Rechtsprechung
| BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 27.12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer
Klärungsbedürftigkeit der Frage der Rechtmäßigkeit der Berechnung eines Zuschusses für eine Privatschule durch Heranziehung der allgemeinen öffentlichen Grundschulen im Land Berlin als Vergleichsgruppe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Klärungsbedürftigkeit der Frage der Rechtmäßigkeit der Berechnung eines Zuschusses für eine Privatschule durch Heranziehung der allgemeinen öffentlichen Grundschulen im Land Berlin als Vergleichsgruppe
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 25.03.2009 - 3 A 293.06
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09
- BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 27.12
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10
Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig
Auszug aus BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 27.12
Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 ; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - juris Rn. 14).Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Pflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.).
Daher besteht auch schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 23).
- BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
Waldorfschule/Bayern
Auszug aus BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 27.12
Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 ; BVerwG…, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - juris Rn. 14). - BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99
Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; …
Auszug aus BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 27.12
Denn sie ist insoweit auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung offenkundig zu verneinen (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).
- BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Förderung des Ersatzschulwesens; Ob und Wie der Finanzhilfe
Auszug aus BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 27.12
Es wäre normativ widersprüchlich, wenn für die Gewährung von Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Modalitäten ihrer Berechnung aus dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedlich weitreichende Maßstäbe angelegt würden (vgl. bereits Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 im Hinblick auf Fälligkeitsvoraussetzungen gesetzlicher Förderansprüche). - BVerwG, 21.07.2011 - 6 B 29.11
Öffentliche Schule; Privatschule; Akzessorietät
Auszug aus BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 27.12
Die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision jedoch allenfalls dann begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 6 B 29.11 - juris Rn. 2). - BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 38.11
Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass …
Auszug aus BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 27.12
Rn. 2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 3 B 5.18
Ersatzschulfinanzierung; Ersatzschulzuschuss; Haushaltsjahr 2011; Kürzung; …
Rn. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Zuschuss 2011, Zuschuss 2015, Zuschuss 2016, Vorgang Trägerwechsel, Vorgang Strafanzeige, Vorgang Stundung) und auf die beigezogenen Gerichtsakten VG 3 L 724.17 (OVG 3 S 50.17), VG 3 A 293.06 (OVG 3 B 18.09, BVerwG 6 B 27.12), VG 3 K 233/09 (OVG 3 N 4.14), VG 3 K 936.14 und VG 3 L 122.15. - OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 3 B 6.18
Ersatzschulfinanzierung; Ersatzschulzuschuss; Haushaltsjahr 2015; Kürzung; …
Rn. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Zuschuss 2011, Zuschuss 2015, Zuschuss 2016, Vorgang Trägerwechsel, Vorgang Strafanzeige, Vorgang Stundung) und auf die beigezogenen Gerichtsakten VG 3 L 724.17 (OVG 3 S 50.17), VG 3 A 293.06 (OVG 3 B 18.09, BVerwG 6 B 27.12), VG 3 K 233/09 (OVG 3 N 4.14), VG 3 K 936.14 und VG 3 L 122.15. - OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 3 B 7.18
Ersatzschulfinanzierung; Ersatzschulzuschuss; Haushaltsjahr 2016; …
Rn. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Zuschuss 2011, Zuschuss 2015, Zuschuss 2016, Vorgang Trägerwechsel, Vorgang Strafanzeige, Vorgang Stundung) und auf die beigezogenen Gerichtsakten VG 3 L 724.17 (OVG 3 S 50.17), VG 3 A 293.06 (OVG 3 B 18.09, BVerwG 6 B 27.12), VG 3 K 233/09 (OVG 3 N 4.14), VG 3 K 936.14 und VG 3 L 122.15.
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