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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.03.1976 - VI C 27.72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,1572
BVerwG, 24.03.1976 - VI C 27.72 (https://dejure.org/1976,1572)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.1976 - VI C 27.72 (https://dejure.org/1976,1572)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 1976 - VI C 27.72 (https://dejure.org/1976,1572)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Wehrdienstverhältnisses - Wehrdienst auf Grund einer Notdienstverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 07.07.1971 - VI C 45.68

    Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eines Beamten - Im Luftschutzdienst …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1976 - VI C 27.72
    Durch die Ergänzung des § 114 BBG sind nunmehr unter anderem nichtberufsmäßige Zeiten im Polizeivollzugsdienst, die bisher - anders als der nichtberufsmäßige Wehrdienst - nach der Bundesregelung nicht berücksichtigt wurden (vgl. BVerwGE 38, 255 [257]), in Anpassung des Bundesrechts an das insoweit in allen Ländern einheitlich geltende Recht ruhegehaltfähig (BT-Drucks. VII/1906, Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 2. BesVNG, Begründung zu Art. IV § 1 Nr. 11 [S. 101]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nichtberufsmäßiger Wehrdienst nur der nach den jeweils geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen geleistete Dienst, bzw. ist nichtberufsmäßiger Wehrdienst nur der von einem Soldaten oder Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes nach früherem oder geltendem deutschen Recht geleistete Dienst (Urteile vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 63.58 - [Buchholz 232 § 106 BBG Nr. 3], vom 26. November 1964 - BVerwG II C 92.62 - [Buchholz 232 § 113 BBG Nr. 3], vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 81.65 - BVerwGE 38, 255 [257 f.]).

    Das Berufungsgericht hat vielmehr in tatsächlicher Hinsicht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß er gemäß der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441), die als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum nichtberufsmäßigen Dienst in der Polizei diente (vgl. BVerwGE 38, 255 [258]), einberufen worden ist.

    Da zum Wehrdienst im Sinne des § 114 BBG nur der Dienst aufgrund der Wehrgesetze gehört, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Art des Dienstes für die Zuordnung zum Begriff des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes nicht maßgebend, auch wenn er im Kriege oder ähnlich wie Wehrdienst oder unter gleichen Verhältnissen wie dieser ausgeübt wurde und es sich dabei um (getarnten) "Wehrdienst" oder "Waffendienst" handelte (Urteile vom 10. September 1959 - BVerwG II C 341.57 - [RiA 1960, 207], vom 26. November 1964 - BVerwG II C 92.62 - [a.a.O.], vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 81.65 - und BVerwGE 38, 255 [258]).

  • BVerwG, 03.12.1969 - VI C 81.65

    Entlassung eines Beamten mangels seiner Wiederverwendung und Erfüllung der …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1976 - VI C 27.72
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nichtberufsmäßiger Wehrdienst nur der nach den jeweils geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen geleistete Dienst, bzw. ist nichtberufsmäßiger Wehrdienst nur der von einem Soldaten oder Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes nach früherem oder geltendem deutschen Recht geleistete Dienst (Urteile vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 63.58 - [Buchholz 232 § 106 BBG Nr. 3], vom 26. November 1964 - BVerwG II C 92.62 - [Buchholz 232 § 113 BBG Nr. 3], vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 81.65 - BVerwGE 38, 255 [257 f.]).

    Da zum Wehrdienst im Sinne des § 114 BBG nur der Dienst aufgrund der Wehrgesetze gehört, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Art des Dienstes für die Zuordnung zum Begriff des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes nicht maßgebend, auch wenn er im Kriege oder ähnlich wie Wehrdienst oder unter gleichen Verhältnissen wie dieser ausgeübt wurde und es sich dabei um (getarnten) "Wehrdienst" oder "Waffendienst" handelte (Urteile vom 10. September 1959 - BVerwG II C 341.57 - [RiA 1960, 207], vom 26. November 1964 - BVerwG II C 92.62 - [a.a.O.], vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 81.65 - und BVerwGE 38, 255 [258]).

    Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 81.65 - dargelegt hat, wird dieses Ergebnis durch einen Vergleich mit den übrigen Vorschriften bestätigt, nach denen, wie in § 114 Nr. 1 BBG, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (§ 111 bis § 115 BBG).

  • BVerwG, 26.11.1964 - II C 92.62

    Anrechnung des im zweiten Weltkrieg geleisteten Notdiensts in der "Technischen …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1976 - VI C 27.72
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nichtberufsmäßiger Wehrdienst nur der nach den jeweils geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen geleistete Dienst, bzw. ist nichtberufsmäßiger Wehrdienst nur der von einem Soldaten oder Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes nach früherem oder geltendem deutschen Recht geleistete Dienst (Urteile vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 63.58 - [Buchholz 232 § 106 BBG Nr. 3], vom 26. November 1964 - BVerwG II C 92.62 - [Buchholz 232 § 113 BBG Nr. 3], vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 81.65 - BVerwGE 38, 255 [257 f.]).

