Rechtsprechung
| BVerwG, 11.03.1982 - 6 C 158.81 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassung einer förmlichen Parteivernehmung des Klägers - Fehlende Protokollierung von Aussagen des Klägers als wesentlicher Verfahrensmangel - Persönlicher Eindruck des ...
Verfahrensgang
- VG Köln, 13.07.1981 - 14 K 153/81
- BVerwG, 11.03.1982 - 6 C 158.81
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den …
Auszug aus BVerwG, 11.03.1982 - 6 C 158.81
Mag es auch nicht immer möglich sein, alle nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) für den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wesentlichen Umstände in Worte zu fassen und in das Protokoll aufzunehmen, so bilden die gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 450, 451, 395 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 396 ZPO durchgeführte Parteivernehmung und die möglichst wortgetreue Niederlegung der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers im Protokoll gleichwohl die wesentliche Grundlage für die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts und eine Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht.In der neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht nach förmlicher Vernehmung des Klägers als Partei die gesamten Umstände des vorliegenden Falles zu würdigen und die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 55, 217) für den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe genannten Voraussetzungen zu beachten haben.
- BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 5.75
Verlegung eines Termins zur Wahrung des rechtlichen Gehörs - Pflicht der …
Auszug aus BVerwG, 11.03.1982 - 6 C 158.81
Sie unterscheiden sich von Verfahren mit anderem sachlichen Gegenstand allerdings insoweit, als der Anwesenheit des Wehrpflichtigen in der mündlichen Verhandlung und seinen Bekundungen gegenüber dem Gericht regelmäßig entscheidende Bedeutung zukommt, weil der Eindruck, den sich das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung, in erster Linie nach dem Ergebnis der Parteivernehmung, von der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen bildet, den gewichtigsten Gegenstand seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung darstellt (vgl. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 983 m.w.Nachw.). - BVerwG, 20.06.1975 - 6 C 34.75
Zeugenaussagen - Sachverständigenaussagen - Parteiaussagen - Notwendigkeit der …
Auszug aus BVerwG, 11.03.1982 - 6 C 158.81
Hätte das Verwaltungsgericht den Kläger als Partei vernommen, so wäre es auch verpflichtet gewesen, dessen Aussagen unter Beachtung der dafür geltenden Bestimmungen zu protokollieren (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1975 - BVerwG 6 C 34.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 45]).
- BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 183.80
Gewissensentscheidung - Kriegsdienst mit der Waffe - Verwaltungsgerichtliches …
Auszug aus BVerwG, 11.03.1982 - 6 C 158.81
Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - (Buchholz 448.0 § 25 WPfIG Nr. 122) nah er begründet. - BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 15.67
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung von gerichtlichen …
Auszug aus BVerwG, 11.03.1982 - 6 C 158.81
Auf die förmliche Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei darf das Verwaltungsgericht aber nur dann verzichten, wenn bereits eine solche Anhörung offenbar werden läßt, daß er keine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG getroffen hat (vgl. Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 15.67 - [NJW 1968, 1646 = BWV 1968, 234]). - BVerwG, 02.06.1983 - 6 C 121.81
Parteivernehmung des Klägers in Kriegsdienstverweigerungssachen - Darlegung eines …
Auszug aus BVerwG, 11.03.1982 - 6 C 158.81
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln in seinem Urteil vom 22. Mai 1981 - 11 K 2048/80 -(Revisionsverfahren: BVerwG 6 C 121.81), nach denen eine Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei und deren Protokollierung in Kriegsdienstverweigerungssachen zur Erforschung des Sachverhalts nicht geeignet ist, geben dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern.
- BVerwG, 08.09.1983 - 6 C 16.83
Zulässigkeit der Vernehmung eines Verfahrensbeteiligten als Partei durch den …
Dazu hat offenbar auch die zur Begründung der Nichtzulassung der Revision angestellte Erwägung des Verwaltungsgerichts (S. 9 des Urteils) beigetragen, auf die erneute Vernehmung des Klägers könne trotz der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bedeutung der Parteivernehmung in Kriegsdienstverweigerungssachen (insbesondereUrteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122] sowie das von der Beklagten erwähnteUrteil vom 11. März 1982 - BVerwG 6 C 158.81 -) und zur Notwendigkeit der nicht nur körperlichen, sondern auch geistigen Anwesenheit aller an der Urteilsfindung beteiligten Richter während der Beweisaufnahme (vgl.Urteile vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 110.79 - [ZBR 1982, 30] und27. April 1982 - BVerwG 6 C 140.81 - [BVerwGE 65, 240 = ZBR 1982, 286]) verzichtet werden, wenn der Berichterstatter das "Erscheinungsbild" des Klägers den übrigen Richtern vermitteln könne und diese sich während der mündlichen Verhandlung zudem selbst einen Eindruck vom Kläger machen könnten; das Verwaltungsgericht hat dies jedenfalls für unbedenklich gehalten, wenn - wie hier - der Zeitraum zwischen der vom Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme und der abschließenden Entscheidung der Kammer so kurz bemessen ist, daß der Berichterstatter anknüpfend an das schriftliche Protokoll über die Beweisaufnahme der Kammer noch aus seiner Erinnerung ergänzende Angaben machen könne, die das maßgebliche Gesamtbild von der Persönlichkeit des Klägers über das aus dem Protokoll abzuleitende Ergebnis hinaus vervollständigen.
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