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Weitere Entscheidung unten: AG Schorndorf, 08.05.2014

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,28019
BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14 (https://dejure.org/2015,28019)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.2015 - 6 C 17.14 (https://dejure.org/2015,28019)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 (https://dejure.org/2015,28019)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    GG Art. 19 Abs. 4; RStV § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, § 45 Abs. 2, § 46
    Fernsehwerbung; Schutz der Zuschauer vor der Verwechslung von Werbung und Programm; Erkennbarkeit der Fernsehwerbung; Absetzung (Trennung) der Fernsehwerbung vom Programm; optisches Trennungsmittel; akustisches Trennungsmittel; Eindeutigkeit der Absetzung (Trennung); ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 19 Abs. 4
    Absetzung (Trennung) der Fernsehwerbung vom Programm; Beurteilungsspielraum; Dauer der Einblendung; Eindeutigkeit der Absetzung (Trennung); Erkennbarkeit der Fernsehwerbung; Fernsehwerbung; Kombination von Programm- und Werbehinweis; Schutz der Zuschauer vor der ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Rundfunkrecht; Gebot der Trennung von Werbung und Programm

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 7 Abs 3 S 1 RdStVtr, § 7 Abs 3 S 3 RdStVtr, § 45 Abs 2 RdStVtr
    Rundfunkrecht; Gebot der Trennung von Werbung und Programm

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Trennung von Werbung und Programm im Fernsehen

  • Wolters Kluwer

    Verbot einer Fernsehwerbung zum Schutz der Zuschauer vor der Verwechslung von Werbung und Programm; Eigenständige inhaltliche Bedeutung der Erfordernisse der Erkennbarkeit der Werbung als solcher und ihrer eindeutigen Absetzung (Trennung) vom Programm; Beurteilung der ...

  • kanzlei.biz

    Eindeutige Trennung von Fernsehwerbung und Fernsehprogramm

  • doev.de PDF

    Fernsehwerbung; Schutz der Zuschauer vor der Verwechslung von Werbung und Programm

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot einer Fernsehwerbung zum Schutz der Zuschauer vor der Verwechslung von Werbung und Programm; Eigenständige inhaltliche Bedeutung der Erfordernisse der Erkennbarkeit der Werbung als solcher und ihrer eindeutigen Absetzung (Trennung) vom Programm; Beurteilung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 zu Recht beanstandet

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 zu Recht beanstandet

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Trennung von Werbung und Programm in zwei Fällen bei Sat.1 für unzureichend

  • lto.de (Kurzinformation)

    Trennung von Werbung und Programm - Werbung vor Werbung muss eindeutig Werbung sein

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 zu Recht beanstandet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 zu Recht beanstandet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fernsehwerbung muss nicht optisch vom Programm abgesetzt werden

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 unzureichend

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fernsehwerbung muss nicht optisch vom Programm abgesetzt werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 zu Recht beanstandet

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Werbung und Fernsehprogramm müssen eindeutig getrennt sein - Sat.1 verstößt gegen Rundfunkstaatsvertrag

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Beanstandungen bei Sat.1 - Zu Recht?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbung im Fernsehen muss deutlich von Sendungen abgesetzt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 153, 129
  • NVwZ-RR 2016, 142
  • K&R 2016, 67
  • DÖV 2016, 226
  • ZUM 2016, 194
  • afp 2016, 92
 
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Wird zitiert von ... (40)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.11.2010 - 6 C 16.09

    Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Makel; …

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14
    Die Gerichte sind vor allem auf die Prüfung beschränkt, ob die Verwaltung bei ihrer Normauslegung von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Begriffs ausgegangen und nicht von gesetzlichen oder allgemein gültigen Wertungen abgewichen ist (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 43).

    Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften entfalten gegenüber Gerichten keine Bindungswirkung (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 42).

  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 78/88

    Werbung im Programm - Übertriebenes Anlocken; Trennung von Werbung und Programm

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14
    Dem liegt die Annahme zugrunde, dass das Publikum Berichterstattung und Meinungsäußerungen im Programm aufgeschlossener gegenübersteht und ihnen größere Beachtung schenkt als den Aussagen geschäftlicher Werbung (BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 ).

