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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.07.1981 - 6 C 230.80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,3113
BVerwG, 07.07.1981 - 6 C 230.80 (https://dejure.org/1981,3113)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.1981 - 6 C 230.80 (https://dejure.org/1981,3113)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 1981 - 6 C 230.80 (https://dejure.org/1981,3113)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1981 - 6 C 230.80
    Solche formelhaften Wendungen lassen keine ausreichende Prüfung und Würdigung der gesamten maßgebenden Umstände des Einzelfalles erkennen, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) für die Entscheidung über das Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unerläßlich sind.

    In der neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht nach förmlicher Vernehmung des Klägers als Partei die gesamten Umstände des vorliegenden Falles einschließlich des Verhaltens des Klägers im Vorverfahren zu würdigen und die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer genannten Grundsätze zu beachten haben.

  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 80.73

    Begründetheit einer Verfahrensrevision - Inhaltliche Wiedergabe von nicht …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1981 - 6 C 230.80
    So hat der Senat auf die Revision eines vom Verwaltungsgericht nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Klägers ein Urteil aufgehoben, das sich auf Angaben des Klägers bei seiner formlosen Anhörung gestützt hatte; dessen Angaben waren nicht - wie bei einer förmlichen Parteivernehmung - aktenmäßig festgehalten und in verfahrensrechtlich gehöriger Form in die Darstellung des Sach- und Streitstandes einbezogen worden (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 80.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 30]).

    Dies ist um so bedeutsamer, als nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung einer ernsthaften Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe das Verhalten, die Bekundungen und der Gesamteindruck des Wehrpflichtigen entscheidende Bedeutung haben (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 80.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 17.12.1980 - 6 C 124.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Unzulängliche Urteilsbegründung - …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1981 - 6 C 230.80
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben, daß in Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, sich seine förmliche Vernehmung als Partei zur Sache in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbietet, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewinsensentscheidung in erster Linie geeignet ist (vgl. Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG 8 C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19], vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [BWerwGE 44, 313, insbesondere 323] und vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 124.80 -).

    Wie der Senat unter anderem in seinem bereits erwähnten Urteil vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 124.80 - betont hat, ist auch dann, wenn die Partei auf ihre Aussage - wie es regelmäßig der Fall sein wird - nicht beeidigt wird, die Förmlichkeit einer Parteivernehmung in Verbindung mit der ihr vorausgehenden Belehrung ein sachgerechtes Mittel, nicht nur dem Kläger und den sonstigen Verfahrensbeteiligten, sondern auch dem Gericht selbst die Bedeutung und die Gewichtigkeit der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers vor Augen zu führen.

  • BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 159.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Beweiswürdigung im Einzelfall - …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1981 - 6 C 230.80
    Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmten Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - näher ausgeführt hat, verpflichtet die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Gericht, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen.
  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung als …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1981 - 6 C 230.80
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben, daß in Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, sich seine förmliche Vernehmung als Partei zur Sache in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbietet, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewinsensentscheidung in erster Linie geeignet ist (vgl. Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG 8 C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19], vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [BWerwGE 44, 313, insbesondere 323] und vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 124.80 -).
  • BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 15.67

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung von gerichtlichen …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1981 - 6 C 230.80
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann gemacht worden, wenn der Kläger im gesamten Verfahren und auch bei seiner gemäß §§ 103 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO vorgenommenen formlosen Anhörung kein Verhalten gezeigt hatte, das zu der Bedeutung und Schwere seines Anliegens in einem angemessenen Verhältnis gestanden hatte, so daß schon deshalb seine Behauptung, bei ihm lägen die Voraussetzungen einer echten Gewissensentscheidung vor, als widerlegt angesehen werden konnte (vgl. Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 15.67 - [NJW 1968, 1646 = BWV 1968, 234]).
  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 39.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1981 - 6 C 230.80
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben, daß in Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, sich seine förmliche Vernehmung als Partei zur Sache in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbietet, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewinsensentscheidung in erster Linie geeignet ist (vgl. Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG 8 C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19], vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [BWerwGE 44, 313, insbesondere 323] und vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 124.80 -).
  • BVerwG, 05.11.1970 - VIII C 33.69

    Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1981 - 6 C 230.80
    Eine genauere Würdigung der Persönlichkeit und der Angaben des Klägers wäre insbesondere auch deshalb geboten gewesen, weil der Kläger durch sein unentschuldigtes Fernbleiben in den Terminen vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer bei dem Gericht den Eindruck der "mangelnden Ernsthaftigkeit der Entscheidung" hervorgerufen hatte; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein uninteressiertes, nachlässiges Betreiben des Anerkennungsverfahrens gegen eine Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen sprechen (vgl. Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 33.69 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 31] sowie Beschluß vom 31. Mai 1976 - BVerwG 6 CB 24.76 -).
  • BVerwG, 31.05.1976 - 6 CB 24.76
    Auszug aus BVerwG, 07.07.1981 - 6 C 230.80
    Eine genauere Würdigung der Persönlichkeit und der Angaben des Klägers wäre insbesondere auch deshalb geboten gewesen, weil der Kläger durch sein unentschuldigtes Fernbleiben in den Terminen vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer bei dem Gericht den Eindruck der "mangelnden Ernsthaftigkeit der Entscheidung" hervorgerufen hatte; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein uninteressiertes, nachlässiges Betreiben des Anerkennungsverfahrens gegen eine Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen sprechen (vgl. Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 33.69 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 31] sowie Beschluß vom 31. Mai 1976 - BVerwG 6 CB 24.76 -).
  • BVerwG, 07.10.1981 - 6 C 228.80

