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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.11.1972 - VI C 21.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,510
BVerwG, 29.11.1972 - VI C 21.69 (https://dejure.org/1972,510)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1972 - VI C 21.69 (https://dejure.org/1972,510)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1972 - VI C 21.69 (https://dejure.org/1972,510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Gewährung eines Unterhaltsbetrages - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 199
  • NJW 1973, 866
  • FamRZ 1973, 91
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.06.1961 - VI C 151.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1972 - VI C 21.69
    Sei eine gesetzliche Unterhaltspflicht durch eine Unterhaltsvereinbarung wirksam verdrängt worden, so sei diese für die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag maßgebend (BVerwGE 12, 278).

    In dem Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG VI C 151.58 - (BVerwGE 12, 278) hat der erkennende Senat - allerdings in einem Fall, in dem die Ehe aus Verschulden des Beamten geschieden worden war - ganz allgemein ausgesprochen, daß der Maßstab für den Unterhaltsbeitrag (zwar) den bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes (§§ 58 ff. EheG) zu entnehmen ist, § 72 EheG es aber den Ehegatten, unabhängig von der gesetzlichen Unterhaltsregelung, gestattet, den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung zu vereinbaren, und daher eine vereinbarte Unterhaltsregelung die gesetzliche verdrängt.

    Für das Urteil vom 27. Juni 1961 (BVerwGE 12, 278) ergibt sich das aus dem bereits oben wiedergegebenen wesentlichen Inhalt dieser Entscheidung.

  • BVerwG, 23.11.1961 - II C 184.60

    Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an die geschiedene Ehefrau eines Beamten - …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1972 - VI C 21.69
    Die Maßgeblichkeit einer solchen Vereinbarung sei vom Bundesverwaltungsgericht allerdings dann verneint worden, wenn sie eine "freiwillige" - d.h. eine nicht rechtlich begründete, sondern nur moralisch motivierte - Unterhaltspflicht zum Gegenstand habe (Urteile vom 23. November 1961 - BVerwG II C 184.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 5] und vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]).

    Dem ist eindeutig nur zu entnehmen, daß eine rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestanden haben muß und ohne eine solche Rechtspflicht "freiwillig" geleirtete Unterhaltszahlungen nicht genügen (vgl. dazu Urteil vom 23. November 1961 - BVerwG II C 184.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 5]).

    In dem mit Urteil vom 23. November 1961 - BVerwG II C 184.60 - (Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 5) entschiedenen Fall war die Ehe aus beiderseitigem Verschulden der Ehegatten geschieden worden.

  • BVerwG, 06.12.1966 - II C 4.65

    Versorgungsansprüche einer Witwe

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1972 - VI C 21.69
    Die Maßgeblichkeit einer solchen Vereinbarung sei vom Bundesverwaltungsgericht allerdings dann verneint worden, wenn sie eine "freiwillige" - d.h. eine nicht rechtlich begründete, sondern nur moralisch motivierte - Unterhaltspflicht zum Gegenstand habe (Urteile vom 23. November 1961 - BVerwG II C 184.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 5] und vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]).

    In dem durch das weitere von der Revision angeführte Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - (Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18) entschiedenen Rechtsstreit war die Ehe ebenfalls aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden.

  • BVerwG, 17.09.1969 - VI C 4.66
    Auszug aus BVerwG, 29.11.1972 - VI C 21.69
    Diese Regelung ist in dem Augenblick gegenstandslos geworden, in dem die Frage der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an die ohne Schuldausspruch geschiedene Ehefrau eines Beamten vom Gesetz selbst geregelt worden ist und - allgemein - an die Stelle des nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewährenden Unterhaltsbeitrages ein Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeitrag getreten ist (vgl. dazu auch BVerwGE 34, 31 [33 ff.]).
  • BVerwG, 28.12.1971 - VI C 17.68

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1972 - VI C 21.69
    Er soll vielmehr (nur) die Härten mildern, die in dem Verlust der Versorgungsanwartschaft der Ehefrau eines Beamten durch die Scheidung der Ehe liegen (vgl. dazu zuletzt BVerwGE 39, 221 [227]).
  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 55.68

    Unfallfürsorgeleistungen auf Grund eines Dienstunfalls - Verschulden an einem …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1972 - VI C 21.69
    - Die Revision verkennt bei ihrer Rüge den Unterschied zwischen allgemeinen Erfahrungssätzen und Erfahrungstatsachen (vgl. dazu Urteile vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 180.59 - [Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 2] und vom 12. November 1970 - BVerwG II C 55.68 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 41]).
  • BVerwG, 12.07.1962 - II C 180.59

    Anspruch auf Kinderzuschlag für ein politisch verfolgtes Kind - Grenzen der …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1972 - VI C 21.69
    - Die Revision verkennt bei ihrer Rüge den Unterschied zwischen allgemeinen Erfahrungssätzen und Erfahrungstatsachen (vgl. dazu Urteile vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 180.59 - [Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 2] und vom 12. November 1970 - BVerwG II C 55.68 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 41]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.1992 - 22 A 2549/91

    Prüfungsrechtliche Verbesserungsklage ; Verpflichtungsklage; Nachprüfung von …

    dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - VI C 21.69 -, BVerwGE 41, 178 (182); Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 1989, § 113 Rdnr. 73 m. w. N.
  • BVerwG, 10.02.1978 - 6 B 18.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf …

    Diese Meinung stützt sie - mit Ausnahme der Bezugnahme auf das Urteil des beschließenden Senats vom 29. November 1972 - BVerwG 6 C 21.69 - (ZBR 1973, 115) - ausschließlich auf Angriffe gegen die auf Grund des Beweisergebnisses getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen früheren Ehemann habe keine vertragliche Unterhaltsvereinbarung bestanden.

