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Rechtsprechung
   ArbG Mönchengladbach, 07.11.2012 - 6 Ca 1749/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,33579
ArbG Mönchengladbach, 07.11.2012 - 6 Ca 1749/12 (https://dejure.org/2012,33579)
ArbG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07.11.2012 - 6 Ca 1749/12 (https://dejure.org/2012,33579)
ArbG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07. November 2012 - 6 Ca 1749/12 (https://dejure.org/2012,33579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung, Bedrohung eines Vorgesetzten, langjähriges Arbeitsverhältnis

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 626 BGB
    Außerordentliche Kündigung, Bedrohung eines Vorgesetzten, langjähriges Arbeitsverhältnis

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kündigung wegen Bedrohung eines Vorgesetzten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kündigungsgrund "Ich hau dir vor die Fresse”

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Urteil Fristlose Kündigung - Bedrohung des Vorgesetzten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ich hau dir vor die Fresse - fristlose Kündigung gerechtfertigt!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Dem Vorgesetzten Prügel angedroht

  • arbeitsrechtsiegen.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung - Bei Beleidigung

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen "Ich hau dir vor die Fresse"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Ich hau dir vor die Fresse" rechtfertigt außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages

  • poko.de (Kurzinformation)

    Bedrohung "Ich hau dir vor die Fresse”

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Langjährig beschäftigter Mitarbeiter bedroht Chef - "Ich hau dir vor die Fresse" - Rauswurf erlaubt

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung bei Bedrohung des Vorgesetzten

  • schrittmacher-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei Bedrohung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Androhung einer Tätlichkeit rechtfertigt fristlose Kündigung

  • heldt-zuelch.de (Kurzinformation)

    Ich hau Dir vor die Fresse - Fristlose Kündigung für wirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bedrohung des Vorgesetzten rechtfertigt die fristlose Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Bedrohung des Vorgesetzten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Bedrohung des Vorgesetzten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Drohung des Arbeitnehmers mit Gewalt - Fristlose Kündigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Ich hau dir vor die Fresse": Fristlose Kündigung wegen Bedrohung des Vorgesetzten gerechtfertigt - Angestellter bedroht Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Außerodentliche Kündigung wegen Bedrohung des Vorgesetzten // Auch grobe Beleidigungen und Tätlichkeiten stellen in der Regel einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines langjährigen Mitarbeiters im Falle der Androhung von körperlicher Gewalt gegenüber einem Vorgesetzten; Folgen des Vorliegens einer einschlägigen Abmahnung wegen der Bedrohung eines anderen ...

Besprechungen u.ä.

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung bei Drohung mit Gewalt gerechtfertigt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer arbeitsrechtliche Abmahnung wegen Äußerungen …

    Auszug aus ArbG Mönchengladbach, 07.11.2012 - 6 Ca 1749/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (z. B. vom 16.10.1998, 1 BvR 1685/92 in AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 24) besteht der Grundrechtsschutz gem. Art. 5 GG unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird.

    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit muss regelmäßig dann zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (BVerfG v. 16.10.1998 a.a.O.).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener …

    Auszug aus ArbG Mönchengladbach, 07.11.2012 - 6 Ca 1749/12
    Zunächst ist zu fragen, ob der Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben, sodann, ob bei Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG v. 10.06.2010, 2 AZR 541/09 in AP-Nr. 229 zu § 626 BGB).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus ArbG Mönchengladbach, 07.11.2012 - 6 Ca 1749/12
    Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfG v. 10.10.2012, 1 BvR 1476/92; Juris).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im …

    Auszug aus ArbG Mönchengladbach, 07.11.2012 - 6 Ca 1749/12
    Eine solche ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - grundsätzlich schuldhaft - verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen der Parteien als billigenswert und angemessen erscheint (z.B. BAG vom 24.06.2004, 2 AZR 63/03; Juris).
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