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   LG Bonn, 10.11.2011 - 6 T 198/11   

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https://dejure.org/2011,13975
LG Bonn, 10.11.2011 - 6 T 198/11 (https://dejure.org/2011,13975)
LG Bonn, Entscheidung vom 10.11.2011 - 6 T 198/11 (https://dejure.org/2011,13975)
LG Bonn, Entscheidung vom 10. November 2011 - 6 T 198/11 (https://dejure.org/2011,13975)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zahlungsverzug, Vertreten, ARGE

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 91 a ZPO, §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 286 Abs. 4, 276 Abs. 1 BGB
    Zahlungsverzug, Vertreten, ARGE

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretenmüssen einer Wohnraumkündigung durch den im Leistungsbezug der ARGE stehenden Mieter bei dessen Pflichterfüllung zur Gewährleistung einer fristgemäß möglichen Mietzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
    Vertretenmüssen einer Wohnraumkündigung durch den im Leistungsbezug der ARGE stehenden Mieter bei dessen Pflichterfüllung zur Gewährleistung einer fristgemäß möglichen Mietzahlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    ARGE zahlt nicht: Vermieter darf nicht kündigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mietvertrag wegen Zahlungsrückstands gekündigt - Die Miete zahlte die ARGE: Darf die Vermieterin trotzdem kündigen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • haus-und-grund-leipzig.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlungsverzug: Was gilt, wenn der Rückstand von der Behörde verschuldet ist?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    ARGE zahlt nicht: Vermieter darf nicht kündigen! (IMR 2012, 152)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Bonn, 09.07.2010 - 6 T 144/10

    Verzug eines Mieters im Hinblick auf eine mangelnde Gewährleistung von

    Auszug aus LG Bonn, 10.11.2011 - 6 T 198/11
    Die Kammer hält insoweit an ihrer bereits im Beschluss vom 09.07.2010, 6 T 144/10, geäußerten Rechtsauffassung fest, die im Einklang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur steht, wonach der Verzug trotz des bestehenden Beschaffungsrisikos ausnahmsweise nicht zu vertreten ist, wenn der Mieter objektiv und schuldlos an der Zahlung verhindert ist (vgl Schmidt-Futterer-Blank, 10. Auflage, § 543, Rn. 96 m.w.N.), auch wenn der Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB in der Regel die Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen nicht zulässt (BGH ZMR 1987, 289).
  • KG, 11.12.1997 - 8 REMiet 1354/96

    Fristlose Kündigung des Vermieters; Unpünktliche Mietzahlungen; Verschulden des

    Auszug aus LG Bonn, 10.11.2011 - 6 T 198/11
    Die von der Beklagten zur Beschwerdebegründung angeführte und zitierte Rechtsprechung des KG Berlin (NJW 1998, 2455) betrifft lediglich die Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB und liegt damit auf der Linie der genannten Entscheidung des BGH und der Kammer, rechtfertigt hingegen keine abweichende Beurteilung.
  • BGH, 07.10.2008 - XI ZB 24/07

    Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Erledigung der

    Auszug aus LG Bonn, 10.11.2011 - 6 T 198/11
    Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil in Kostenbeschwerdeverfahren nach § 91a ZPO die Rechtsbeschwerde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht wegen materiell-rechtlicher Fragen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH NJW-RR 2009, 425).
  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

    Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen

    Auszug aus LG Bonn, 10.11.2011 - 6 T 198/11
    Dem Amtsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Frage des Verschuldens im engeren Sinne und die (zu verneinende) Frage, ob die ARGE Erfüllungsgehilfin des im Leistungsbezug der ARGE stehenden Mieters ist, im Rahmen einer Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu BGH ZMR 2010, 277) für eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB (worum es hier geht) unerheblich ist, da die in Rede stehende Pflichtverletzung im Rahmen von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB (nur) den (Zahlungs-)Verzug mit den geschuldeten Mietzinsen betrifft, den der Mieter in der Regel schon deshalb zu vertreten hat, weil ihm bezüglich dieser Geldschuld ein Beschaffungsrisiko trifft (§ 276 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Soweit in der Instanzrechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten oder jedenfalls erwogen wird, ein Mieter, der Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle beziehe, genüge seinen Pflichten zur Beschaffung der zur Entrichtung der Miete benötigten Geldmittel bereits dann, wenn er alles ihm Obliegende und Zumutbare getan habe, um die öffentliche Stelle zur pünktlichen Zahlung der für seine Unterkunft geschuldeten Miete zu veranlassen (LG Bonn, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 T 198/11, juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 2014 - 6 S 154/14, juris Rn. 15; LG Wiesbaden, WuM 2012, 623, 624; ähnlich LG Berlin, NZM 2013, 121, 122; WuM 2014, 607 f.), trifft dies nicht zu.
  • LG Dessau-Roßlau, 29.12.2016 - 5 S 141/16

    Wohnraummiete: Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs;

