Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 18.12.2024 - 6 A 685/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
GlüStV § 29 Abs. 4, GlüStV § 24, GlüStV § 9 Abs. 1, SächsGlüStVAG § 18a
Spielhalle; Untersagung; Verbundverbot - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SächsGlüStVAG § 18a Abs. 4 S. 2; GewO § 33i
Berufung des Gewerbetreibenden gegen eine Verfügung der Untersagung des Betreibens einer Spielhalle wegen Verstoßes gegen das Verbot von Mehrfachkonzessionen und das Verbundverbot
Verfahrensgang
- VG Dresden, 14.09.2021 - 2 K 257/19
- OVG Sachsen, 18.12.2024 - 6 A 685/21
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (33)
- OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18
Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer …
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2024 - 6 A 685/21
9 Soweit sie meint, dass eine glücksspielrechtliche "Zweiterlaubnis" nach § 24 GlüStV 2012 aufgrund der Konzentrationswirkung, die sich aus § 18a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - SächsGlüStVAG) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542) in der zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270) geänderten Fassung ergebe, auch im Falle einer bereits vor dem 30. Juni 2012 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO von dieser Erlaubnis mit umfasst sei, sind dem das Sächsische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt (…vgl. zur Rspr. des 3. Senats: SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2013 - 3 B 418/13 -, juris Rn. 10 ff.;… Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -, juris Rn. 29 ff. und nachgehend BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 17 ff.;… der sich der 6. Senat angeschlossen hat, vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2024 - 6 A 723/21 -, juris Rn. 7; v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 32 f. m. w. N.).Rn. 12 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich aus einer möglichen - wie die Klägerin anführt - großzügigeren Anwendung der Ausnahmeregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in anderen Bundesländern keine unionsrechtlich unzulässige Inkohärenz ergab (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2022 - 6 A 641/20 -, juris Rn. 30, v. 10. Dezember 2021 - 6 A 614/20 -, juris Rn. 17 jeweils m. w. N., v. 20. Dezember 2019 - 6 B 44/19 -, juris Rn. 12 und 14, v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 70).
Durch die Verwaltungspraxis des Beklagten und deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (zum Vorliegen einer besonderen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV: vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn 43 ff.) war auch gewährleistet, dass die inhaltlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des Spielbetriebs unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtlicher Belange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle durchgesetzt werden konnten (…SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2022 - 6 A 641/20 -, juris Rn. 30, v. 1. Dezember 2021 - 6 A 613/20 -, juris Rn. 17).
Unabhängig davon hat der Senat zu diesem Aspekt im Beschluss vom 29. November 2019 - 6 B 143/18 - (…juris Rn. 55 ff.) entschieden, dass die spielhallenrechtlichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden.
Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sowie zu allgemeinbildenden Schulen (§ 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG) sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (vgl. bereits SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2022 - 6 A 641/20 -, juris Rn. 7, v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 57).
- OVG Sachsen, 20.12.2019 - 6 B 44/19
Glückspielrechtliche Untersagungsverfügung; Verbundverbot; kein Verstoß gegen …
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2024 - 6 A 685/21
Rn. 12 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich aus einer möglichen - wie die Klägerin anführt - großzügigeren Anwendung der Ausnahmeregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in anderen Bundesländern keine unionsrechtlich unzulässige Inkohärenz ergab (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2022 - 6 A 641/20 -, juris Rn. 30, v. 10. Dezember 2021 - 6 A 614/20 -, juris Rn. 17 jeweils m. w. N., v. 20. Dezember 2019 - 6 B 44/19 -, juris Rn. 12 und 14, v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 70).Selbst wenn daher in einigen Ländern noch für eine gewisse weitere überschaubare Zeit Befreiungen in größerem Umfang als in Sachsen zugelassen wurden, führte dies - da das Ende auch dieses Übergangszeitraums absehbar und von allen Landesgesetzgebern angestrebt war - nicht zur Inkohärenz der inkriminierten Regelungen, zumal diese geeignet waren, die Zahl der Spielhallen zum Zwecke der Spielsuchtbekämpfung zu reduzieren, und die Übergangsvorschrift allein dazu diente, dadurch entstehenden Härten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzumildern (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 6 B 44/19 -, juris Rn. 12).
