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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 26.05.2020 - 6 A 290/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14193
OVG Sachsen, 26.05.2020 - 6 A 290/17 (https://dejure.org/2020,14193)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.05.2020 - 6 A 290/17 (https://dejure.org/2020,14193)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 6 A 290/17 (https://dejure.org/2020,14193)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 2, VwVfG § 49 Abs. 3 Satz 2, VwVfG § 48 Abs. 4 Satz 1, BGB § 133, BGB § 157
    Hochwasser-Hilfsfonds; Zuwendungsbescheid; Auslegung; Festbetrag; Widerruf; vorläufiger Bescheid; Schlussbescheid; Widerrufsfrist; Jahresfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, …

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.05.2020 - 6 A 290/17
    Als Ereignis kommt mithin lediglich ein rein tatsächlicher Vorgang in Betracht, der sinnlich wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich ist, ohne dass es für seine Bejahung noch einer Wertung bedürfte (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, BVerwGE 164, 237 Rn. 21).

    Es erschöpft sich nicht in der Feststellung entstandener Gesamtkosten, sondern setzt zusätzlich die rechtliche Wertung voraus, welche dieser Gesamtkosten zuwendungsfähig sind (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 23).

    Die Wirkung des Vorbehalts liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 49, 48 VwVfG gebunden zu sein (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 24 u. v. 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 22 m. w. N.).

    Der Förderbescheid ist auszulegen und es ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 25;… Urt. v. 15. März 2017 a. a. O. Rn. 14).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung und Auslegung - ebenfalls zur Förderung nach dem Hochwasser-Hilfefonds - im Urteil vom 23. Januar 2019 (a. a. O. Rn. 26) ausgeführt:.

    So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines "intendierten" Ermessens regelhaft gebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 31;… Beschl. v. 19. Dezember 1984 a. a. O. S. 364).

    Rn. 34 Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 32; v, 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360 und v. 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174, 179).

    Veranlasst die Stellungnahme des Betroffenen die Behörde zu weiterer Sachaufklärung, so läuft die Jahresfrist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen hierauf hin (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 32).

    Daran ändert es nichts, wenn die Behörde nach Fristablauf erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr Ermessen erneut ausübt (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 41).

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.05.2020 - 6 A 290/17
    Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte auf das Vorliegen eines nicht abgeschlossenen Zuwendungsverhältnisses; es werde insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - (BVerwGE 152, 211) verwiesen.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ausgeführt habe, dass grundsätzlich kein Fall des intendierten Ermessens vorliege, führe dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung.

    Hierunter fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, BVerwGE 152, 211).

    Allenfalls könnte als äußeres Ereignis an die Angaben im Verwendungsnachweis oder in der Verwendungsnachweisprüfung, die von außen ohne weiteres wahrnehmbar sind, als Bedingung angeknüpft werden, was der Förderbescheid und die einbezogene Nummer 2.1 ANBest-P aber nicht tun (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 a. a. O. Rn. 15).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.05.2020 - 6 A 290/17
    Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, 2.84 -, BVerwGE 70, 356).

    Rn. 33 Vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt erlangt die Behörde, wenn sie ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1984 a. a. O. S. 363;… Urt. v. 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230 Rn. 29).

    So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines "intendierten" Ermessens regelhaft gebunden ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 31; Beschl. v. 19. Dezember 1984 a. a. O. S. 364).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16

    Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.05.2020 - 6 A 290/17
    Die Wirkung des Vorbehalts liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 49, 48 VwVfG gebunden zu sein (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 24 u. v. 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 22 m. w. N.).

    Der Förderbescheid ist auszulegen und es ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (…vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 25; Urt. v. 15. März 2017 a. a. O. Rn. 14).

    Ein solches Verständnis liegt nahe, wenn zunächst der Förderbetrag genannt wird und erst anschließend (und in Klammern) der Prozentsatz und nicht umgekehrt (vgl. zum umgekehrten Fall [Anteilfinanzierung/vorläufiger Bescheid]: BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 2 und 15).

  • VG Chemnitz, 07.03.2017 - 5 K 1985/14

    Unpräzise Fragestellung im Förderantrag geht zulasten der Behörde

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.05.2020 - 6 A 290/17
    Az.: 6 A 290/17 5 K 1985/14.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. März 2017 - 5 K 1985/14 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. März 2017 - 5 K 1985/14 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4 …

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.05.2020 - 6 A 290/17
    Entsprechendes gilt gemäß § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts; hier kommt es auf die vollständige Kenntnis der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen an (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360).

    Rn. 34 Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (…BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 32; v, 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360 und v. 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174, 179).

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.05.2020 - 6 A 290/17
    Rn. 33 Vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt erlangt die Behörde, wenn sie ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (…BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1984 a. a. O. S. 363; Urt. v. 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230 Rn. 29).

    Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2012 a. a. O. Rn. 27).

  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.05.2020 - 6 A 290/17
    Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 -, juris); verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher; allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein (BVerwG, Urt. v. 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103).

    Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urt. v. 20. September 2001 a. a. O.); dann läuft die Frist.

  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.05.2020 - 6 A 290/17
    Rn. 34 Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (…BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 32; v, 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360 und v. 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174, 179).
  • BVerwG, 04.12.2008 - 2 B 60.08

    Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Beginn der Jahresfrist mit …

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.05.2020 - 6 A 290/17
    Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 -, juris); verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher; allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein (…BVerwG, Urt. v. 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103).
  • VG Braunschweig, 01.02.2017 - 6 A 227/16

    Abstellen von Fahrrädern in einer Fußgängerzone

    Rn. 18 Für das Verfahren 6 A 290/17:.

    Rn. 23 Hinsichtlich der Anträge zu 1. zu 6 A 290/17 sowie jeweils zu 2. zu beiden Verfahren hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

  • VG Düsseldorf, 12.05.2025 - 6 L 537/24
    Rn. 212 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 - und vom 23. Januar 2019 - 10 C 5/17 -, juris, Rn. 21 f.; Rn. 24. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2021 - 13 A 928/19 -, juris, Rn. 24; ebenso zu auflösenden Bedingung: Sächs. OVG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 6 A 290/17 -, juris, Rn. 21 ff.
  • OVG Sachsen, 07.09.2023 - 6 E 50/23

    Rücknahme; E-Mail; bestimmender Schriftsatz; Unwirksamkeit; Rechtswegverweisung; …

    Maßgeblich ist, wie der Adressat die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (vgl. SächsOVG, Urt. v. 26. Mai 2020 - 6 A 290/17 -, juris Rn. 27).
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