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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,828
BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01 (https://dejure.org/2001,828)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 C 1.01 (https://dejure.org/2001,828)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - 6 C 1.01 (https://dejure.org/2001,828)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    GewO § 33 c; ; GewO § 33 d; ; GewO § 33 e; ; GewO § 33 h Nr. 3; ; StGB § 284

  • Wolters Kluwer

    Geldgewinnspiel - Verlustgefahr - Gewinnspielgerät - Automat - Glücksspiel - Krangreiferspiel - Unbedenklichkeitsbescheinigung - Versagungsgrund

  • vdai.de PDF

    Abgrenzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c GewO zu anderen Spielen im Sinne des § 33d GewO; Ermittlung der Gefahr unangemessener Verluste in kurzer Zeit (§ 33e Abs. 1 Satz 1 GewO) bei einem "anderen Spiel" im Sinne des § 33d GewO anhand der bei gleichzeitigem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 33c § 33d § 33e § 33h Nr. 3; StGB § 284
    Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Gewinnspielgerät; Glücksspiel; Krangreiferspiel; unangemessen hohe Verluste; Unbedenklichkeitsbescheinigung; Versagungsgrund

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 179
  • NJW 2002, 2487 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 862
 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 139.80

    Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel - Verlustgefahr - Spiel mit …

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    Der dargestellte Orientierungswert fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein, das einen Maximalverlust von 210 DM/h für unangemessen hoch erachtet hat (Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 139.80 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 6 = GewArch 1983, 60), hingegen einen Verlust von 70 DM/h nicht (Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 106.78 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 5 = GewArch 1983, 63).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in dem Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 139.80 - (Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 6 = GewArch 1983, 60) darauf hingewiesen, dass der unterschiedlichen Behandlung von Gewinnspielgeräten im Sinne des § 33 c GewO und anderen Spielen im Sinne des § 33 d GewO die Erwägung zugrunde liegt, dass die Gefahr einer unerwünschten Ausuferung und Ausbeutung der Spielleidenschaft bei den Geräten mit Zufallsgenerator geringer ist als bei anderen Glücksspielen, bei denen dem Spieler eine Beeinflussung des Spielablaufs ermöglicht wird.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    Das Glücksspiel ist, wie der Senat bereits betont hat (Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 - GewArch 2001, 334), dadurch geprägt, dass der Spielerfolg allein oder überwiegend vom Zufall abhängt; ein Glücksspiel liegt auch vor, wenn der Spielerfolg zwar nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein deutliches Übergewicht gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. März 2001 (a.a.O.) ausgeführt, dass es u.a. Zweck der Strafandrohung des § 284 StGB ist, eine übermäßige Anregung der Nachfrage von Glücksspielen zu verhindern, durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern.

  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 20.82
    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    Der Spieleinsatz pro Zeiteinheit abzüglich der statistisch zu erwartenden Ausschüttungen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 20.82 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 7, S. 27 = GewArch 1985, 59) liegt zwar nicht in einem gänzlich unbedenklichen Bereich, ist aber noch nicht unangemessen hoch.

    Entscheidend ist deshalb, ob die zufallsüberwindende Beeinflussung einem spielinteressierten Menschen mit durchschnittlichem Standard in so kurzer Zeit möglich wird, dass sich die Herrschaft des Zufalls allenfalls auf eine Einspielzeit beschränkt, deren Länge sich nach der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Dauer der Spielteilnahme bestimmt (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 20.82 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 7 = GewArch 1985, 59).

  • BVerwG, 26.06.1979 - 1 C 40.76

    Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts für das …

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    d) Der Hinweis des Klägers auf das Urteil vom 26. Juni 1979 - BVerwG 1 C 40.76 - (BVerwGE 58, 162 = GewArch 1979, 371) führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    Das bedeutet, dass Glücksspiele nicht nach § 33 d GewO erlaubnisfähig sind und für sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werden darf (Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 ).
  • BVerwG, 11.03.1997 - 1 C 26.96

    Verfassungsrecht - Gewerberechtliche Einschränkungen als Berufsausübungsregelung …

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    Wenn keine Versagungsgründe gegeben sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (Urteil vom 11. März 1997 - BVerwG 1 C 26.96 - Buchholz 451.20 § 33 e GewO Nr. 8 = GewArch 1997, 287).
  • BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 106.78

    Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel - Verlustgefahr

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    Der dargestellte Orientierungswert fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein, das einen Maximalverlust von 210 DM/h für unangemessen hoch erachtet hat (Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 139.80 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 6 = GewArch 1983, 60), hingegen einen Verlust von 70 DM/h nicht (Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 106.78 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 5 = GewArch 1983, 63).
  • BVerwG, 09.06.1960 - I C 137.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    Das bedeutet, dass eine technische Vorrichtung vorhanden ist, die als "zweite Kraft" einen eigenständigen (selbstwirkenden) und für den Spielausgang ausschlaggebenden Einfluss auf den Spielerfolg ausübt (vgl. Urteil vom 9. Juni 1960 - BVerwG 1 C 137.57 - NJW 1960, 1684 = EzGewR § 33 c GewO Nr. 2).
  • VGH Bayern, 10.07.2025 - 23 BV 23.913

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung, Untersagung der Veranstaltung, …

    Rn. 116 (a) Unter einem Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB ist ein Spiel zu verstehen ist, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt (…BGH, U.v. 8.8.2017 - 1 StR 519/16 - NStZ 2018, 335 juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 24.10.2001 - 6 C 1.01 - BVerwGE 115, 179 juris Rn. 27 m.w.N.).

    Insoweit kommt es auf die Fähigkeiten eines Durchschnittsspielers an (…BGH, U.v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - NStZ 2003, 372 juris Rn. 9 f.), wobei bei einer "Nichttrefferquote" von über 50% ein Glücksspiel anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 24.10.2001 a.a.O. Rn. 31).

    4 St 226/89">NJW 1990, 1862 juris Rn. 22; U.v. 3.2.2025 - 206 StRR 308/24 - ZfWG 2025, 272 juris Rn. 62; vgl. auch BVerwG, U.v. 26.6.1979 - I C 40.76 - BVerwGE 58, 162 juris Rn. 19; U.v. 24.10.2001 - 6 C 1.01 - BVerwGE 115, 179 - juris Rn. 19 und 34; OVG NW, B.v. 11.3.2024 - 13 B 1047/22 - NVwZ-RR 2024, 685 juris Rn. 43; NdsFG, U.v. 17.5.2017 - 5 K 307/15 - ZfWG 2018, 76 juris Rn. 28; LG Köln, U.v. 25.2.2010 - 21 O 717/09 - ZfWG 2010, 149 juris Rn. 21; Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 284 Rn. 5).

    Doch hat § 284 StGB auch den präventiven Zweck, durch Eindämmung der "Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung" (vgl. insoweit § 1 Nr. 3 LottStV; § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021) zum Schutz von Gesundheit und Vermögen des Spielers beizutragen (vgl. BGH, U.v. 4.2.1958 - 5 StR 579/57 - BGHSt 11, 209/210; vgl. auch BVerwG, U.v. 26.6.1979 - I C 40.76 - BVerwGE 58, 162 juris Rn. 19 und U.v. 24.10.2001 - 6 C 1.01 - BVerwGE 115, 179 - juris Rn. 34;… Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 284 Rn. 2), sodass sich die Ziele i.S.d. § 1 GlüStV 2021 im Wesentlichen mit den Strafzwecken des § 284 StGB decken.

    Dies setzt indes nicht nur voraus, dass das betreffende Spiel zufallsabhängig ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2001 - 6 C 1.01 - BVerwGE 115, 179 - juris Rn. 27), sondern auch, dass es sich nicht um ein Spiel handelt, bei dem der Unterhaltungscharakter im Vordergrund steht und bei dem mangels Verlustgefahr jegliche Übervorteilung des Spielers ausgeschlossen ist (…vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1979 - I C 40.76 - BVerwGE 58, 162 juris Rn. 19), m.a.W., dass es sich nicht um ein Spiel mit ganz unerheblichem Einsatz handelt (BVerwG, U.v. 24.10.2001 a.a.O. Rn. 34).

    Denn er hat darauf abgestellt, dass auch "andere" Spiele mit Gewinnmöglichkeit i.S.d. § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO zu illegalen Glücksspielen werden können, wenn für sie überhöhte Einsätze verlangt werden, während dieselben Spiele als Unterhaltungsspiele zulässig sind, wenn keine unangemessenen Verluste entstehen (vgl. BT-Drs. 12/4488 S. 5; siehe dazu auch BVerwG, U.v. 24.10.2001 a.a.O. Rn. 18).

    Rn. 184 Dem steht bereits entgegen, dass der Anwendungsbereich des § 33d GewO, auf den § 33h Nr. 3 GewO hinsichtlich der Veranstaltung "anderer" Spiele verweist, sich (nur) auf manipulationssichere Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit, die nicht als solche als Glücksspiele i.S.d. § 284 StGB anzusehen sind, bezieht (vgl. BVerwG. U.v. 24.10.2001 - 6 C 1.01 - BVerwGE 115, 179 juris Rn. 16 und 27;… siehe auch BVerwG, U.v. 22.1.2014 - 8 C 26.12 - NJW 2014, 2299 juris Rn. 19), sodass (ganz oder überwiegend) vom Zufall abhängige "andere" Spiele mit Gewinnmöglichkeit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des glücksspielrechtlichen Entgelts, die nicht als solche i.S.d. § 284 StGB einzuordnen sind, nicht § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO unterfallen (…a.A. OVG NW, B.v. 11.3.2024 - 13 B 1047/22 - NVwZ-RR 2024, 685 juris Rn. 61).