    Soweit Sozialleistungen (wie hier) bezogen werden, wird teilweise die Auffassung vertreten, der Mieter genüge seiner Pflicht zur Beschaffung der zur Entrichtung der Miete benötigten Geldmittel bereits dann, wenn er alles ihm Obliegende und Zumutbare getan hat, um die öffentliche Stelle zur pünktlichen Zahlung der für seine Unterkunft geschuldeten Miete zu veranlassen (LG Bonn, Beschluss vom 10.11.2011- 6 T 198/11- zitiert nach juris; Urteil vom 06.11.2014 - 6 S 154/14 - zitiert nach juris; LG Wiesbaden, Urteil vom 22.06.2012 - 3 S 114/11 -, WuM 2012, 623).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2015 - L 7 AS 139/15
    Soweit in der Instanzrechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten oder jedenfalls erwogen wird, ein Mieter, der Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle beziehe, genüge seinen Pflichten zur Beschaffung der zur Entrichtung der Miete benötigten Geldmittel bereits dann, wenn er alles ihm Obliegende und Zumutbare getan habe, um die öffentliche Stelle zur pünktlichen Zahlung der für seine Unterkunft geschuldeten Miete zu veranlassen (LG Bonn, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 T 198/11, juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 2014 - 6 S 154/14, juris Rn. 15; LG Wiesbaden, WuM 2012, 623, 624; ähnlich LG Berlin, NZM 2013, 121, 122; WuM 2014, 607 f.), trifft dies nicht zu.".
  • LG Düsseldorf, 11.06.2014 - 23 S 343/13

    Zahlung von rückständigen Mieten durch das Jobcenter als Verpflichtung i.R.e.

    Die Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 10.11.2011 - 6 T 198/11, auf die der Beklagte sich stützt, vermag die Kammer nicht zu überzeugen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2016 - L 7 AS 803/16

    Grundsicherungsleistungen

    Soweit in der Instanzrechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten oder jedenfalls erwogen wird, ein Mieter, der Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle beziehe, genüge seinen Pflichten zur Beschaffung der zur Entrichtung der Miete benötigten Geldmittel bereits dann, wenn er alles ihm Obliegende und Zumutbare getan habe, um die öffentliche Stelle zur pünktlichen Zahlung der für seine Unterkunft geschuldeten Miete zu veranlassen (LG Bonn, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 T 198/11, juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 2014 - 6 S 154/14, juris Rn. 15; LG Wiesbaden, WuM 2012, 623, 624; ähnlich LG Berlin, NZM 2013, 121, 122; WuM 2014, 607 f.), trifft dies nicht zu.".
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15
    Soweit in der Instanzrechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten oder jedenfalls erwogen wird, ein Mieter, der Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle beziehe, genüge seinen Pflichten zur Beschaffung der zur Entrichtung der Miete benötigten Geldmittel bereits dann, wenn er alles ihm Obliegende und Zumutbare getan habe, um die öffentliche Stelle zur pünktlichen Zahlung der für seine Unterkunft geschuldeten Miete zu veranlassen (LG Bonn, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 T 198/11, juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 2014 - 6 S 154/14, juris Rn. 15; LG Wiesbaden, WuM 2012, 623, 624; ähnlich LG Berlin, NZM 2013, 121, 122; WuM 2014, 607 f.), trifft dies nicht zu." Dementsprechend wurden auch während der Geltung des BSHG Unterkunftskosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugesprochen, ohne dass die Erhebung einer Räumungsklage Voraussetzung war (vergl. hierzu nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2004 - 16 B 2371/04).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - L 6 AS 419/15

    Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II an

    Soweit der Senat bislang mit den anderen für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Fachsenaten die Auffassung vertreten hat, dass ein Anordnungsgrund regelmäßig erst mit der Erhebung der Räumungsklage anzunehmen sei, da erst dann konkret Wohnungslosigkeit drohe, die in einem bestimmten Zeitfenster des Klageverfahrens durch die vorläufige Gewährung (auch) von Kosten der Unterkunft (vgl. §§ 543 Abs. 2 S. 2; 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) abgewendet werden könne, hat er diese Rechtsprechung aufgegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER) und sieht sich in seiner Auffassung nunmehr auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 4.2.2015 - VIII ZR 175/14; entgegen LG Bonn Urteil vom 10.11.2011 - 6 T 198/11 und LG Wiesbaden Urteil vom 22.06.2012 - S 3 114/11) bestätigt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2015 - L 6 AS 653/15

    Gewährung von Leistungen nach SGB II

    Soweit der Senat bislang mit den anderen für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Fachsenaten die Auffassung vertreten hat, dass ein Anordnungsgrund regelmäßig erst mit der Erhebung der Räumungsklage anzunehmen sei, da erst dann konkret Wohnungslosigkeit drohe, die in einem bestimmten Zeitfenster des Klageverfahrens durch die vorläufige Gewährung (auch) von Kosten der Unterkunft (vgl. §§ 543 Abs. 2 S. 2; 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) abgewendet werden könne, hat er diese Rechtsprechung aufgegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER) und sieht sich in seiner Auffassung nunmehr auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 4.2.2015 - VIII ZR 175/14; entgegen LG Bonn Urteil vom 10.11.2011 - 6 T 198/11 und LG Wiesbaden Urteil vom 22.06.2012 - S 3 114/11) bestätigt.
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