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   LG Frankenthal, 16.07.2015 - 6 S 62/15   

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https://dejure.org/2015,19582
LG Frankenthal, 16.07.2015 - 6 S 62/15 (https://dejure.org/2015,19582)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 16.07.2015 - 6 S 62/15 (https://dejure.org/2015,19582)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 6 S 62/15 (https://dejure.org/2015,19582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • ZUM 2016, 183
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.07.2015 - 6 S 62/15
    Es ist nämlich grundsätzlich Sache des Anspruchstellers, darzulegen und nachzuweisen, dass der Anspruchsgegner für die behauptete Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH NJW 2013, 1441 - Morpheus).

    Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens; NJW 2013, 1441).

    Unter diesen Umständen war es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Rechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH NJW 2013, 1441), woran es hier fehlt.

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.07.2015 - 6 S 62/15
    Den Beklagten trifft als Inhaber des (unterstellt) zutreffend ermittelten Internetanschlusses zwar eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH NJW 2010, 2061), wonach er vortragen muss, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 2014, 2360, Rn. 18 - BearShare).

    Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH NJW 2014, 2360).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.07.2015 - 6 S 62/15
    Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens; NJW 2013, 1441).

    Den Beklagten trifft als Inhaber des (unterstellt) zutreffend ermittelten Internetanschlusses zwar eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH NJW 2010, 2061), wonach er vortragen muss, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 2014, 2360, Rn. 18 - BearShare).

  • BGH, 27.10.2011 - I ZR 175/10

    Bochumer Weihnachtsmarkt

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.07.2015 - 6 S 62/15
    Daher verjähren Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen nach § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig innerhalb von drei Jahren (BGH GRUR 2012, 715, 717).

    Dieser Anspruch verjährt nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an (BGH GRUR 2012, 715, 718).

  • OLG Köln, 20.01.2012 - 6 W 242/11

    Voraussetzungen einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG; Anforderungen an die

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.07.2015 - 6 S 62/15
    Aus der vom Erstrichter zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln, CR 2012, 476, 477) folgt nichts anderes, weil diese sich lediglich zum Nachweis der Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG verhält.
  • AG Kassel, 24.07.2014 - 410 C 625/14

    Verlängerung der Verjährung bei Filesharing

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.07.2015 - 6 S 62/15
    Allerdings sind die dortigen Ausführungen auf "Filesharing"-Fälle nach ständiger Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht übertragbar (ebenso etwa AG Bielefeld, NJW 2015, 1187, 1189; AG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2014 - 57 C 15659/13, BeckRS 2014, 22659; AG Kassel, MMR 2014, 840, 842), weil anders als in dem der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Fall der Verletzer nicht durch die ersparte Zahlung einer üblichen und angemessenen Lizenzgebühr bereichert ist, sondern die Zurverfügungstellung des Werkes lediglich den systemimmanenten Reflex des vom Filesharer regelmäßig primär beabsichtigten Beschaffens des Werkes zum Zwecke der Eigennutzung darstellt (iE ebenso Lach, juris-PR-ITR 10/2015, 10, 11).
  • LG Frankenthal, 30.09.2014 - 6 O 518/13

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Anspruch eines Filmrechteinhabers gegen

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.07.2015 - 6 S 62/15
    Insoweit kann bei (berechtigten) Zweifeln an der korrekten Datenerfassung und damit an der zutreffenden Ermittlung der behaupteten Urheberrechtsverletzung - etwa aufgrund einer aus anderen Verfahren bekannten Unzuverlässigkeit eines zur Erfassung eingesetzten Programms (so hier), aber auch bei Einsatz einer zum Ermittlungszeitpunkt bereits veralteten Software (vgl. dazu LG Frankenthal, Urt. v. 30.09.2014 - 6 O 518/13 Rn. 25 zit. nach juris = ZUM-RD 2015, 277) - dem Anspruchsteller der Nachweis der Funktionsfähigkeit der im konkreten Fall verwendeten Software zum Erfassungszeitpunkt durch Einholung eines dazu allein geeigneten Sachverständigengutachtens nach Auffassung der Kammer grundsätzlich nicht abgeschnitten werden.
  • AG Düsseldorf, 24.07.2014 - 57 C 15659/13

    Filesharing: Schadensersatz verjährt in 3 Jahren

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.07.2015 - 6 S 62/15
    Allerdings sind die dortigen Ausführungen auf "Filesharing"-Fälle nach ständiger Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht übertragbar (ebenso etwa AG Bielefeld, NJW 2015, 1187, 1189; AG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2014 - 57 C 15659/13, BeckRS 2014, 22659; AG Kassel, MMR 2014, 840, 842), weil anders als in dem der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Fall der Verletzer nicht durch die ersparte Zahlung einer üblichen und angemessenen Lizenzgebühr bereichert ist, sondern die Zurverfügungstellung des Werkes lediglich den systemimmanenten Reflex des vom Filesharer regelmäßig primär beabsichtigten Beschaffens des Werkes zum Zwecke der Eigennutzung darstellt (iE ebenso Lach, juris-PR-ITR 10/2015, 10, 11).
  • LG Frankfurt/Main, 24.03.2016 - 3 S 26/15
    Nach LG Bielefeld (GRUR-RR 2015, 429) und LG Frankenthal (LG Frankenthal, Beschl. v. 17.4.2015 - 6 S 18/15; LG Frankenthal ZUM 2016, 183) sowie einer Vielzahl von amtsgerichtlichen Entscheidungen (Nachweise bei LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431, 432) soll § 852 BGB unanwendbar sein, da die Fallkonstellation in der BGH-Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" (BGH GRUR 2012, 715) nicht übertragbar sei.
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