    Das von der Beschwerde bezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1972 - BVerwG 6 C 21.69 - (…a.a.O.) ist aber nicht zu § 127 Abs. 2 HmbBG, sondern zu § 125 Abs. 2 BBG ergangen.

  • VG Sigmaringen, 04.04.2006 - 4 K 2137/04

    Zum Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsbeiträgen gemäß § 86 Abs 1 BeamtVG iVm § …

    Rn. 16 Hierzu ist in der Rechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.1972 (BVerwG, Urteil vom 29.11.1972 - BVerwG VI C 21.69 -, BVerwGE 41, 199) zum wortgleichen § 125 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom 17.7.1971, BGBl. 1971, 1181, - unten § 125 Abs. 2 BBG a.F. - geklärt, dass die - ausschließlichen - gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags sind: 1. Die Ehefrau muss schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemanns geschieden worden sein, und 2. die geschiedene Ehefrau hätte im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten.

    Durch § 143 Abs. 2 LBG a.F. sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Härten ausgeglichen werden, die vor dem 1.7.1977 bei Scheidung der Ehe auftraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1972 - BVerwG VI C 21.69 -, BVerwGE 41, 199).

  • BVerwG, 09.10.1978 - 2 B 74.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Aber auch soweit die Beschwerde "insbesondere" die Beweisanträge auf S. 7 der Berufungsbegründungsschrift vom 18. Januar 1977 erwähnt und damit dem Berufungsgericht erkennbar vorwirft, es habe die dort unter Beweis gestellten Tatsachen betreffend die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Studienreferendaren nicht aufgeklärt, genügt sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; eine Aufklärungsrüge ist nämlich nur ordnungsgemäß erhoben, wenn die Beschwerde auch darlegt, inwieweit das Berufungsurteil auf der unterbliebenen Ermittlung beruht oder beruhen kann (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - [BVerwGE 31, 212/217 f.]; Urteil vom 29. November 1972 - BVerwG 6 C 21.69 - Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).
  • BVerwG, 27.05.1982 - 9 CB 835.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Antrag auf Gewährung …

    Die Entscheidung beruht damit auf einem sogenannten "besonderen Erfahrungssatz" von dem die Wirklichkeit im Einzelfall, wenn auch ausnahmsweise, abweichen kann (vgl. die Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG 2 C 55.68 - und vom 29. November 1972 - BVerwG 6 C 21.69 -).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.1995 - 7 K 2/89
    Bei Anwendung der Vorschrift ist deshalb ein adäquater Ursachenzusammenhang in dem Sinne zu fordern, daß einerseits die schädlichen Auswirkungen in typischer Weise mit dem Vorhaben verbunden sind und andererseits die eingetretene oder zu erwartende Schädigung nach ihrer Art als Folgewirkung des Vorhabens nicht außerhalb aller Erfahrung liegt, insbesondere nicht ganz oder überwiegend durch andere Umstände bedingt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.1972 -VI C 21.69 -, NJW 1973, 915, 917; Urt. d. Sen. v. 20.8.1992 -7 K 3693/91-).
  • BVerwG, 23.04.1985 - 2 B 32.85

    Folgen des Verzichts auf Unterhaltsleistungen auf den Anspruch auf …

    Die gesetzliche Unterhaltsregelung wird durch eine vertragliche Vereinbarung verdrängt (vgl. u.a. BVerwGE 12, 278 [BVerwG 27.06.1961 - VI C 151/58]; Urteil vom 30. Dezember 1968 - BVerwG 6 C 86.65 - ; BVerwGE 41, 199).
  • VG Freiburg, 22.11.2001 - 3 K 978/00
    Die weiteren Satzteile des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. betreffen nur die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsbeitrags, wenn die zuerst genannten Voraussetzungen erfüllt sind (BVerwG, Urt. v. 29.11.1972, BVerwG VI C 21.69, ZBR 1973, 115 = NJW 1973, 866).
  • OVG Niedersachsen, 24.07.1998 - 4 L 2396/98

    Auslegung eines Verwaltungsaktes

    Soweit in der Antragsschrift auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1988, S. 61 ff., und in der Sammlung BVerwGE 41, S. 199 ff., 205, abgedruckt sind, hingewiesen wird, ist eine Abweichung des angefochtenen Urteils von diesen Entscheidungen, d.h. von einem in ihnen aufgestellten Rechtssatz (…vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 132 RdNr. 14), nicht dargelegt.
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