Rechtsprechung
| BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Förderung des Ersatzschulwesens; Ob und Wie der Finanzhilfe
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 7 Abs 4 GG, Art 32 Abs 1 S 7 SchulFinG BY 2000, Art 32 Abs 1 S 3 SchulFinG BY 2000, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Förderung des Ersatzschulwesens; Ob und Wie der Finanzhilfe - Wolters Kluwer
Art. 7 Abs. 4 GG als Maßstab für die Frage der Gewährung einer finanziellen Leistung sowie für die Frage der Modalitäten der Auszahlung der bewilligten Leistung für eine private Ersatzschule; Vereinbarkeit des Art. 32 Abs. 1 S. 7 BaySchFG im Hinblick auf das ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Art. 7 Abs. 4 GG als Maßstab für die Frage der Gewährung einer finanziellen Leistung sowie für die Frage der Modalitäten der Auszahlung der bewilligten Leistung für eine private Ersatzschule; Vereinbarkeit des Art. 32 Abs. 1 S. 7 BaySchFG im Hinblick auf das ...
- datenbank.nwb.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 26.09.2007 - RO 1 K 06.2010
- VG Regensburg, 15.07.2009 - RO 1 K 08.1487
- VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 10.3030
- BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (14)
- BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Privatschulfinanzierung II
Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Rn. 6 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG mit dem Recht, private Schulen zu errichten und sie nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 zu betreiben, zugleich die Privatschule als Institution garantiert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 und vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 , jeweils m.w.N.).Die den Staat treffende Schutz- und Förderungspflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 und Beschluss vom 23. November 2004 a.a.O. 84).
Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geförderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 a.a.O. 84).
- BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07
Wahlcomputer
Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Nach dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt ist der Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (sog. "Wesentlichkeitstheorie", vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1470/80 - BVerfGE 61, 260 und Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3, 4/07 - BVerfGE 123, 39 , jeweils m.z.N.). - BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
Gefährliche Täter
Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Gesetzesbestimmtheit gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie das nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 und Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578, 796/02 - BVerfGE 117, 71 , jeweils m.z.N.).
- BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
Privatschulfinanzierung I
Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Die den Staat treffende Schutz- und Förderungspflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 …und Beschluss vom 23. November 2004 a.a.O. 84). - BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos
Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Gesetzesbestimmtheit gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie das nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 und Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578, 796/02 - BVerfGE 117, 71 , jeweils m.z.N.). - BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). - BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
Waldorfschule/Bayern
Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Rn. 6 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG mit dem Recht, private Schulen zu errichten und sie nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 zu betreiben, zugleich die Privatschule als Institution garantiert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 und vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 , jeweils m.w.N.). - BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
Hochschulorganisation
Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Nach dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt ist der Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (sog. "Wesentlichkeitstheorie", vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1470/80 - BVerfGE 61, 260 und Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3, 4/07 - BVerfGE 123, 39 , jeweils m.z.N.). - BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96
Verwaltungsprozeßrecht - Keine Grundsatzrevision mit dem Ziel der weiteren …
Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Insoweit fehlt es an einer entsprechenden Feststellung in dem angefochtenen Urteil, was die Zulassung der Revision hindert (vgl. Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 20 m.w.N.). - BVerwG, 20.09.1995 - 6 B 11.95
Ehrenverfahren nach dem HEG Mecklenburg-Vorpommern
Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von irrevisiblen Landesrecht vermag die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung und/oder Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 m.w.N.). - BVerwG, 11.10.2000 - 6 B 47.00
Fehlende Vornahme einer Zwischenberatung nach informatorischer Anhörung und vor …
- BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05
Bundesrecht; Eingreifen; Ersatzschule; Ersatzschule; Existenzminimum; …
- BVerwG, 07.11.2001 - 6 B 55.01
Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - …
- BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00
Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes - Verletzung des …
- BVerwG, 19.12.2012 - 6 B 21.12
Telekommunikation; Wegerecht; Kostenerstattung; …
Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 5). - BVerwG, 28.09.2018 - 6 B 142.18
Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin; verfassungskonforme Auslegung
Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche Verfassungsnormen verstoßen wird und inwiefern sich bei der Auslegung dieser bundesverfassungsrechtlichen Maßstabsnorm Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht auf der Grundlage bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen (…stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2011 - 9 BN 4.10 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 58 Rn. 7 und vom 25. August 2011 - 6 B 16.11 - juris Rn. 4 jeweils m.w.N.;… Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 17). - BVerwG, 30.05.2012 - 6 B 6.12
Gleichstellungsrecht; Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten; Vorlage des …
Rn. 2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 2; stRspr).Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres klären lässt (vgl. Beschluss vom 25. August 2011 a.a.O. Rn. 5; stRspr).
