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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2022 - 6 B 277/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10251
OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2022 - 6 B 277/22 (https://dejure.org/2022,10251)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.04.2022 - 6 B 277/22 (https://dejure.org/2022,10251)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. April 2022 - 6 B 277/22 (https://dejure.org/2022,10251)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BeamtStG § 39 Satz 1; LDG NRW § 38 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
    Verbot des Führens der Dienstgeschäfte, vorläufige Dienstenthebung, Disziplinarverfahren, Erlöschen eines Dienstverbots, Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtStG § 39 S. 1-2; LDG NRW § 38 Abs. 1 S. 2
    Einleitung eines Disziplinarverfahrens innerhalb der Dreimonatsfrist hinsichtlich Hinderung des Erlöschens des beamtenrechtlichen Verbots des Führens der Dienstgeschäfte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstvergehen - Einleitungsfrist

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verhinderung eines Erlöschens des beamtenrechtlichen Verbots der Dienstgeschäftsführung durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 827
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2020 - 6 B 238/20

    Verbot des Führens der Dienstgeschäfte vorläufige Dienstenthebung Dienstbetrieb …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2022 - 6 B 277/22
    Das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG und die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW stellen trotz ihrer inhaltlichen Nähe eigenständige Instrumente zur Abwehr von Gefahren dar, die der Verwaltung durch eine weitere Amtsausübung des Beamten drohen (Fortführung der Senatsrechtsprechung - Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 -).

    Die vom Senat in dem auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 25. Juni 2020 im Verfahren 6 B 238/20 ausführlich begründete Auffassung, dass § 39 BeamtStG nicht ab Eröffnung eines Disziplinarverfahrens von § 38 LDG NRW verdrängt wird, hat i. Ü. zwischenzeitlich nicht nur durch einen Beschluss des 1. Wehrdienstsenats am Bundesverwaltungsgericht Bestätigung gefunden,.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2011 - 1 M 16/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2022 - 6 B 277/22
    Rn. 6 Vgl. Sächs. OVG, Beschlüsse vom 13.8.2012 - 2 B 61/11 -, IÖD 2012, 260 = juris Rn. 7, vom 14.2.2012 - 2 A 133/11-, juris Rn. 6, und vom 6.9.2011 - 2 B 519/09 -, juris; VGH Bad-Württ. Beschlüsse vom 7.6.2013 - 4 S 70/13 -, juris Rn. 2, und vom 27.10.2004 - 4 S 2097/04 -, DÖD 2005, 197 = juris Rn. 3, sowie OVG S.-A. Beschluss vom 23.2.2011 - 1 M 16/11 -, NVwZ-RR 2011, 488 = juris Rn. 7.
  • BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21

    Ein vorläufiges Dienstausübungsverbot nach § 22 SG wird nicht allein durch die …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2022 - 6 B 277/22
    Rn. 16 vgl. Beschluss vom 28.10.2021 - 1 WRB 2.21 -, juris Rn. 20 ff. zum Dienstausübungsverbot nach § 22 SG,.
  • VG Karlsruhe, 29.08.2025 - 9 K 4318/25

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein einem Bürgermeister gegenüber ausgesprochenes …

    Rn. 20 Bei dem Dienstgeschäftsführungsverbot (Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung) handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 29.02.2024 - 1 WB 22.23 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2022 - 6 B 277/22 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf…, Urteil vom 19.12.2014 - 2 K 6786/14 -, juris Rn. 30), auch das Hausverbot und die Herausgabeanordnung (Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung) stellen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG dar (vgl. zum Hausverbot: VG Berlin…, Beschluss vom 08.01.2021 - 5 L 198/20 -, juris Rn. 10), sodass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist und sich der hier begehrte gerichtliche Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet.
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