    Die Notdienstverordnung gehört, wie auch insoweit bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, nicht zu den Wehrgesetzen (Urteil vom 26. November 1964 - BVerwG II C 92.62 - [a.a.O.]; vgl. auch Plog-Wiedow, BBG, § 114 RdNr. 3).

    Da zum Wehrdienst im Sinne des § 114 BBG nur der Dienst aufgrund der Wehrgesetze gehört, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Art des Dienstes für die Zuordnung zum Begriff des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes nicht maßgebend, auch wenn er im Kriege oder ähnlich wie Wehrdienst oder unter gleichen Verhältnissen wie dieser ausgeübt wurde und es sich dabei um (getarnten) "Wehrdienst" oder "Waffendienst" handelte (Urteile vom 10. September 1959 - BVerwG II C 341.57 - [RiA 1960, 207], vom 26. November 1964 - BVerwG II C 92.62 - [a.a.O.], vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 81.65 - und BVerwGE 38, 255 [258]).

  • BVerwG, 28.01.1960 - II C 79.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1976 - VI C 27.72
    Ein Wehrdienstverhältnis ist auch nicht durch eine Eingliederung seiner Polizeieinheit in die Wehrmacht begründet worden (vgl. BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58] [130]; OVG Münster…, Urteil vom 3. Mai 1956 - VIII A 822.52 - [ZBR 1957, S. 51] mit Nachweisen hinsichtlich der Eingliederung der sogenannten SS-Polizei-Division in die Wehrmacht).

    Es komme nur darauf an, ob der Beamte aufgrund seines Beamtenverhältnisses verpflichtet gewesen sei, den erteilten Auftrag auszuführen, nicht darauf, ob der Auftrag in der normalen sachlichen Zuständigkeit seiner Behörde gelegen habe (BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58] [129 f.];… Urteile vom 30. August 1960 - BVerwG II C 62.57 - [BayVBl. 1961, S. 345], vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 350.57 - und vom 14. Juli 1966 - BVerwG II C 193.60 -).

  • BVerwG, 05.04.1960 - VI C 63.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1976 - VI C 27.72
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nichtberufsmäßiger Wehrdienst nur der nach den jeweils geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen geleistete Dienst, bzw. ist nichtberufsmäßiger Wehrdienst nur der von einem Soldaten oder Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes nach früherem oder geltendem deutschen Recht geleistete Dienst (Urteile vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 63.58 - [Buchholz 232 § 106 BBG Nr. 3], vom 26. November 1964 - BVerwG II C 92.62 - [Buchholz 232 § 113 BBG Nr. 3], vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 81.65 - BVerwGE 38, 255 [257 f.]).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Dienst in der Waffen-SS, zu der während des Krieges im steigenden Maße Wehrpflichtige eingezogen wurden, nichtberufsmäßiger Wehrdienst gewesen ist (BVerwGE 14, 187 [191], Urteile vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 63.58 - [Buchholz 232 § 106 BBG Nr. 3] und vom 15. Dezember 1964 - BVerwG II C 206.62 - vgl. auch VwV Nr. 1 zu § 114 BBG).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1976 - VI C 27.72
    Der Gleichheitssatz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Regelung nicht finden läßt, kurzum, wenn sie willkürlich ist (BVerfGE 1, 14 [52]; 36, 174 [187]; 39, 156 [162]).
  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1976 - VI C 27.72
    Der Gleichheitssatz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Regelung nicht finden läßt, kurzum, wenn sie willkürlich ist (BVerfGE 1, 14 [52]; 36, 174 [187]; 39, 156 [162]).
  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Bundeszentralregistergesetz

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1976 - VI C 27.72
    Der Gleichheitssatz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Regelung nicht finden läßt, kurzum, wenn sie willkürlich ist (BVerfGE 1, 14 [52]; 36, 174 [187]; 39, 156 [162]).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1976 - VI C 27.72
    Der Ermessensspielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, anders ausgedrückt: wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. u.a. BVerfGE 9, 334 [337]; BVerwGE 45, 340 [349]).
  • BVerwG, 17.07.1974 - VI C 65.72