Diese aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geschaffene Ausnahmeregelung diente der Wahrung der verfassungsrechtlich garantierten Gewerbefreiheit ebenso wie der im Unionsrecht verankerten Dienstleistungsfreiheit und bedurfte nicht noch zusätzlich einschränkender Kriterien für ihre Anwendung (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 6 B 44/19 -, juris Rn. 14).
Der Senat hat im Beschluss vom 20. Dezember 2019 (- 6 B 44/19 -, juris Rn. 12) ausgeführt:.
- OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07
Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt; …
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2024 - 6 A 685/21
Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 27. September 2021 - 6 A 425/20 - , juris Rn. 12, v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, …Rn. 19 Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und neue Gesichtspunkte von Gewicht nicht vorgebracht werden (BVerwG, Beschl. v. 2. August 1960 - 7 B 54.60 -, DVBl. 1960, 845, Beschl. v. 6. März 2013 - 6 B 47.12 -, juris Rn. 12; jeweils zum Revisionsrecht; SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O.; st. Rspr.).
Rn. 23 Die Klägerin setzt sich im Zulassungsantrag mit dieser Rechtsprechung nicht substntiiert auseinander und trägt auch keine neuen erheblichen Gesichtspunkte vor, die bislang nicht berücksichtigt wurden und geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194).
- OVG Sachsen, 23.03.2022 - 6 A 641/20
Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung …
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2024 - 6 A 685/21
Rn. 12 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich aus einer möglichen - wie die Klägerin anführt - großzügigeren Anwendung der Ausnahmeregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in anderen Bundesländern keine unionsrechtlich unzulässige Inkohärenz ergab (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2022 - 6 A 641/20 -, juris Rn. 30, v. 10. Dezember 2021 - 6 A 614/20 -, juris Rn. 17 jeweils m. w. N., v. 20. Dezember 2019 - 6 B 44/19 -, juris Rn. 12 und 14, v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 70).Durch die Verwaltungspraxis des Beklagten und deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (zum Vorliegen einer besonderen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV: vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn 43 ff.) war auch gewährleistet, dass die inhaltlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des Spielbetriebs unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtlicher Belange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle durchgesetzt werden konnten (SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2022 - 6 A 641/20 -, juris Rn. 30, v. 1. Dezember 2021 - 6 A 613/20 -, juris Rn. 17).
Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sowie zu allgemeinbildenden Schulen (§ 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG) sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (vgl. bereits SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2022 - 6 A 641/20 -, juris Rn. 7, v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 57).
- EuGH, 21.07.2011 - C-159/10
Fuchs und Köhler - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der …
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2024 - 6 A 685/21
Richtig ist, dass Ausnahmen von den Bestimmungen eines Gesetzes dessen Kohärenz beeinträchtigen können, wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011, Rs. Fuchs - C-159/10 -, juris Rn. 86 m. w. N.).Richtig ist, dass Ausnahmen von den Bestimmungen eines Gesetzes dessen Kohärenz beeinträchtigen können, wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 Rs. Fuchs - C-159/10 -, juris Rn. 86 m. w. N.).
- OVG Sachsen, 11.05.2016 - 3 A 314/15
Spielhalle; Stichtag; Betrieb; Betreiberwechsel; Vertrauensschutz; unechte …
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2024 - 6 A 685/21
9 Soweit sie meint, dass eine glücksspielrechtliche "Zweiterlaubnis" nach § 24 GlüStV 2012 aufgrund der Konzentrationswirkung, die sich aus § 18a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - SächsGlüStVAG) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542) in der zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270) geänderten Fassung ergebe, auch im Falle einer bereits vor dem 30. Juni 2012 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO von dieser Erlaubnis mit umfasst sei, sind dem das Sächsische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt (…vgl. zur Rspr. des 3. Senats: SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2013 - 3 B 418/13 -, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -, juris Rn. 29 ff. und nachgehend BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 17 ff.;… der sich der 6. Senat angeschlossen hat, vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2024 - 6 A 723/21 -, juris Rn. 7;… v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 32 f. m. w. N.).Die Konzentrationswirkung des § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG in der Fassung vom 14. Juni 2012 gilt demnach nur für gewerberechtliche Erlaubnisse, die nach dem 1. Juli 2012 bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen in § 29 Abs. 4 Satz 1 und 2 GlüStV 2012 beantragt worden sind (SächsOVG, Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -, juris Rn. 31).
