Rechtsprechung
| VGH Bayern, 18.06.2010 - 6 BV 09.1228 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Straßenausbaubeitrag; Ortsstraße; Verlauf an der Gemeindegrenze; Sondervorteil; Erschlossenes Grundstück; Aufwandsverteilung; Abrechnungsgebiet; Gemeindefremdes Grundstück
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 26.03.2009 - AN 18 K 08.297
- VGH Bayern, 18.06.2010 - 6 BV 09.1228
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07
Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung; …
Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2010 - 6 BV 09.1228
Rn. 22 Der Einbeziehung gemeindegebietsfremder Grundstücke steht nicht entgegen, dass die Befugnis der Gemeinden zur Erhebung von Ausbaubeiträgen wegen der räumlichen Begrenzung ihrer kommunalrechtlichen Abgaben- und Satzungshoheit (Art. 22 Abs. 1 GO) grundsätzlich beschränkt ist auf Grundstücke ihres eigenen Gemeindegebiets (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, U.v. 28.11.2007 - 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52/62 ; OVG SH, B.v. 14.11.2008 - 2 MB 21.08 - juris ; zweifelnd HessVGH, U.v. 26.11.2008 - 5 UE 291.07 - KStZ 2009, 74/75).Denn aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG wie Art. 62 Abs. 2 GO folgt, dass die Gemeinden gehalten sind, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, damit - neben der von der Gemeinde selbst zu übernehmenden Eigenbeteiligung (Art. 5 Abs. 3 KAG) - möglichst kein weiterer von ihr zu tragender "Ausfallbetrag" hinzukommt oder dieser möglichst gering bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2007, a.a.O. S. 62 ).
- VGH Bayern, 10.07.2002 - 6 N 97.2148
Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2010 - 6 BV 09.1228
Im Ausbaubeitragsrecht ist demnach kein Raum für die das Erschließungsbeitragsrecht kennzeichnende Unterscheidung zwischen den "durch die Anlage erschlossenen Grundstücken", auf die der Erschließungsaufwand nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu verteilen ist, und den bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, die gemäß § 133 Abs. 1 BauGB der Beitragspflicht unterliegen (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - VGH n.F. 55, 121/127).Dieser Grundsatz und seine hinter ihm stehenden Erwägungen können schon deshalb nicht auf das Straßenausbaubeitragsrecht übertragen werden, weil dieses nicht auf die durch eine Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit oder ihr gleichzustellende Nutzbarkeit der Anliegergrundstücke abstellt, sondern auf die oben dargestellte qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche (BayVGH, U.v. 10.7.2002, a.a.O. S. 125).
- VGH Bayern, 08.03.2010 - 6 B 09.1957
Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit; …
Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2010 - 6 BV 09.1228
Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (…BayVGH, a.a.O. S. 125; U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - KStZ 2010, 111 f.; U.v. 15.4.2010 - 6 BV 08.1849 - juris ). - VGH Bayern, 08.04.2008 - 6 B 05.1276
Erschließungsbeitragssatzung - einheitlicher Artzuschlag auch bei gemischt …
- VGH Bayern, 18.06.2010 - 6 BV 09.1226
Straßenausbaubeitrag für eine an der Grenze zur Nachbargemeinde verlaufende …
Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2010 - 6 BV 09.1228
Rn. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die Behördenvorgänge Bezug genommen, die in diesem Verfahren und in dem Parallelverfahren 6 BV 09.1226 vorgelegt worden sind und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
- VG München, 28.10.2014 - M 2 K 14.1641
Kommunalaufsichtliche Anordnung; Verpflichtung einer Gemeinde zum Erlass einer …
Rn. 18 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (…U.v. 10.3.1999 - 4 B 98.1349 - juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch: U.v. 18.6.2010 - 6 BV 09.1228 - juris Rn. 22) hat hierzu bereits ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung der Begriff "sollen" in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayKAG - wie bei Sollvorschriften in anderen Gesetzen auch - grundsätzlich verbindlichen Charakter habe. - VGH Bayern, 14.04.2011 - 6 BV 08.3182
Sondervorteil bei Erhebung des Straßenausbaubeitrags
Für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: Zum Einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum Anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (vgl. BayVGH vom 18.6.2010 Az. 6 BV 09.1228 ‹juris›; vom 15.4.2010 BayVBl 2011, 149). - VGH Bayern, 18.06.2010 - 6 BV 09.1226
Straßenausbaubeitrag für eine an der Grenze zur Nachbargemeinde verlaufende …
Rn. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die Behördenvorgänge Bezug genommen, die in diesem Verfahren und in dem Parallelverfahren 6 BV 09.1228 vorgelegt worden sind und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2014 - 1 L 274/11
Straßenausbaubeiträge für Seegrundstücke
Da es sich bei dem beitragsrelevanten Vorteil um einen Dauervorteil handelt, setzt das allerdings voraus, dass die Verbindung des Hinterliegergrundstücks zur betreffenden Straße rechtlich gesichert ist und die Möglichkeit der Zuwegung über ein unmittelbar an der Straße gelegenes Grundstück deshalb voraussichtlich auf Dauer besteht (vgl. VGH München, Urt. v. 18.06.2010 - 6 BV 09.1228 -, juris Rn. 20). - VG Ansbach, 29.10.2015 - AN 3 K 15.00720
Erhebung eines Straßenausbaubeitrags - Erneuerung der Ortsstraße
Rn. 81 Ähnlich hat sich auch der BayVGH in seinem Urteil vom 18. Juni 2010, 6 BV 09.1228 - juris, geäußert. - VGH Bayern, 25.06.2013 - 20 CS 13.682
Anschlussbeitrag bei Versorgung von Gebieten einer Gemeinde durch Nachbargemeinde
Die Einräumung der Befugnis durch die Gemeinde E..., das Ortsrecht der Antragsgegnerin auf das Grundstück der Antragstellerin anzuwenden und die zur Durchführung der Satzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen in § 3 der Zweckvereinbarung aus dem Jahr 2012, was im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit grundsätzlich zulässig ist (vgl. BayVGH B. v. 18.4.2012 - 20 ZB 12.174 - juris; U. v. 18.6.2010 - 6 BV 09.1228 - juris), ist aber alleine zur Beitragserhebung nicht ausreichend. - VG München, 10.05.2016 - M 2 K 15.1642
Beanstandung eines Ratsbeschlusses
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (…U. v. 10.3.1999 - 4 B 98.1349 - juris Rn. 23 m. w. N.; vgl. auch: U. v. 18.6.2010 - 6 BV 09.1228 - juris Rn. 22) hat hierzu ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung der Begriff "sollen" in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG - wie bei Sollvorschriften in anderen Gesetzen auch - grundsätzlich verbindlichen Charakter habe.
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