    Ansprüche eines in den USA lebenden Ruhestandsbeamten mit US-Staatsangehörigkeit …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1976 - VI C 27.72
    Der Ermessensspielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, anders ausgedrückt: wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. u.a. BVerfGE 9, 334 [337]; BVerwGE 45, 340 [349]).
  • BVerwG, 23.05.1962 - VI C 68.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.11.1962 - II C 203.60

    Wiederverwendung ehemaliger, mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung …

  • BVerwG, 14.07.1966 - II C 193.60

    Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der …

  • BVerwG, 15.12.1964 - II C 206.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.04.1967 - VI C 71.63

    Recht der ehemaligen Berufssoldaten - Konkretisierung der Versorgungsansprüche …

  • BVerwG, 05.05.1969 - VI C 43.66

    Erledigungserklärungen unter dem Vorbehalt gesetzlicher Änderungen - …

  • BVerwG, 10.09.1959 - II C 341.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.08.1960 - II C 62.57

    Anerkennung einer im Wehrdienst erlittenen Verwundung als Dienstunfall - …

  • BVerwG, 07.09.1960 - VI C 350.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 01.02.1979 - 2 C 12.75

    Berechnung der Jubiläunsdienstzeiten - Dienst als Luftwaffenhelfer als …

    Entscheidend für die Zuordnung zum Begriff des Wehrdienstes ist somit das Rechtsverhältnis, in dem der Betroffene verwendet worden ist, und nicht die Art der Tätigkeit, auch wenn sie im Kriege oder ähnlich wie Wehrdienst oder unter gleichen Verhältnissen wie dieser ausgeübt wurde und es sich um militärischen Dienst (getarnten Wehrdienst, Waffendienst) handelte (vgl. u.a. Urteile vom 3. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 81.65 -, vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [RiA 1976, 197] …und vom 8. April 1976 - 2 C 26.72 - [a.a.O.], jeweils mit weiteren Nachweisen, sowie zuletzt Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 6 B 3.78 -).

    Dementsprechend hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. März 1976 (a.a.O.) im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1964 - BVerwG 2 C 92.62 - [Buchholz 232 § 113 BBG Nr. 3]) entschieden, daß der auf Grund der Heranziehung nach der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) geleistete Dienst in der Polizeireserve nicht als nichtberufsmäßiger Wehrdienst angesehen werden kann, auch wenn der Betroffene Aufgaben erfüllte, die ihrem Wesen nach zum Aufgabenbereich der Wehrmacht gehörten, und wenn seine Polizeieinheit beim Einsatz einem Wehrmachtsoffizier unterstellt war.

    Mit dieser Frage hat sich der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem Urteil vom 24. März 1976 (a.a.O.) auseinandergesetzt und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 14 [52]; 36, 174 [187]; 39, 156 [162]) darauf hingewiesen, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz nur verletzt ist, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Regelung nicht finden läßt, kurzum, wenn sie willkürlich ist.

  • BVerwG, 15.07.1982 - 2 B 6.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Art eines …

    Für die Ruhegehaltfähigkeit des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes hat der 6. Senat zu § 114 BEG a.F. folgendes entschieden (Urteil vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [Buchholz 232 § 114 BBG Nr. 4]):.

    Für die rechtliche Einordnung des Dienstes des Klägers vom 1. April 1943 bis zum 8. Mai 1945 als Angehöriger der Waffen-SS beim Rasse- und Siedlungshauptamt-SS mit der Dienstbezeichnung "Fachführer Waffen-SS" als nichtberufsmäßiger Wehrdienst kommt es ebenfalls darauf an, ob der Beamte diese Zeit "in einem bestimmten Dienst- und Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt hat" (vgl. Urteil vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 15.12.1981 - 6 C 31.77

    Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten - Militärverwaltungsbeamter - …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung der Frage, ob sich eine militärische Dienstleistung als Wehrdienst im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Nr. 1, 114 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. darstellt, nicht auf die Art der Tätigkeit, sondern allein darauf an, ob sie im Rechtsverhältnis eines Soldaten oder Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes im Sinne der seinerzeit maßgebenden wehrrechtlichen Vorschriften abgeleistet worden ist (vgl. Urteile vom 22. Februar 1962 - BVerwG 2 C 21.60 -, vom 3. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 81.65 - und vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [RiA 1976, 197]).
  • BVerwG, 28.02.1984 - 2 B 183.82

    Ruhegehaltsfähigkeit der Dienstzeit als Luftwaffenhelfer - Zuordnung zum Begriff …

    Solcher Dienst ist auch dann kein nichtberufsmäßiger Wehrdienst i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG, wenn vorwiegend militärischer Dienst geleistet wurde (vgl. auch BVerwGE 38, 255 [BVerwG 07.07.1971 - VI C 45/68]; Urteil vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - m.w.N.).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 6 B 3.78

