, 22.03.2006 - 6 P 10.05

    Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein; Vorstand als Dienststellenleiter;

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10
    Der Ausgang des Verfahrens lässt die individuelle Rechtsposition des Beschäftigten unberührt (vgl. Beschluss vom 22. März 2006 - BVerwG 6 P 10.05 - Buchholz 251.95 § 84 MBGSH Nr. 1 Rn. 19).
  • BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01

    Demokratisches Prinzip; Dienstdauer, Initiativantrag; pädagogisches Personal;

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10
    cc) Freilich hat der Senat in Fällen, in denen die Entscheidung der Einigungsstelle nach dem Wortlaut des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes verbindlich war, das Regelwerk zur eingeschränkten Mitbestimmung analog angewandt, wenn dies zur Herstellung eines verfassungskonformen Ergebnisses geboten war (vgl. Beschlüsse vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216 = Buchholz 251.4 § 81 HmbPersVG Nr. 2 S. 5 ff. und - BVerwG 6 P 4.01 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9 S. 23 f. sowie vom 18. Juni 2002 a.a.O. S. 31 f., vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 7 ff. und vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 - BVerwGE 124, 34 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 S. 46 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09

    Einigungsstelle; außerordentliche Kündigung; Letztentscheidungsrecht bei nicht

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10
    - OVG Berlin-Brandenburg - 12.11.2009 - AZ: OVG 60 PV 1.09.
  • BAG, 30.01.1990 - 1 ABR 2/89

    Mitbestimmung bei Regelung von Auslandszulagen

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10
    Ist der Beschluss der Einigungsstelle rechtskräftig für unwirksam erklärt oder aufgehoben worden, so hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung der gerichtlich festgestellten Rechtsfehler Fortgang zu geben (vgl. BAG, Beschluss vom 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - BAGE 64, 117 ).
  • BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01

    Demokratisches Prinzip; Geltendmachung von Ersatzansprüchen; Zeitpunkt der

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10
    cc) Freilich hat der Senat in Fällen, in denen die Entscheidung der Einigungsstelle nach dem Wortlaut des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes verbindlich war, das Regelwerk zur eingeschränkten Mitbestimmung analog angewandt, wenn dies zur Herstellung eines verfassungskonformen Ergebnisses geboten war (vgl. Beschlüsse vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216 = Buchholz 251.4 § 81 HmbPersVG Nr. 2 S. 5 ff. und - BVerwG 6 P 4.01 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9 S. 23 f. sowie vom 18. Juni 2002 a.a.O. S. 31 f., vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 7 ff. und vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 - BVerwGE 124, 34 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 S. 46 ff.).
  • BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05
  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit

  • BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00

    Nachwirkung einer Dienstvereinbarung; Globalantrag im

  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

  • BVerwG, 30.03.2009 - 6 PB 29.08

    Generelle Weisungen der übergeordneten Dienststelle in Personalangelegenheiten;

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 744/09

    Einstellung von Pflegekräften an einem Universitätsklinikum; Gestellungsvertrag

  • BVerwG, 21.10.1983 - 6 P 24.81

    Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften als betriebliche Sozialeinrichtungen;

  • BVerwG, 28.06.2000 - 6 P 1.00

    Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung; Stufenzuordnung nach §§ 16,

  • BVerwG, 13.10.2009 - 6 P 15.08

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen

  • BVerwG, 31.08.2009 - 6 PB 21.09

    Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsantrag; Mitbestimmungsrecht bei

  • BVerwG, 17.02.2010 - 6 PB 43.09
  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 744/09

    Außerordentliche Kündigung - Beteiligung des Personalrats

    Dazu gehören damit auch personelle Einzelmaßnahmen wie Kündigungen von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 7, ZTR 2010, 433; Büge Der Personalrat 2011, 13; Germelmann PersV 2011, 14, 17) .

    aa) Es ist nicht möglich, § 81 Abs. 2 Satz 1 PersVG zur Herstellung von Verfassungskonformität in der Weise zu verstehen, dass dem Senat von Berlin ein Letztentscheidungsrecht auch bei Kündigungen von solchen Arbeitnehmern zustünde, die nicht zeitlich überwiegend Befugnisse iSv. Art. 33 Abs. 4 GG ausüben (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 8, ZTR 2010, 433) .

    Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. 2008, 206) hat der Landesgesetzgeber seinen dem entgegenstehenden Willen unmissverständlich zu erkennen gegeben (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 9, ZTR 2010, 433) .

    Obwohl er das Personalvertretungsrecht an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpassen wollte, hat er die Mitbestimmung nur bei Arbeitnehmern mit überwiegend hoheitsrechtlichen Befugnissen entsprechend eingeschränkt (vgl. BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 10, aaO; Büge Der Personalrat 2011, 13, 16) .

    Dies ist bei personellen Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie nach der vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsabsicht nur dann der Fall, wenn deren Auswirkungen im Einzelfall über diejenigen hinausgehen, die mit einer derartigen Maßnahme üblicherweise verbunden sind (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 12, ZTR 2010, 433) .

    Dagegen würde es den erkennbaren Willen des Landesgesetzgebers konterkarieren, § 83 Abs. 3 Satz 4 PersVG im Sinne einer Auffangvorschrift beliebig und voraussetzungslos bei allen personellen Maßnahmen heranzuziehen, bei denen die Entscheidung der Einigungsstelle nach § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 3 Satz 3 PersVG verbindlich ist (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 12, ZTR 2010, 433) .

    Bei der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eines einzelnen Arbeitnehmers handelt es sich um einen singulären Fall, bei dem die beschriebenen Voraussetzungen nach § 83 Abs. 3 Satz 4 PersVG schwerlich gegeben sein können (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - aaO; aA wohl Binkert in Germelmann/Binkert/Germelmann PersVG Berlin 3. Aufl. § 83 Rn. 41) .

    Erweist sich die beabsichtigte außerordentliche Kündigung als rechtmäßig, ist die Einigungsstelle vielmehr zwingend gehalten, die vom Personalrat verweigerte Zustimmung zu ersetzen (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 14, ZTR 2010, 433) .

    Der Beschluss der Einigungsstelle unterliegt damit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zugleich der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 13, aaO) .

    Wird der Beschluss rechtskräftig für unwirksam erklärt oder aufgehoben, hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung der gerichtlich festgestellten Rechtsfehler Fortgang zu geben (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 4, aaO) .

    Dies gilt auch dann, wenn die Dienststelle zwischenzeitlich Kündigungen ausgesprochen hat, welche mangels ordnungsgemäßen Abschlusses des Mitbestimmungsverfahrens unwirksam sind (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 5, aaO) .

  • BVerwG, 24.09.2013 - 6 P 4.13

    Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter; Arbeitnehmer der Bundesagentur;

    Entsprechendes gilt aufgrund der Anforderung des demokratischen Prinzips in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer nach § 75 Abs. 1 BPersVG (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 2002 - BVerwG 6 P 12.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 28 S. 31 f., vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 107 Rn. 20, vom 31. August 2009 - BVerwG 6 PB 21.09 - Buchholz 251.92 § 62 SAPersVG Nr. 1 Rn. 17, vom 13. Oktober 2009 - BVerwG 6 P 15.08 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 8 Rn. 62, vom 17. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 43.09 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 111 Rn. 10 und vom 4. Juni 2010 - BVerwG 6 PB 4.10 - Buchholz 251.2 § 81 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 7 und 9).
  • OVG Saarland, 05.12.2016 - 5 A 16/16

    Initiativrecht des Personalrats; Verbindlichkeit des Spruchs der Einigungsstelle

    Dass die Entscheidung der Einigungsstelle als verbindlich ausgestaltet sei, bedinge nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.6.2010 - 6 PB 4.10 -, dass der Einigungsstelle kein Bewertungs- und Beurteilungsspielraum zuzuerkennen sei.