    Rn. 185 Jedenfalls erfasst der Begriff der "anderen" Spiele i.S.d. § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO de lege lata allein stationäre (Geschicklichkeits-) Spiele mit Gewinnmöglichkeit (…vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1979 - I C 40.76 - BVerwGE 58, 162 - juris Rn. 16 - Bingo; U.v. 24.10.2001 - 6 C 1.01 - BVerwGE 115, 179 juris Rn. 16 - Krangreiferspiel;… Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, § 33d Rn. 8a;… Berberich in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, § 33d GewO Rn. 20;… a.A. OVG NW, B.v. 11.3.2024 - 13 B 1047/22 - NVwZ-RR 2024, 685 juris Rn. 65;… VG Berlin, B.v. 17.8.2009 - VG 4 L 274.09 - MMR 2009, 794 juris Rn. 20;… Ennuschat in Wank/ Winkler/Ennuschat, GewO, 9. Aufl. 2020, § 33d Rn. 13 ff.; Hüsken, GewArch 2010, 336/338 f.).

  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 17.06

    Rechtmäßigkeit einer ordnungsrechtlichen Untersagung des Betriebs eines …

    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein Spielgerät verkörpert unbeschadet ihres ordnungsrechtlichen Charakters einen wirtschaftlichen Wert, der es rechtfertigt, den hierauf gerichteten Anspruch als zur Insolvenzmasse gehörend anzusehen (Urteil vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 6 C 1.01 - BVerwGE 115, 179 ).
  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

    Diese Rechtsauffassung kann sich auch nicht auf die sog. Good-Luck-II-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.10.2001 BVerwGE 115, 179) berufen.
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05

    Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.

    Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 6 C 1.01 - (Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 8 = GewArch 2002, 76 = NVwZ 2002, 862) mit dem Merkmal des unangemessen hohen Verlustes in kurzer Zeit im Sinne des § 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO befasst und insoweit eine Verlustgrenze von ca. 50 EUR pro Stunde als noch angemessen angenommen.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 6 S 1426/14

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen …

    Ansonsten liegt ein Geschicklichkeitsspiel vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, NVwZ 2014, 1175; vom 24.10.2001 - 6 C 1.01 -, BVerwGE 115, 179).
  • VG München, 31.01.2005 - M 22 S 04.4298

    Vermittlung von Sportwetten illegal

    In der Entscheidung vom 24.10.2001 (GewArch 2002, 76) habe das BVerwG den betreffenden Grenzwert anhand dieser Vorgaben auf 100, 00 DM ermittelt, wobei der Wert im Zuge der Einführung des EURO auf 60 EUR nach oben habe korrigiert werden müssen.

    Andere Spielgeräte, insbesondere Geräte ohne Zufallsgenerator (z.B. in dem vom BVerwG im Urteil vom 24.10.2001, GewArch 2002, 76 entschiedenen Fall ein "Krangreiferspiel") werden jedoch nicht von § 33 c GewO erfasst.

    Im Gegenteil hat das BVerwG gerade im Urteil vom 24.10.2001 (a.a.O.) entschieden, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33 h Nr. 3 GewO sogar dann nicht erteilt werden darf, wenn durch das Spiel kein unangemessen hoher Vermögensverlust in kurzer Zeit erlitten werden kann, wenn es sich bei dem Spiel (hier: Krangreiferspiel) um ein Glücksspiel handelt.

    Das BVerwG hat bereits einen Verlust von 210 DM in einer Stunde für einen unangemessen hohen Verlust in kurzer Zeit gehalten (BVerwG vom 28.9.1982 GewArch 1983, 60 und vom 24.10.2001 GewArch 2002, 76).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16

    Hinreichende Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung; …

    Kann das Ergebnis durch den Spieler beeinflusst werden, so muss geprüft werden, ob nach den Spielbedingungen trotz dieser Beeinflussbarkeit die nicht zu beeinflussenden Spielelemente den Ausgang des Spieles überwiegend bestimmen (BVerwG, Urt. v. 24.10.2001 - 6 C 1/01 -, BVerwGE 115, 179, juris, Rn. 28).