    Es soll nicht der Eindruck entstehen, der Rundfunk lasse geschäftliche Interessen Dritter in die Programmgestaltung einfließen oder bevorzuge bestimmte Wettbewerber auf andere Weise, weil sie hierfür bezahlen (BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 ; BVerwG…, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 43;… Goldbeck, in: Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl. 2012, § 7 RStV Rn. 87;… Kreile, in: Hartstein u.a., Rundfunkstaatsvertrag, § 7 Rn. 27).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14
    Ein Beurteilungsspielraum besteht auch, wenn sich Entscheidungen einer Steuerung durch ein abstrakt-generelles Regelwerk weitgehend entziehen, weil sie zwangsläufig von individuellen Einschätzungen und Erfahrungen geprägt sind (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14
    Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften entfalten gegenüber Gerichten keine Bindungswirkung (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 ; BVerwG…, Urteil vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 42).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14
    Rn. 29 c) Das so verstandene Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV ist mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit privater Rundfunkveranstalter vereinbar; diese umfasst auch die Finanzierung des Programms durch Werbung (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - 1 BvR 147, 478/86 -BVerfGE 74, 297 ).
  • BVerwG, 28.10.1998 - 8 C 16.96

    Abwasserabgabe; Einhaltensfiktion (sog. 4-aus-5-Regelung); Einhaltung des …

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14
    Diese kann ihr Normverständnis durch abstrakt-generelle Regelungen (normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften) festlegen, die von den Gerichten wie Rechtsnormen auszulegen sind (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 ).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

    Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission; …

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14
    Dies ist etwa der Fall, wenn das Gesetz die Zuständigkeit für Verwaltungsentscheidungen, denen in hohem Maße wertende Elemente anhaften, Verwaltungsorganen mit besonderer fachlicher Legitimation, insbesondere einem pluralistisch zusammengesetzten Kollegialorgan, überträgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 27 …und vom 28. Mai 2009 - 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 Rn. 10 f.).
  • BVerwG, 23.07.2014 - 6 C 31.13

    Produktplatzierung; Verbot zu starker Herausstellung; Schleichwerbung; …

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14
    Es soll nicht der Eindruck entstehen, der Rundfunk lasse geschäftliche Interessen Dritter in die Programmgestaltung einfließen oder bevorzuge bestimmte Wettbewerber auf andere Weise, weil sie hierfür bezahlen (BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 ; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 43;… Goldbeck, in: Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl. 2012, § 7 RStV Rn. 87;… Kreile, in: Hartstein u.a., Rundfunkstaatsvertrag, § 7 Rn. 27).
  • BVerwG, 28.05.2009 - 2 C 33.08

    Auslandsverwendungszuschlag; besondere Verwendung im Ausland; einheitliche …

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14
    Dies ist etwa der Fall, wenn das Gesetz die Zuständigkeit für Verwaltungsentscheidungen, denen in hohem Maße wertende Elemente anhaften, Verwaltungsorganen mit besonderer fachlicher Legitimation, insbesondere einem pluralistisch zusammengesetzten Kollegialorgan, überträgt (…stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 27 und vom 28. Mai 2009 - 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 Rn. 10 f.).
  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 18.18

    Indizierung eines Albums (CD) aus dem Bereich Gangsta-Rap

    In tatsächlicher Hinsicht sind die Verwaltungsgerichte befugt zu prüfen, ob die Verwaltung den ihrer Rechtsanwendung zugrunde liegenden erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten hat (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - BVerwGE 153, 129 Rn. 33 …und vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 24).

    Die durch § 19 Abs. 2 bis Abs. 6 JuSchG vorgegebene besondere Ausstattung des entscheidungszuständigen Zwölfer-Gremiums der BPS, d.h. seine pluralistische, für eine besondere Sachkunde Gewähr bietende Besetzung, die Weisungsunabhängigkeit der Mitglieder und die Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit für die Indizierung, reicht für sich genommen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht aus, um dem Gremium einen Beurteilungsspielraum zuzuerkennen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 42 und vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 37).