- OVG Sachsen, 01.12.2021 - 6 A 613/20
Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung; …
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2024 - 6 A 685/21
Zum einen ist die unterschiedliche Handhabung der einzelnen Vertragsparteien des Glückspielstaatsvertrags zu ihren Ausführungsbestimmungen Folge der föderalen Verfasstheit der Bundesrepublik (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 123; SächsOVG, Beschl. v. 1. Dezember 2021 - 6 A 613/20 -, juris Rn. 17).Durch die Verwaltungspraxis des Beklagten und deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (zum Vorliegen einer besonderen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV: vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn 43 ff.) war auch gewährleistet, dass die inhaltlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des Spielbetriebs unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtlicher Belange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle durchgesetzt werden konnten (SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2022 - 6 A 641/20 -, juris Rn. 30, v. 1. Dezember 2021 - 6 A 613/20 -, juris Rn. 17).
- VG Dresden, 14.09.2021 - 2 K 556/18
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2024 - 6 A 685/21
Die dagegen erhobene Klage - 2 K 556/18 - wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 14. September 2021 ab.Die Klägerin setzt sich allein mit der Frage des Bedarfs einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis auseinander, die in der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Erlaubnisverfahren - 2 K 556/18 - näher beleuchtet wurde.
- BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
Familiennachzug
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2024 - 6 A 685/21
Der Anspruch auf Gleichbehandlung richtet sich nur an den zuständigen Hoheitsträger (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1, 73; v. 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 241;… SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 - 6 B 261/21 -, juris Rn. 12), d. h. hier an das jeweilige Bundesland. - BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02
Ladenschlussgesetz III
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2024 - 6 A 685/21
Ausreichend i. S. einer Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften ist danach, dass der Gesetzgeber die Materie, gegebenenfalls einen abgrenzbaren Teil, in eigener Verantwortung regelt (BVerfG, Urt. v. 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10, 29 f.). - BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz …
- BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98
Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I
- BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09
Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; …
- BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12
Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte; …
- BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung …
- OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
Antrag eines Wettvermittlers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines …
- BVerwG, 06.03.2013 - 6 B 47.12
Studiengang Rechtswissenschaften; keine Pflicht zu Satzungserlass für …
- OVG Sachsen, 27.09.2021 - 6 A 425/20
Antrag auf Zulassung der Berufung; Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; …
- BVerwG, 02.08.1960 - VII B 54.60
- OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 261/21
Spielhalle; Zwangsmittel; Zwangsgeld; unmittelbarer Zwang; Versiegelung; …
- OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 262/21
Glücksspielrecht; Einstweiliger Rechtsschutz; Untersagung des Betriebs einer …
- OVG Sachsen, 20.04.2020 - 6 A 1182/18
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.1999 - 2 L 299/98
Grundsätzliche Bedeutung, vorläufiger Rechtsschutz, Totensonntag
- BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …
- BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17
Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der …
- BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven …
- BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16
Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 6 S 3652/21
Das glücksspielrechtliche Verbundverbot verstößt nicht gegen die …
- OVG Sachsen, 17.12.2013 - 3 B 418/13
Einbeziehung von "Altspielhallen" in den glücksspielrechtlichen …
- OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20
Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung; …
- OVG Sachsen, 21.06.2023 - 6 A 38/22
Antrag auf Zulassung der Berufung; Identitätsfeststellung; Journalistin
- OVG Sachsen, 04.07.2024 - 6 A 723/21
Glückspielrecht; Spielhalle; Untersagung; Verbundverbot; Mindestabstand
- OVG Sachsen, 07.02.2019 - 3 B 398/18
Spielhalle; Kohärenz; Verbundverbot; Härtefall
- OVG Sachsen, 09.07.2024 - 6 A 686/21
Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; Unzulässigkeit eines …
Neben dem hier angefochtenen Urteil vom 14. September 2021 wies das Verwaltungsgericht mit Urteilen selbigen Datums die Klage der Klägerin gegen eine die streitgegenständliche Spielhalle betreffende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung (6 A 687/21) sowie die Klagen der F. E. GmbH betreffend deren in Z....., K...straße .., betriebener Spielhalle (6 A 685/21 Untersagungsverfahren, 6 A 703/21 Erlaubnisverfahren) ab.Rn. 2 Der von der Klägerin und der F. E. GmbH in deren jeweiligen Verfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt reichte im vorliegenden und den Verfahren 6 A 685/21 sowie 6 A 687/21 jeweils unter dem 27. Dezember 2021, im Verfahren 6 A 703/21 unter dem 3. Januar 2021 Schriftsätze zur Begründung der Zulassungsanträge ein.