    Im militärischen Einsatz der Waffen-SS verbrachte Zeit eines berufsmäßigen …

    In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß es für die Beurteilung, ob eine militärische Dienstleistung als Wehrdienst im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 1, § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG anzusehen ist, nicht auf die Art der Tätigkeit, sondern darauf ankommt, ob sie im Rechtsverhältnis eines Soldaten oder Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes im Sinne der seinerzeit maßgebenden wehrrechtlichen Vorschriften abgeleistet worden ist (vgl. Urteile vom 5. April 1960 - BVerwG 6 C 63.58 - [Buchholz 232 § 106 BBG Nr. 3], vom 22. Februar 1962 - BVerwG 2 C 21.60 -, vom 3. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 81.65 - und vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [RiA 1976, 197]).
  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 55.81

    Berücksichtigung von abgeleisteten Zeiten im Studentischen Ausgleichsdienst als …

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht z.B. Zeiten einer Heranziehung aufgrund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 zum Dienst in der Technischen Nothilfe (vgl.Urteil vom 26. November 1964 - BVerwG 2 C 92.62 - [Buchholz 232 § 113 BBG Nr. 3]), als Polizeireservist (vgl.Urteil vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [Buchholz 232 § 114 BBG Nr. 4]) und als Luftwaffenhelfer (…vgl.Urteil vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - [a.a.O.]) nicht als (nichtberufsmäßigen) Wehrdienst angesehen und auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über dessen Ruhegehaltfähigkeit nicht in Betracht gezogen.
  • BVerwG, 16.11.1981 - 6 C 109.78

    Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Arbeitsurlaubs eines Soldaten der …

    Danach kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine militärische Dienstleistung als "Wehrdienst" im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen ist, nicht auf die Art der Tätigkeit, sondern darauf an, ob sie im Rechtsverhältnis eines Soldaten oder Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes im Sinne der seinerzeit maßgebenden wehrrechtlichen Vorschriften abgeleistet worden ist (vgl. Urteile vom 5. April 1960 - BVerwG 6 C 63.58 - [Buchholz 232 § 106 BBG Nr. 3], vom 22. Februar 1962 - BVerwG 2 C 21.60 -, vom 3. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 81.65 - und vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 -).
  • BVerwG, 19.12.1985 - 6 C 116.84

    Berücksichtigung des Arbeitsurlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit - Festsetzung …

    Ob der Betreffende am 8. Mai 1945 in der ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst geleistet hat, beurteilt sich - wie der erkennende Senat in seinem bereits angeführten Urteil vom 16. November 1981 ausgeführt hat - nicht nach der Art der Tätigkeit, sondern danach, ob er im Rechtsverhältnis eines Soldaten im Sinne der seinerzeit maßgebenden wehrrechtlichen Vorschriften gestanden hat (ständige Rechtsprechung zu §§ 113 Abs. 1 Nr. 1, 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG a.F. 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG>; vgl. Urteile vom 5. April 1960 - BVerwG 6 C 63.58 - , vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 28.07.1982 - 2 B 123.82

    Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache …

    Hinsichtlich der der Beschwerde zu entnehmenden Frage, ob eine 1934 bei einer Einheit des damaligen sog. Grenzschutzes abgeleistete militärische Grundausbildung nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung ist, ist durch die - im angefochtenen Urteil zum Teil angeführte - ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG nur der nach den jeweils geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen geleistete Dienst in einem nach Maßgabe dieser Bestimmungen begründeten (öffentlich-rechtlichen) Wehrdienstverhältnis (Soldatenverhältnis) ist, und daß die Art der Tätigkeit, auch wenn es sich um "getarnten Wehrdienst" gehandelt hat, nicht entscheidend ist (vgl. außer den von Berufungsgericht angeführten Entscheidungen auch BVerwGE 38, 255 [257 f.]; Urteile vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [Buchholz 232 § 114 BBG Nr. 4] und vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - [Buchholz 237.6 § 132 LBG Niedersachsen Nr. 1]).
  • BVerwG, 15.10.1982 - 6 C 98.81

    Bewertung des Kriegseinsatzes eines nichtberufsmäßigen Angehörigen des …

    Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - (RiA 1976, 197) entschieden, daß der auch aufgrund der Heranziehung nach der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) geleistete Dienst in der Polizeireserve keinen nichtberufsmäßigen Wehrdienst darstellt; aus der gleichen rechtlichen Sicht hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - festgestellt, daß die Verwendung als Luftwaffenhelfer nicht als nichtberufsmäßiger Wehrdienst angesehen werden kann.
  • BVerwG, 01.09.1982 - 2 B 157.82

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren - …

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