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage; …

    Dieser besteht freilich nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist (…vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 2015 - 6 C 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:050815U6C10.14.0] - juris Rn. 42 und vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - juris Rn. 35).
  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 23.18

    Absetzung der Werbung vom restlichen Programm; Ankündigung; Beanstandung; …

    Hieran anknüpfend erachtet Ziff. 3 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen - WerbeRL/Fernsehen - i.d.F. vom 18. September 2012 als Trennlinie zwischen Werbespot und Dauerwerbesendung eine Dauer von 90 Sekunden für maßgebend; sie entfaltet jedoch als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift keine Bindungswirkung für die Gerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - BVerwGE 153, 129 Rn. 32 ff.).

    Rn. 23 Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das Ankündigungserfordernis dieselben Ziele verfolgt wie das Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 11): Zum einen dient es vor allem dem Schutz des Publikums vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens.

    Da ein Zuschauer Berichterstattungen und Meinungsäußerungen im Programm aufgeschlossener gegenübersteht und ihnen größere Bedeutung schenkt als den Aussagen geschäftlicher Werbung (vgl. zu dieser Annahme: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 11 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 ), ist der Verwechselungsgefahr bei einer Dauerwerbesendung ein höherer Stellenwert als bei Werbespots beizumessen.

    Für das Nachmittags- und Vorabendprogramm sind jugendliche und alte Zuschauer einzubeziehen (vgl. ebenso zum Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 20 ff.).

    Die Ankündigung mit dem Inhalt, als Nächstes stehe eine Dauerwerbesendung unmittelbar bevor, erfüllt ihre Warnfunktion nur, wenn sie als selbständiges Element den Bildschirm optisch dominiert (vgl. entsprechend zum Trennungsgebot: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 26 f.).

    Vielmehr ist sie nur gewährleistet, wenn die laufenden Bilder des Programms durch die optischen Mittel der Ankündigung weitgehend überdeckt oder der Schriftzug für einen längeren Zeitraum deutlich sichtbar im dargestellten Sinne eingeblendet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 27).

    Rn. 33 d) Das so verstandene Ankündigungserfordernis ist mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit privater Rundfunkveranstalter, die auch die Finanzierung des Programms durch Werbung umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - BvR 147, 478/86 - BVerfGE 74, 297 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 29), vereinbar.

    Jedoch ist kennzeichnend für die anderen Sendungsteile, dass sie den Begriff der Wirtschaftswerbung nicht erfüllen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 31 …und Beschluss vom 27. Juni 2019 - 6 B 150.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:270619B6B150.18.0] - NVwZ-RR 2020, 158 Rn. 11 f.).

  • VGH Hessen, 14.01.2021 - 9 B 2223/20

    Windpark Wotan

    Bei der VwV 2020 handelt es sich nach den eigenen Angaben in deren Einleitung und Zielsetzung (vgl. Seite 4 der VwV 2020) lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die gegenüber Gerichten keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BVerwG…, Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 23/18 -, juris Rn. 18, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17/14 -, juris Rn. 34 m. w. N.; BVerfG…, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 -, juris Rn. 37).
  • BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 12.19

    Präimplantationsdiagnostik bei Muskelkrankheit Myotone Dystrophie Typ 1 im …

    Zwar kann die Übertragung der Zuständigkeit für Verwaltungsentscheidungen auf ein pluralistisch besetztes, mit besonderer Fachkunde ausgestattetes Kollegialorgan für die Absicht des Gesetzgebers sprechen, der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum zuzuweisen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1993 - 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307 , vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 27 und vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - BVerwGE 153, 129 Rn. 35, jeweils m.w.N.).

    Rn. 23 (2.2) Ein verwaltungsbehördlicher Beurteilungsspielraum kann vor allem gerechtfertigt sein, wenn das gesetzlich vorgegebene Entscheidungsprogramm vage ist und sich seine fallbezogene Anwendung als besonders schwierig und komplex erweist, weil eine Vielzahl von Bewertungsfaktoren ermittelt, gewichtet und in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden müssen, wofür zudem schwer kalkulierbare Prognosen angestellt werden müssen, oder wenn sich die Entscheidung einer Steuerung durch ein abstrakt-generelles Regelwerk weitgehend entzieht, weil sie von individuellen Einschätzungen und Erfahrungen geprägt ist (…BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 42, vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 35 …und vom 30. Oktober 2019 - 6 C 18.18 - BVerwGE 167, 33 Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2026 - 13 A 2858/24

    Kein Public Value-Status für Teleshoppingsender

    Rn. 215 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, juris, Rn. 27, m. w. N., und vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2008 - 13 A 2146/06 -, juris, Rn. 26; vgl. dazu, dass auch das besondere Verfahren gesetzlich vorgeschrieben sein muss BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 5 C 1.79 -, juris, Rn. 14.