    Bei der Prüfung, ob der Ausgang des Spiels hauptsächlich durch Zufall bedingt ist, oder ob er durch Fähigkeiten und Fertigkeiten beeinflusst werden kann, sind die Spielverhältnisse zugrunde zu legen, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers (BVerwG, Urt. v. 24.10.2001 - 6 C 1/01 -, a.a.O., juris, Rn. 28).

  • VG Wiesbaden, 20.03.2007 - 5 E 1713/05

    Keine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der Gewerbeordnung für im Internet …

    § 3 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland, landesrechtlich in Kraft seit 01.07.2004 (vgl. Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 22.06.2004, GVBl. I S. 214), greift die ganz herrschende Rechtsprechung (vgl. m.w.N. BVerwGE 115, 179; Schönke-Schröder, § 284 StGB, Rdnrn. 5 ff.) auf und regelt, dass ein Glücksspiel dann vorliegt, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein ungewisser Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse dafür maßgeblich ist.

    Überwiegt die "Herrschaft des Zufalls" (so BVerwGE 115, 179, 185), so liegt ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB vor.

    Gewerberechtlich lässt § 33 h Nr. 3 GewO die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Glücksspiele grundsätzlich nicht zu, unabhängig davon, ob die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit besteht (§ 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO) oder nicht (…vgl. dazu schon BVerwG, Urt. v. 09.12.1975, Az.: 1 C 14.74).Denn der Strafzweck des § 284 StGB (Verhinderung der übermäßigen Anregung der Nachfrage von Glücksspielen, Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs durch staatliche Kontrollen und Verhindern der Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken) kann - und soll - auch dann eingreifen, wenn die erhöhte Verlustgefahr nicht besteht (so BVerwGE 115, 179, 184).Der Einwand der Klägerin, angesichts des geringen Einsatzes könne nicht von einem Glücksspiel ausgegangen werden, greift daher nicht.

    Rn. 23 Die in der Gewerbeordnung angelegte unterschiedliche Behandlung von Gewinnspielgeräten nach § 33 c GewO und anderen Spielen, die Glücksspiele sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (so BVerwGE 115, 179, 187).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 6 A 10199/09

    Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag

    In einer weiteren Entscheidung bestätigt es, dass es sich bei anderen Spielen i.S.d. vorgenannten Vorschrift nicht zwingend um Geschicklichkeitsspiele handeln muss (BVerwGE 115, 179 ).
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 9.05

    Fun-Games ohne Bauartzulassung nicht erlaubt

    Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 24. Oktober 2001 BVerwG 6 C 1.01 (Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 8 = GewArch 2002, 76 = NVwZ 2002, 862) mit dem Merkmal des unangemessen hohen Verlustes in kurzer Zeit im Sinne des § 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO befasst und insoweit eine Verlustgrenze von ca. 50 pro Stunde als noch angemessen angenommen.
  • VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176

    Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

  • VG Karlsruhe, 12.02.2015 - 3 K 3872/13

    Poker; Texas Hold'em und Omaha Holdem als Glücksspiele; Feststellungsklage

  • VG Düsseldorf, 21.06.2011 - 27 K 6586/08

    Glücksspiel Poker Internet Veranstaltung Handlungspflichten Kohärenz

  • BGH, 18.11.2014 - EnVR 59/13

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Verfahrensunterbrechung wegen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2002 - 4 B 2124/02

    ODDSET-Wetten dürfen in NRW weiterhin nur von Lotto vermittelt werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2002 - 4 B 1844/02

    ODDSET-Wetten dürfen in NRW weiterhin nur von Lotto vermittelt werden

  • VGH Bayern, 13.04.2010 - 10 CS 10.453

    Das Online-Bundesligaspiel "Super-Manager" darf als öffentliches Glücksspiel …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.2017 - 6 A 10880/16

    Regelgebühr für glücksspielrechtliche Kontrolle einer Spielhalle

  • VG Regensburg, 10.11.2016 - RO 5 K 16.853

    Untersagung von Fernsehwerbung für Internet-Glücksspiele

  • VG Düsseldorf, 20.04.2010 - 27 L 1529/09

    Stopp des Internet-Glücksspiels "Super-Manager" von Bild.de - Gewinner werden …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2005 - 1 M 297/04

    Begründetheit einer Beschwerde gerichtet auf eine Untersagungsverfügung eines …

  • VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346

    Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glückspiels über Internet

  • VG Wiesbaden, 10.12.2007 - 5 E 1417/05

    Abgrenzung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel bei dem Kartenspiel …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2002 - 4 B 2163/02
  • VG Wiesbaden, 10.12.2007 - 5 E 770/06

    Abgrenzung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel bei dem Kartenspiel …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2003 - 4 B 1005/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2003 - 4 B 859/03
  • VG Münster, 13.06.2003 - 9 L 721/03

    Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten; Durchführung eines öffentlichen …

  • VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505
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