    Seit 1995 ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG, Beschlüsse vom 24.5.1995, a.a.O., Rdnrn. 148, 157 ff., und vom 20.7.2001 - 2 BvL 8/00 -, juris Rdnr. 28; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 4.6.2010 - 6 PB 4.10 -, juris Rdnr. 7 m.w.N.) geklärt, dass auch in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer - unabhängig von der Vergütungsgruppe und der Ausübung hoheitlicher Funktionen - nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, weil die Bestellung der Mitglieder der Einigungsstelle (vgl. § 75 Abs. 1 SPersVG) den Anforderungen einer hinreichend demokratischen Legitimation nicht genügt und ihnen bei der Ausübung ihres Amtes Weisungsfreiheit garantiert ist (vgl. § 75 Abs. 5 SPersVG).

    Nach alldem bedarf es keines Eingehens auf die insbesondere im Beschwerdeverfahren kontrovers diskutierte Rechtsprechung(BVerwG, Beschluss vom 4.6.2010, a.a.O., Rdnrn. 13 ff.; BAG, Urteil vom 27.1.2011 - 2 AZR 744.09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2013- 60 - PV 9.13 -, juris) zur ausnahmsweisen strikten Rechtsgebundenheit der Einigungsstelle und zur vollen gerichtlichen Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle.

  • BVerwG, 14.06.2011 - 6 P 10.10

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung; Hebung der Arbeitsleistung und

    Ein solcher Einzelfall liegt vor, wenn die Maßnahme hinsichtlich der Aufgabenerfüllung gegenüber dem Bürger wesentliche Auswirkungen hat (vgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 9 und vom 4. Juni 2010 - BVerwG 6 PB 4.10 - juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 60 PV 21.13

    Mitbestimmung; Kündigung; außerordentliche -; fristlose -; verhaltensbedingte -;

    Ist der Beschluss der Einigungsstelle rechtskräftig für unwirksam erklärt oder aufgehoben worden, so hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung der gerichtlich festgestellten Rechtsfehler Fortgang zu geben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010 - BVerwG 6 PB 4.10 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Dies ist bei personellen Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie nach der vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsabsicht nur dann der Fall, wenn die Auswirkungen der Maßnahme auf das Gemeinwesen über diejenigen hinausgehen, die mit einer derartigen Maßnahme üblicherweise verbunden sind; die fragliche Maßnahme muss hinsichtlich der Aufgabenerfüllung gegenüber dem Bürger wesentliche Auswirkungen haben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 12).

    Da es sich bei der Kündigung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes um eine Personalangelegenheit handelt, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 7) nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, die Entscheidung der Einigungsstelle somit nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf, kann allein die volle gerichtliche Überprüfung des Einigungsstellenbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dazu führen, dass im zu entscheidenden Einzelfall ein verfassungskonformes Ergebnis erzielt und die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG vermieden wird (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O., Rn. 47 f., und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 13).

    Dem vorstehenden Maßstab folgt das Prüfprogramm der Verwaltungsgerichte, wenn die Entscheidung der Einigungsstelle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren angegriffen wird (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 14 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2012 - PB 15 S 3324/11

    Mitbestimmungsverfahren bei Eingruppierungen; Aufhebung der Entscheidung der

    Es ist anerkannt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der gerichtliche Ausspruch - und damit der korrespondierende Antrag - sowohl auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses als auch auf dessen Aufhebung (kassatorische Beseitigung) gerichtet sein kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.2000 - 6 P 1.00 -, BVerwGE 111, 259 und vom 04.06.2010 - 6 PB 4.10 -, PersV 2010, 361 m.w.N.).

    Wird der Beschluss der Einigungsstelle rechtskräftig für unwirksam erklärt oder aufgehoben worden, so hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung des gerichtlich festgestellten Fehlers Fortgang zu geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2010, a.a.O.).

    39 Zudem hätte die weitere Beteiligte zu 2 den Beschluss auch nicht dahingehend fassen dürfen, "dass die Verweigerung der Zustimmung durch den ÖPR zur beabsichtigten Eingruppierung berechtigt war." Denn das Bundesverwaltungsgericht entnimmt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 - (BVerfGE 93, 37) in ständiger Rechtsprechung, dass in den in § 75 Abs. 1 BPersVG genannten Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer - unabhängig von Funktion und Vergütungsgruppe - nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, die Entscheidung der Einigungsstelle somit nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2010, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 15.07.2019 - 5 P 1.18

    Wirkung des Einigungsstellenbeschlusses in Personalangelegenheiten von

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass auch Entscheidungen der Einigungsstellen über Maßnahmen der Personalpolitik bei Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes, und zwar unabhängig von der Vergütungsgruppe und der Ausübung hoheitlicher Funktionen, allenfalls den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben dürfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 und vom 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - PersR 2002, 198 ; s.a. so schon BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2010 - 6 PB 4.10 - Buchholz 251.2 § 81 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 7 m.w.N.).

    Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn sich aus einer Gesetzesänderung auf einen der richterlichen Lückenschließung entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers schließen ließe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 2004 - 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 und vom 4. Juni 2010 - 6 PB 4.10 - Buchholz 251.2 § 81 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2019 - 60 PV 2.18

    Klage gegen einen Beschluss der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen,

    Der Beschluss der Einigungsstelle ist hier verbindlich, weil er den Fall einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung einer Arbeitnehmerin ohne überwiegend hoheitliche Funktionen betrifft, in dem die in § 87 Nr. 8 PersVG Berlin normierte Mitbestimmung nicht nach § 81 Abs. 2 PersVG Berlin eingeschränkt ist und in dem ein Evokationsrecht nach § 83 Abs. 3 Satz 4 PersVG Berlin nicht besteht (§ 83 Abs. 3 Satz 3 PersVG Berlin, vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010 - BVerwG 6 PB 4.10 -, juris Rn. 12).

    Ist der Beschluss der Einigungsstelle rechtskräftig für unwirksam erklärt oder aufgehoben worden, so hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung der gerichtlich festgestellten Rechtsfehler Fortgang zu geben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010 - BVerwG 6 PB 4.10 -, juris Rn. 4).

    Diesem Maßstab folgt das Prüfprogramm der Verwaltungsgerichte, wenn die Entscheidung der Einigungsstelle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren angegriffen wird (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 13 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2013 - 60 PV 9.13

    Mitbestimmung; Einigungsstelle; Anfechtung einer Entscheidung der -;

    Ist der Beschluss rechtskräftig für unwirksam erklärt worden, so hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung der gerichtlich festgestellten Rechtsfehler Fortgang zu geben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010 - BVerwG 6 PB 4.10 -, juris Rn. 4).

    Die Entscheidung der Einigungsstelle hat, um verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, strikt rechtsgebunden zu sein, darf sich "maximal" auf die Prüfung erstrecken, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Kündigung erfüllt sind und ob die Dienststelle bei der Ausübung ihres Entschließungsermessens den Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt hat (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 14).

  • VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.1852

    Schriftformerfordernis des Einigungsstellenbeschlusses

    Im Fall der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenbeschlusses besteht die Einigungsstelle - außer im (hier nicht gegebenen) Sonderfall einer gerichtlichen Feststellung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle - fort, weil sie ihren Auftrag, den Konflikt zwischen Dienststelle und Personalvertretung durch einen wirksamen Einigungsstellenbeschluss zu beenden, noch nicht erfüllt hat; eine neue Einigungsstelle ist deshalb nicht zu errichten (BVerwG, B.v. 4.6.2010 - 6 PB 4.10 - NZA-RR 2010, 502 Rn. 4 m.w.N.; BAG, B.v. 30.1.1990 - 1 ABR 2/89 - BAGE 64, 117/131; B.v. 10.12.2013 - 1 ABR 45/12 - BAGE 147, 15 Rn. 14; LAG RhPf, B.v. 12.4.2011 - 3 TaBV 6/11 - juris Rn. 31 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.10.2013 - OVG 60 PV 9.13 - PersV 2014, 139/141 m.w.N.).
  • VG Köln, 11.03.2016 - 33 K 1719/15

    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Versetzung von Beamten

  • VG Köln, 11.03.2016 - 33 K 3718/15

    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Versetzung von Beamten

  • VG Köln, 11.03.2016 - 33 K 4275/15

    Vorliegen eines Grundes zur Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zur

  • VG Köln, 11.03.2016 - 33 K 2934/15

    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Versetzung von Beamten

  • VG Köln, 18.08.2016 - 33 K 6467/14

    Zuständigkeit für die rechtlichen Fragen des Schutzes bei der Wahl zur

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