    Rn. 217 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2019 - 6 C 18.18 -, juris, Rn. 18 f., und vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 -, juris, Rn. 37.

    Rn. 219 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 25, und vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 B 1893/21 -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.

    Rn. 223 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 -, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, juris, Rn. 49 ff.

  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 26.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer rundfunkrechtlichen Beanstandungsverfügung; …

    Hieran anknüpfend erachtet Ziff. 3 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen - WerbeRL/Fernsehen - i.d.F. vom 18. September 2012 als Trennlinie zwischen Werbespot und Dauerwerbesendung eine Dauer von 90 Sekunden für maßgebend; sie entfaltet jedoch als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift keine Bindungswirkung für die Gerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - BVerwGE 153, 129 Rn. 32 ff.).

    Rn. 21 Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das Ankündigungserfordernis dieselben Ziele verfolgt wie das Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 11): Zum einen dient es vor allem dem Schutz des Publikums vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens.

    Da ein Zuschauer Berichterstattungen und Meinungsäußerungen im Programm aufgeschlossener gegenübersteht und ihnen größere Bedeutung schenkt als den Aussagen geschäftlicher Werbung (vgl. zu dieser Annahme: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 11 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 ), ist der Verwechselungsgefahr bei einer Dauerwerbesendung ein höherer Stellenwert als bei Werbespots beizumessen.

    Für das Nachmittags- und Vorabendprogramm sind jugendliche und alte Zuschauer einzubeziehen (vgl. ebenso zum Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 20 ff.).

    Die Ankündigung mit dem Inhalt, als Nächstes stehe eine Dauerwerbesendung unmittelbar bevor, erfüllt ihre Warnfunktion nur, wenn sie als selbständiges Element den Bildschirm optisch dominiert (vgl. entsprechend zum Trennungsgebot: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 26 f.).

    Vielmehr ist sie nur gewährleistet, wenn die laufenden Bilder des Programms durch die optischen Mittel der Ankündigung weitgehend überdeckt oder der Schriftzug für einen längeren Zeitraum deutlich sichtbar im dargestellten Sinne eingeblendet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 27).

    Rn. 31 d) Das so verstandene Ankündigungserfordernis ist mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit privater Rundfunkveranstalter, die auch die Finanzierung des Programms durch Werbung umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - BvR 147, 478/86 - BVerfGE 74, 297 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 29), vereinbar.

  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 27.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer rundfunkrechtlichen Beanstandungsverfügung; …

    Hieran anknüpfend erachtet Ziff. 3 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen - WerbeRL/Fernsehen - i.d.F. vom 18. September 2012 als Trennlinie zwischen Werbespot und Dauerwerbesendung eine Dauer von 90 Sekunden für maßgebend; sie entfaltet jedoch als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift keine Bindungswirkung für die Gerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - BVerwGE 153, 129 Rn. 32 ff.).

    Rn. 21 Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das Ankündigungserfordernis dieselben Ziele verfolgt wie das Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 11): Zum einen dient es vor allem dem Schutz des Publikums vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens.

    Da ein Zuschauer Berichterstattungen und Meinungsäußerungen im Programm aufgeschlossener gegenübersteht und ihnen größere Bedeutung schenkt als den Aussagen geschäftlicher Werbung (vgl. zu dieser Annahme: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 11 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 ), ist der Verwechselungsgefahr bei einer Dauerwerbesendung ein höherer Stellenwert als bei Werbespots beizumessen.

    Für das Nachmittags- und Vorabendprogramm sind jugendliche und alte Zuschauer einzubeziehen (vgl. ebenso zum Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 20 ff.).

    Die Ankündigung mit dem Inhalt, als Nächstes stehe eine Dauerwerbesendung unmittelbar bevor, erfüllt ihre Warnfunktion nur, wenn sie als selbständiges Element den Bildschirm optisch dominiert (vgl. entsprechend zum Trennungsgebot: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 26 f.).

