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Rechtsprechung
   VG Hannover, 24.06.1999 - 6 A 1003/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,57967
VG Hannover, 24.06.1999 - 6 A 1003/99 (https://dejure.org/1999,57967)
VG Hannover, Entscheidung vom 24.06.1999 - 6 A 1003/99 (https://dejure.org/1999,57967)
VG Hannover, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - 6 A 1003/99 (https://dejure.org/1999,57967)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2002 - 10 L 517/00

    Immatrikulation; Immatrikulationsbescheinigung; Rückmeldung; …

    Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Juni 1999 - 6 A 1003/99 - stattgegeben, soweit sich die Klage auf den vom Kläger begehrten Leistungsantrag bezogen hat.

    Dabei braucht der Senat nicht über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrages zu entscheiden, die er indessen mit dem Verwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 24.6.1999 - 6 A 1003/99 -, UA S. 5; Gerichtsbescheid v. 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, S. 3 ff.) für gegeben hält (vgl. schon Senatsbeschl. v. 6.5.1999 - 10 O 2013/99 -, BA S. 3 ff.).

  • VG Hannover, 29.08.2002 - 6 A 213/01

    Exmatrikulation: Gesetzesvorbehalt; Gesetzesvorbehalt: Exmatrikulation; …

    Regelungsbedürftig sind somit alle Vorgänge im Rahmen eines Studiums, die in ihrem zeitlichen Ablauf zu einer Exmatrikulation führen können (vgl. Urteil der Kammer v. 24.6.1999 - 6 A 1003/99 - zum fehlenden Nachweis der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags).

    Denn eine rückwirkende Exmatrikulation würde sich in Bezug auf ihre Rechtsfolgen im Ergebnis als Rücknahme der Immatrikulation und - sofern diese nicht als Realhandlung des Studierenden (so Urteil der Kammer vom 24.6.1999 - 6 A 1003/99 -), sondern als bestätigender Verwaltungsakt der Hochschule angesehen wird - auch der Rückmeldung darstellen.

  • VG Hannover, 20.07.2000 - 6 A 5590/00

    Hochschule; Verwaltungskostenbeitrag

    Die Kammer teilt nicht die von dem Kläger zur Begründung seiner Klage im Verfahren 6 A 1003/99 vertretene Auffassung, die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags verstoße gegen Verfassungsrecht, weil sie zum einen allein der aufwandunabhängigen Einnahmeerzielung für den Landeshaushalt diene und damit die in den Art. 104a bis 108 GG geregelte Finanzverfassung verletze und zum anderen den Zugang zum Studium in einer nach Art. 12 Abs. 1 GG unzulässigen Weise beschränke und gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
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