Rn. 3 Nachdem der Beklagte in seiner Antragserwiderung infrage gestellt hatte, dass sich die Antragsbegründung auf das vorliegende Verfahren der Klägerin und ihre Spielhalle in D...... beziehe, und die Berichterstatterin die Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2022 auf eine mögliche Unzulässigkeit mangels fristgerechter Begründung hingewiesen hatte, weil der Schriftsatz dem Verfahren 6 A 685/21 zuzuordnen sei, erwiderte sie nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 10. Februar 2022 im Wesentlichen wie folgt: Es läge aufgrund des richtig angegebenen gerichtlichen und kanzleiinternen Aktenzeichens sowie ihrer beA-Nachricht kein Fall eines nicht eindeutig zuzuordnenden Schriftsatzes vor.
Diese sei aber nur "zufälligerweise Gegenstand des Verfahrens 6 A 685/21".
Es sei geradezu abwegig, anzunehmen, der Schriftsatz zum vorliegenden Aktenzeichen enthalte eine - objektiv entbehrliche - zweite Antragsbegründung zum Verfahren 6 A 685/21.
Vielmehr erscheint es aufgrund der Kombination der im Rubrum bezeichneten F. E. GmbH mit zwei inhaltlich auf deren Spielhalle bezogenen Feststellungen sowie des Umstands, dass im gesamten Schriftsatz weder die hiesige Klägerin noch ihre Spielhalle in D...... namentlich erwähnt werden, zumindest zweifelhaft, wenn nicht gar ausgeschlossen, anzunehmen, der Schriftsatz sei für sie und nicht für die im Rubrum des Schriftsatzes bezeichnete F. E. GmbH in einem der beiden von ihr im Senat anhängigen Verfahren auf Zulassung der Berufung (6 A 685/21 oder 6 A 703/21) eingereicht worden.
Demgegenüber gehe es im Verfahren 6 A 685/21 der F. E. GmbH primär um die Feststellung der Unanwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts und es werde die Frage der Notwendigkeit von "Zweiterlaubnissen" thematisiert, die "bei einer reinen Verpflichtungsklage deplatziert" sei.
Dort komme es auf die Frage des Erlaubnisvorbehaltes an, und dementsprechend habe dieser Schriftsatz eine starke Ähnlichkeit mit demjenigen im Verfahren 6 A 685/21, nicht aber mit demjenigen im Verfahren 6 A 686/21.
Zum einen hat die F. E. GmbH im Verfahren 6 A 685/21 nicht im Unterschied zu der Klägerin im Streitfall eine Feststellungsklage, sondern wie diese im Verfahren 6 A 687/21 Anfechtungsklage gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung erhoben.
- OVG Sachsen, 14.07.2025 - 6 A 253/22
Verbundspielhalle; Klage auf Erteilung einer befristeten glücksspielrechtlichen …
Rn. 17 Schließlich lässt sich ein die Zielerreichung aufhebendes strukturelles Defizit wegen der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland nicht mit der unterschiedlichen Handhabung des Glückspielstaatsvertrags in den Ausführungsbestimmungen der Länder begründen (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 123, SächsOVG, Beschl. v. 18. Dezember 2024 - 6 A 685/21 -, juris Rn. 12).Rn. 21 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Dezember 2024 - 6 A 685/21 -, juris Rn. 16).
Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. 18. Dezember 2024 - 6 A 685/21 -, juris Rn. 18).
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