    Vielmehr ist sie nur gewährleistet, wenn die laufenden Bilder des Programms durch die optischen Mittel der Ankündigung weitgehend überdeckt oder der Schriftzug für einen längeren Zeitraum deutlich sichtbar im dargestellten Sinne eingeblendet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 27).

    Rn. 31 d) Das so verstandene Ankündigungserfordernis ist mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit privater Rundfunkveranstalter, die auch die Finanzierung des Programms durch Werbung umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - BvR 147, 478/86 - BVerfGE 74, 297 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 29), vereinbar.

  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 14.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer rundfunkrechtlichen Beanstandungsverfügung; …

    Hieran anknüpfend erachtet Ziff. 3 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen - WerbeRL/Fernsehen - i.d.F. vom 18. September 2012 als Trennlinie zwischen Werbespot und Dauerwerbesendung eine Dauer von 90 Sekunden für maßgebend; sie entfaltet jedoch als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift keine Bindungswirkung für die Gerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - BVerwGE 153, 129 Rn. 32 ff.).

    Rn. 22 Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das Ankündigungserfordernis dieselben Ziele verfolgt wie das Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 11): Zum einen dient es vor allem dem Schutz des Publikums vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens.

    Da ein Zuschauer Berichterstattungen und Meinungsäußerungen im Programm aufgeschlossener gegenübersteht und ihnen größere Bedeutung schenkt als den Aussagen geschäftlicher Werbung (vgl. zu dieser Annahme: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 11 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 ), ist der Verwechselungsgefahr bei einer Dauerwerbesendung ein höherer Stellenwert als bei Werbespots beizumessen.

    Für das Nachmittags- und Vorabendprogramm sind jugendliche und alte Zuschauer einzubeziehen (vgl. ebenso zum Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 20 ff.).

    Die Ankündigung mit dem Inhalt, als Nächstes stehe eine Dauerwerbesendung unmittelbar bevor, erfüllt ihre Warnfunktion nur, wenn sie als selbständiges Element den Bildschirm optisch dominiert (vgl. entsprechend zum Trennungsgebot: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 26 f.).

    Vielmehr ist sie nur gewährleistet, wenn die laufenden Bilder des Programms durch die optischen Mittel der Ankündigung weitgehend überdeckt oder der Schriftzug für einen längeren Zeitraum deutlich sichtbar im dargestellten Sinne eingeblendet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 27).

    Rn. 32 d) Das so verstandene Ankündigungserfordernis ist mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit privater Rundfunkveranstalter, die auch die Finanzierung des Programms durch Werbung umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - BvR 147, 478/86 - BVerfGE 74, 297 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 29), vereinbar.

  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 6.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein …

    So unterliegen die Auslegung und Anwendung des Verbots der zu starken Herausstellung eines Produkts (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV), des Schleichwerbungstatbestands (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV) oder der Erkennbarkeits- und Trennungsgebote bei der Werbung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 RStV) vollständiger gerichtlicher Kontrolle (…BVerwG, Urteile vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:230714U6C31.13.0] - BVerwGE 150, 169 Rn. 48, vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - BVerwGE 153, 129, Rn. 32 ff. …und vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616U6C9.15.0] - BVerwGE 155, 270 Rn. 16).
  • VG Hannover, 07.02.2024 - 7 A 3303/22

    Medienrecht; Medienrechtliche Beanstandung; Splitscreen-Werbung; Trennungsgebot; …

  • BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15

    Aufgedrängte Werbung; Beanstandung; Fremdproduktion; Irreführung; Kommission für …

  • BVerwG, 24.06.2026 - 10 CN 6.25

    Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete unter besonderen Beschränkungen für …

  • BVerwG, 27.06.2019 - 6 B 150.18

    Erkennbarkeitsgebot; Programm; Trennungsgebot; Werbung; Wirtschaftswerbung; …

  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 25.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein …

  • BVerwG, 24.10.2025 - 10 CN 1.25

    Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung ist unwirksam

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 1 B 26.14

    Zur Zulässigkeit der Befristung der Akkreditierung nach Art 5 Abs 1 S 2 EGV …

  • VG Köln, 31.03.2016 - 6 K 4476/14

    Verstoß gegen das Kennzeichnungsgebot für Werbung aus § 7 Abs. 3 RStV durch einen …