- VGH Bayern, 16.07.2024 - 7 B 21.808
Fortsetzungsfeststellungsklage, Dauerverwaltungsakt, medienrechtliches …
Eingriffe in Grundrechte - hier in Art. 12 Abs. 1 GG - bedürfen einer Ermächtigungsgrundlage, die den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots und der sog. Wesentlichkeitstheorie entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2011 - 6 B 16.11 - juris Rn. 14 m.w.N.). - BVerwG, 22.07.2020 - 6 B 9.20
Erstattung von Evakuierungskosten aus Anlass einer Bombenbeseitigung
Mit der von ihr als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage will die Klägerin geklärt wissen, ob § 5 Abs. 1 NVwKostG in der Auslegung und Anwendung des Berufungsgerichts mit dem bundesrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar ist; sie begehrt damit eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landesrechts, die sie im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 6 B 16.11 - juris Rn. 14). - BVerwG, 29.06.2018 - 7 B 14.17
Ausnahmegenehmigung für den Bau einer Straße im vorläufig gesicherten …
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 6 B 16.11 - juris Rn. 2 m.w.N.). - BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 41.12
Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des …
Rn. 6 Vor diesem Hintergrund liegt klar zu Tage, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie hier des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG - folgen können, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existentiell gefährdet wäre (vgl. zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen: Beschlüsse vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 und vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - noch unveröff.). - BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 24.12
Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des …
Es wäre normativ widersprüchlich, wenn für die Gewährung von Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Modalitäten ihrer Berechnung aus dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedlich weitreichende Maßstäbe angelegt würden (vgl. bereits Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 im Hinblick auf Fälligkeitsvoraussetzungen gesetzlicher Förderansprüche). - BVerwG, 16.02.2018 - 6 B 66.17
Nichtbestehen einer Hausarbeit in der zweiten Wiederholungsprüfung wegen …
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 6 B 16.11 - juris Rn. 2 m.w.N.). - BVerwG, 15.05.2014 - 6 B 25.14
Chancengleichheit im juristischen Prüfungsverfahren; Kombinationsstudiengang
Rn. 5 Der von der Klägerin aufgeworfenen Frage kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da sie sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten lässt (vgl. zu diesem Maßstab etwa Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 5):. - BVerwG, 20.12.2022 - 6 B 36.22
Verpflichtungsbegehren einer Diplom-Psychologin gegenüber dem Land bzgl. der …
- BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 27.12
Klärungsbedürftigkeit der Frage der Rechtmäßigkeit der Berechnung eines …
- BVerwG, 21.06.2018 - 6 BN 4.17
Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder; Verbandssatzung des …
- BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 25.12
Rechtmäßigkeit der Heranziehung öffentlicher Grundschulen und nicht die Form der …
- OVG Niedersachsen, 25.07.2014 - 2 LA 118/14
Maßgebliche Stichtage für die Ermittlung der Durchschnittszahl von Schülern für …
- BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 42.12
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Erlangung der …
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Rechtsprechung
| VG Schleswig, 01.06.2011 - 6 B 16/11 |
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 01.06.2011 - 6 B 16/11
- OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2011 - 2 MB 30/11
Wird zitiert von ... (2)
- VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 86/11
Finanzausgleich der Gemeinde Norderfriedrichskoog
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Akten des Verfahrens 6 B 16/11 / 2 MB 30/11 verwiesen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten dieses Verfahrens und des Parallelverfahrens 6 A 85/11 nebst Beiakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Gerichtsakten des Eilrechtsschutzverfahrens 6 B 16/11/2 MB 30/11 verwiesen.
Insofern stellt sich die Sachlage nunmehr etwas anders dar, als bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch Beschluss vom 01. Juni 2011 zum Aktenzeichen 6 B 16/11.
Insoweit hat der Landrat des Beklagten auch zu Recht eine kommunalaufsichtliche Anordnung getroffen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 01. Juni 2011 zum Az. 6 B 16/11, bestätigt durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 zum Az. 2 MB 30/11).
- VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 85/11
Finanzausgleich der Gemeinde Norderfriedrichskoog
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, sowie die Akten des Parallelverfahrens 6 A 86/11 und des vorangegangenen Eilverfahrens zum Az. 6 B 16/11 des Verwaltungsgerichts / 2 MB 30/11 des Oberverwaltungsgerichts verwiesen.Insoweit wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 01. Juni 2011 in dem von der Klägerin angestrebten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Az.: 6 B 16/11, bestätigt durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 zum Az.: 2 MB 30/11, verwiesen, die sich auch in diesem Hauptsacheverfahren als zutreffend erwiesen haben.
Die Ursache für die von der Klägerin als Härte empfundene Finanzausgleichsberechnung liegt also in ihrer freien Ausübung des politischen Gestaltungsermessens und nicht in der von Gesetzes wegen festgelegten Methode zur Ermittlung ihrer Steuerkraftmesszahl (vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 01. Juni 2011, Az.: 6 B 16/11; bestätigt durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011, Az.: 2 MB 30/11).
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Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2011 - 6 B 16.11 |
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2011 - 6 B 16.11
- BVerwG, 26.10.2011 - 5 B 49.11
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