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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 41.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37025
BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 41.12 (https://dejure.org/2012,37025)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.2012 - 6 B 41.12 (https://dejure.org/2012,37025)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 2012 - 6 B 41.12 (https://dejure.org/2012,37025)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    GG Art. 7 Abs. 4; NSchG § 150
    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des Ersatzschulträgers

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 7 Abs. 4
    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des Ersatzschulträgers

  • rechtsinformationen.bund.de

    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des Ersatzschulträgers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 Abs 4 S 1 GG, § 150 Abs 2 S 2 SchulG ND
    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des Ersatzschulträgers

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit des Vorhandenseins eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe gemäß Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG; Finanzhilfen an Ersatzschulträger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NSchG § 150 Abs. 2 S. 2
    Klärungsbedürftigkeit des Vorhandenseins eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe gemäß Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG; Finanzhilfen an Ersatzschulträger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 147
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10

    Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 41.12
    Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 ; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14).

    Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Pflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 41.12
    Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 ; BVerwG…, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; …

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 41.12
    Denn die Frage ist auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung offenkundig zu verneinen (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).
  • BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11

    Förderung des Ersatzschulwesens; Ob und Wie der Finanzhilfe

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 41.12
    Rn. 6 Vor diesem Hintergrund liegt klar zu Tage, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie hier des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG - folgen können, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existentiell gefährdet wäre (vgl. zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen: Beschlüsse vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 und vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - noch unveröff.).
  • BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 24.12

    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des …

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 41.12
    Rn. 6 Vor diesem Hintergrund liegt klar zu Tage, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie hier des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG - folgen können, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existentiell gefährdet wäre (…vgl. zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen: Beschlüsse vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 und vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - noch unveröff.).
  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 38.11

    Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass …

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 41.12
    Rn. 2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Rn. 62 Mit Beschluss vom 02.10.2012 (6 B 41.12) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie etwa des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - folgen, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (…ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, Juris Rn. 5, …und vom 18.12.2012 - 6 B 54/12 -, Juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 25.07.2014 - 2 LA 118/14

    Maßgebliche Stichtage für die Ermittlung der Durchschnittszahl von Schülern für …

    des Bundesverwaltungsgerichts v. 2.10.2012 - 6 B 41.12 -, NVwZ-RR 2013, 147).

    Damit könne es sich zwar auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2010 stützen (- 6 B 41.12 -).

    Den Ertrag dieser langjährigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 6 B 41.12 -, NVwZ-RR 2013, 147) wie folgt zusammengefasst:.

  • BVerwG, 18.12.2012 - 6 B 54.12

    Ermächtigung einer Behörde zum Erlass von näheren Bestimmungen über die Höhe, …

    Der Senat hat - vor dem Hintergrund des insoweit beschränkten individualrechtlichen Gewährleistungsgehalts des Art. 7 Abs. 4 GG (…siehe Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14 m.w.N.) - wiederholt ausgesprochen, dass landesrechtliche Modalitäten der Bemessung von Finanzhilfen für Ersatzschulen aus bundesrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken aufwerfen und folglich eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen können, solange sie im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht gefährden (…zuletzt Beschlüsse vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - juris Rn. 4, vom 2. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 41.12 - juris Rn. 6 …und vom 30. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 45.12 - juris Rn. 5).
  • VG Schwerin, 19.12.2018 - 6 A 451/16

    Finanzhilfe für Ersatzschulen

    Dementsprechend folgen aus Art. 7 Abs. 4 GG auch keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, v. 18.12.2012 - 6 B 54/12 - und v. 02.10.2012 - 6 B 41/12 - VGH Mannheim, Urt. v. 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris).
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