  • VG München, 08.11.2018 - M 17 K 17.1664

    Verstoß gegen das Erkennbarkeitsgebot von Werbung im Fernsehprogramm

  • BVerwG, 04.12.2025 - 5 C 9.24

    Im Reisekostenrecht beträgt die "geringe Entfernung" höchstens zwei Kilometer

  • VG Düsseldorf, 31.10.2024 - 27 K 4656/22

    Gesellschaftlicher Mehrwert von Teleshopping muss erneut geprüft werden

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17

    Besoldung von Beamten - Neufestsetzung des Beginns des Aufstiegs in den …

  • BVerwG, 24.10.2025 - 10 CN 3.25

    Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung ist unwirksam

  • VG Düsseldorf, 31.10.2024 - 27 K 4838/22
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2025 - 10 KN 66/22

    Immissionsbasierte Abgrenzung; Aktionsprogramme; Außenwirkung; …

  • BVerwG, 24.10.2025 - 10 CN 2.25

    Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung ist unwirksam

  • VG Düsseldorf, 31.10.2024 - 27 K 4926/22
  • BVerwG, 24.10.2025 - 10 CN 4.25

    Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung ist unwirksam

  • VG München, 27.11.2025 - M 17 K 21.257

    Medienrecht, Beanstandung, Schleichwerbung, Werbeabsicht

  • VG München, 27.11.2025 - M 17 K 21.2179

    Medienrecht, Beanstandung, Schleichwerbung, Werbeabsicht

  • VG München, 18.10.2018 - M 5 E 18.1230

    Konkurrentenstreitverfahren um eine W2-Professur, hier: Begründungsdefizit der …

  • VGH Bayern, 06.06.2018 - 7 BV 17.661

    Sozialer Appell für das Christliche Kinderhilfswerk verstößt gegen das Gebot der …

  • BVerwG, 11.04.2024 - 2 WRB 3.23

    Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer Disziplinarbuße

  • VG Hannover, 17.11.2016 - 7 A 280/15

    Free TV; Kombispot; Programmhinweis; Trennungsgebot; Werbetrenner; Werbung

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187

    Rechtmäßigkeit des Handwerkskammerbeitrags

  • VG Hannover, 17.11.2016 - 7 A 430/16

    Cross Promotion; Free TV; Programmhinweis; Trennungsgebot; Werbetrenner; Werbung

  • LSG Sachsen, 19.03.2020 - L 3 AL 103/16

    Kein Anspruch auf Vergütung eines privaten Arbeitsvermittlers aus einem …

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.371

    Rechtmäßigkeit des Haushaltsplans der Handwerkskammer bezüglich der …

  • VG München, 27.10.2016 - M 17 K 15.2053

    Trennung von Werbung und Programm

  • VG Berlin, 28.12.2022 - 27 K 343.16
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Rechtsprechung
   AG Schorndorf, 08.05.2014 - 6 C 17/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,53841
AG Schorndorf, 08.05.2014 - 6 C 17/14 (https://dejure.org/2014,53841)
AG Schorndorf, Entscheidung vom 08.05.2014 - 6 C 17/14 (https://dejure.org/2014,53841)
AG Schorndorf, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 6 C 17/14 (https://dejure.org/2014,53841)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • RA Kotz

    Irrtümliche Zuvielüberweisung - Anspruch gegen den Zahlungsempfänger

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bereicherungsausgleich bei irrtümlicher Zuvielüberweisung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 2015, 1239
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 371/07

    Rückabwicklung einer irrtümlichen Zuvielüberweisung

    Auszug aus AG Schorndorf, 08.05.2014 - 6 C 17/14
    Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung soll im jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis vorgenommen werden, da jeder Beteiligte sich grundsätzlich an den von ihm ausgewählten Geschäftspartner halten müsse und insoweit auch dessen Insolvenzrisiko trage (BGH, Urt. v. 29.04.2008, XI ZR 371/07, Rn. 9).

    Sie wurde durch den Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 29.04.2008 (XI ZR 371/07, s.o.) dann schließlich ebenso behandelt wie die Fallgruppe der widerrufenen Anweisung.

    Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 29.04.2008 (a.a.O.) ist nämlich die Gutgläubigkeit des Zahlungsempfängers Voraussetzung dafür, ihn vor dem Durchgriff der überweisenden Bank zu schützen.

  • OLG Nürnberg, 09.04.1999 - 6 U 4316/98

    Bereicherungsausgleich bei Banküberweisung durch vollmachtlosen Vertreter

    Auszug aus AG Schorndorf, 08.05.2014 - 6 C 17/14
    Dieser Fall hätte bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie der Fallgruppe der fehlenden oder unwirksamen Anweisung näher gestanden (…vgl. MüKo/ Schwab, § 812 Rn. 88; OLG Düsseldorf WM 1993, 1327;… a.A. Palandt/ Sprau § 812 Rn. 107; OLG Nürnberg WM 1999, 2357).
  • LG Hannover, 21.12.2010 - 18 O 166/10

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer nicht autorisierten Überweisung

    Auszug aus AG Schorndorf, 08.05.2014 - 6 C 17/14
    Nach einer in Rechtsprechung und Lehre nunmehr im Vordringen befindlichen neueren Ansicht (z. B. LG Hannover, Urt. v. 21.12.2010, 18 O 166/10;… Winkelhaus, BKR 2010, 441, Palandt/Sprau, § 675 u Rn. 3;… § 812 Rn. 107 a;… MüKo/ Kaspar, § 675 u Rn. 16 ff m. w. N.) soll nach erfolgter Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (RiL 2007/64/EG v. 13.11.2007) durch § 675 u BGB eine Kondiktionssperre im Verhältnis der Bank zum Anweisenden gegeben sein, da §§ 675 u und 675 z BGB einem Bereicherungsanspruch der Bank gegen ihren Kunden entgegen stünden.
  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 349/85

    Provision des Modekontors - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, fehlende Anweisung, § …

    Auszug aus AG Schorndorf, 08.05.2014 - 6 C 17/14
    Gleichzeitig weist der BGH auch darauf hin, dass das Urteil des VII. Senats vom 26.09.1986 (NJW 1987, 185) wiederum eine Ausnahme hierzu darstelle, da im dort entschiedenen Fall die Überweisungsbank den zehnfachen Betrag der angewiesenen Summe an den Gläubiger überwiesen habe und dieser sich in Kenntnis aller Umstände unwissend gestellt habe.
  • AG Hamburg-Harburg, 24.04.2013 - 642 C 2/13

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in sog. …

    Auszug aus AG Schorndorf, 08.05.2014 - 6 C 17/14
    Diese Ansicht hat jedoch auch in Rechtsprechung und Lehre einigen Widerspruch erfahren (z.B. AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 24.04.2013, 642 C 2/13; Rademacher, NJW 2011, 2169;… Staudinger/Omlor, 675 z BGB Rn. 6 m.w.N.).
  • LG Aachen, 18.10.1985 - 5 S 283/85
    Auszug aus AG Schorndorf, 08.05.2014 - 6 C 17/14
    Die vorwiegend in der Literatur und teilweise auch in der älteren Rechtsprechung vertretene Gegenansicht hat Fällen der irrtümlichen Zuvielüberweisung hingegen einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zugelassen, weil es insoweit an einer Anweisung fehle (…MüKo/ Schwab, § 812 Rn. 90 m. w. N.; Staudinger/ Lorenz § 812 Rn 51 u.a.;… OLG Hamburg, Urt. v. 09.11.1981, 11 U 77/81; LG Aachen, Urt, v. 18.10.1985, 5 S 283/85).
  • OLG Hamburg, 09.11.1981 - 11 U 77/81
    Auszug aus AG Schorndorf, 08.05.2014 - 6 C 17/14
    Die vorwiegend in der Literatur und teilweise auch in der älteren Rechtsprechung vertretene Gegenansicht hat Fällen der irrtümlichen Zuvielüberweisung hingegen einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zugelassen, weil es insoweit an einer Anweisung fehle (…MüKo/ Schwab, § 812 Rn. 90 m. w. N.; Staudinger/ Lorenz § 812 Rn 51 u.a.; OLG Hamburg, Urt. v. 09.11.1981, 11 U 77/81; LG Aachen, Urt, v. 18.10.1985, 5 S 283/85).
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