    Anerkennungsverfahren bezüglich der Kriegsdienstverweigerung - …

    Wie der Senat in seinem den Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekannten Urteil vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 - (Aktenzeichen 1. Instanz: 8 K 1358/79 des Verwaltungsgerichts Köln) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näher ausgeführt hat, kann der Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in aller Regel nicht ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei geführt werden.

    Wegen der Notwendigkeit, diese Formalien gerade in Kriegsdienstverweigerungssachen zu beachten, wird auf das bereits erwähnte Urteil vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 - verwiesen.

    In der neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht nach förmlicher Vernehmung des Klägers als Partei die gesamten Umstände des vorliegenden Falles einschließlich der nach Meinung der Prüfungsgremien gegen die Annahme des Nachweises einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sprechenden Gesichtspunkte zu würdigen und die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer genannten Grundsätze sowie die Anforderungen zu beachten haben, die an die Begründung eines Urteils in Kriegsdienstverweigerungssachen zu stellen sind (vgl. dazu das erwähnte Urteil vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 - sowie Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 -).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 6 B 107.81

    Anerkennung einer Gewissensentscheidung im Falle physischen und psychischen …

    In diesem Zusammenhang kommt der Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei maßgebliche Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 -).

    Insofern zeigt sie nämlich keine Gesichtspunkte auf, die in den von ihr angeführten Entscheidungen des damals für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständigen 8. Senats (Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 33.69 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 31]) sowie in den Folgeentscheidungen (Beschluß vom 12. April 1972 - BVerwG 8 B 10.71 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 40] sowie Urteil des nunmehr zuständigen 6. Senats vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 - mit weiteren Nachweisen) nicht bereits Berücksichtigung gefunden hätten.

  • BVerwG, 08.10.1981 - 6 C 234.80

    Anerkennungsverfahren bezüglich der Kriegsdienstverweigerung - …

    Wie der Senat in seinem den Prozeßbevollmächtigten der Parteien und dem Verwaltungsgericht bekannten Urteil vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 - (Aktenzeichen 1. Instanz: 8 K 1358/79 des Verwaltungsgerichts Köln) näher ausgeführt hat, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in aller Regel nicht ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei geführt werden.

    In der neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht nach förmlicher Vernehmung des Klägers als Partei die gesamten Umstände des vorliegenden Falles einschließlich der nach Auffassung der Prüfungsgremien gegen seine Anerkennung sprechenden Gesichtspunkte zu würdigen und die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer genannten Grundsätze zu beachten sowie bei der Begründung seiner neuen Entscheidung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO entwickelten Grundsätzen (vgl. das erwähnte Urteil vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 - sowie das Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 -) zu verfahren haben.

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 176.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

    Dieses nachlässige und uninteressierte Verhalten hätte vom Verwaltungsgericht als ein Indiz gewürdigt werden müssen, das gegen eine Gewissensentscheidung des Klägers sprechen kann (vgl. Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 33.69 - sowie Urteil vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 -).
  • BVerwG, 25.05.1982 - 6 C 129.81

    Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Fehlens einer Beweisaufnahme bei einer …

    Wie der Senat in seinem den Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekannten Urteil vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 - (Aktenzeichen 1. Instanz: 8 K 1358/79 des Verwaltungsgerichts Köln) näher ausgeführt hat, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in aller Regel nicht ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei geführt werden.
  • BVerwG, 08.10.1981 - 6 C 53.81

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Notwendigkeit einer förmlichen …

    In der neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht nach förmlicher Vernehmung des Klägers als Partei die gesamten Umstände des vorliegenden Falles einschließlich der nach den Entscheidungen der Prüfungsgremien gegen die Anerkennung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte zu würdigen und dabei die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer genannten Grundsätze zu beachten sowie bei der Begründung seiner neuen Entscheidung nach den Grundsätzen zu verfahren haben, die zur Anwendung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in derartigen Fällen zu beachten sind (vgl. das erwähnte Urteil vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 - sowie Urteil vom 26, Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 -).
  • BVerwG, 25.05.1982 - 6 C 17.82

    Entscheidung des Gerichtes ohne Durchführung einer Beweisaufnahme - Förmliche …

    Wie der Senat in seinem dem Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekannten Urteil vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 - (Aktenzeichen 1. Instanz: 8 K 1358/79 des Verwaltungsgerichts Köln) näher ausgeführt hat, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in aller Regel nicht ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei geführt werden.
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