Rechtsprechung
| FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 151/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 8 Abs 4 KStG 2002, § 10d EStG 2002, EStG VZ 2007, KStG VZ 2007
Verlustvortrag Körperschaftsteuer - wirtschaftliche Identität - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KStG a.F. § 8 Abs. 4
Feststellung von Verlustvorträgen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer - rechtsportal.de
KStG § 8 Abs. 4 S. 2
Feststellung von Verlustvorträgen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verlustvortrag - wirtschaftliche Identität: Sachlicher Zusammenhang zwischen Zuführung neuen Betriebsvermögens und anschließender Anteilsübertragung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BFH, 23.02.2011 - I R 8/10
Mantelkauf: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der …
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 151/17
Vielmehr sind jegliche Änderungen der Struktur, Zusammensetzung und wirtschaftlichen Bedeutung des Betriebsvermögens zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).Entscheidend ist damit die Nämlichkeit des Betriebsvermögens (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188;… vom 29. April 2008, I R 91/05, BFH/NV 2008, 1965).
Insoweit ist unter Betriebsvermögen ausschließlich das Aktivvermögen zu verstehen (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).
Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188;… vom 29. April 2008, I R 91/05, BFH/NV 2008, 1965; vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BStBl. II 2004, 1085).
Bei den einzelnen Betriebsvermögensmehrungen ist zu prüfen, ob die wirtschaftliche Identität der Körperschaft berührt ist (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).
Dies ist bei Anlagevermögen in aller Regel erfüllt (BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 5. Juni 2007, I R 106/05, BStBl. II 2008, 986).
Das Umlaufvermögen ist jedenfalls dann einzubeziehen, wenn entweder die Branche gewechselt oder der bisherige Geschäftsgegenstand erheblich erweitert wird (BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188;… vom 1. Juli 2009, I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838).
Rn. 45 Der Verlust der wirtschaftlichen Identität setzt danach voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 14. März 2006, I R 8/05, BStBl. II 2007, 602).
Das Erfordernis folgt jedoch aus einer sachlich gebotenen einschränkenden Regelungsauslegung (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).
Die Vorschrift begrenzt also für Kapitalgesellschaften den Verlustabzug und ist damit als Ausnahme zu § 10d EStG konzipiert, letztlich, um missbräuchlichen Gestaltungen vorzubeugen; dass die Regelungsfolgen darüber hinausgehen und allgemein wirken, widerspricht dem nicht (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 14. März 2006, I R 8/05, BStBl. II 2007, 602).
So kann die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht deswegen verloren gehen, weil nach einer Anteilsveräußerung (oder davor) irgendwann und ohne einen dazu bestehenden Zusammenhang eine Veränderung im Betriebsvermögen der Körperschaft eintritt (BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BStBl. II 2004, 1085; Beschluss vom 15. Dezember 2004, I B 115/04, BStBl. II 2005, 528), wenn also die einzelnen Teilschritte des Tatbestands des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. unverbunden und zufällig nebeneinander stehen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 14. März 2006, I R 8/05, BStBl. II 2007, 602).
Auch außersteuerliche Gründe können einen sachlichen Zusammenhang begründen, wie etwa eine Umstrukturierung zur Sicherung von Arbeitsplätzen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).
Jedenfalls ist ein Fünf-Jahres-Zeitraum nach der Rechtsprechung zu weit ausgedehnt, denn eine Fünf-Jahres-Grenze ist lediglich für den Ausnahmefall der Sanierung auch für den zeitlichen Zusammenhang im Rahmen der schädlichen Veränderungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG a.F. maßgebend, für den gebotenen Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Fortführung des Unternehmens nach Zuführung neuen Betriebsvermögens jedoch nicht (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).
Da eine feste zeitliche Grenze insoweit fehlt, kann aber andererseits auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein zeitlicher Zusammengang nicht über den Ablauf eines Jahres hinausgeht (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).
Rn. 48 Das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs ist im Fall eines offenkundigen zeitlichen Zusammenhangs (widerleglich) zu vermuten; dies gilt dann, wenn der Zeitraum ein Jahr nicht übersteigt (BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188;… vom 29. April 2008, I R 91/05, BFH/NV 2008, 1965).
Rn. 49 Dabei ist auch anerkannt, dass § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. keine bestimmte zeitliche Abfolge vorsieht und damit ein Verlust der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft auch eintreten kann, wenn die Betriebsvermögenszuführung vor der Anteilsübertragung erfolgt (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; BFH-Beschluss vom 22. August 2006 I R 25/06, BStBl. II 2007, 793).
Dann reicht es aus, wenn der neue Anteilseigner im Zeitpunkt seines Anteilserwerbs den objektiv vorhandenen sachlichen Zusammenhang zwischen seinem Anteilserwerb und einer vorangegangenen Zuführung neuen Betriebsvermögens erkennt, billigt und sich in dem Sinne zu eigen macht, dass er mit der erworbenen Gesellschaft in dem neu begonnenen Geschäftsbereich zu arbeiten beginnt (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).
Dies reicht zur Annahme eines sachlichen Zusammenhangs aus (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).
- BFH, 14.03.2006 - I R 8/05
Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts …
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 151/17
Rn. 45 Der Verlust der wirtschaftlichen Identität setzt danach voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (…BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 14. März 2006, I R 8/05, BStBl. II 2007, 602).Die Vorschrift begrenzt also für Kapitalgesellschaften den Verlustabzug und ist damit als Ausnahme zu § 10d EStG konzipiert, letztlich, um missbräuchlichen Gestaltungen vorzubeugen; dass die Regelungsfolgen darüber hinausgehen und allgemein wirken, widerspricht dem nicht (…vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 14. März 2006, I R 8/05, BStBl. II 2007, 602).
So kann die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht deswegen verloren gehen, weil nach einer Anteilsveräußerung (oder davor) irgendwann und ohne einen dazu bestehenden Zusammenhang eine Veränderung im Betriebsvermögen der Körperschaft eintritt (…BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BStBl. II 2004, 1085; Beschluss vom 15. Dezember 2004, I B 115/04, BStBl. II 2005, 528), wenn also die einzelnen Teilschritte des Tatbestands des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. unverbunden und zufällig nebeneinander stehen (…BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 14. März 2006, I R 8/05, BStBl. II 2007, 602).
Erforderlich ist vielmehr der oben genannte sachliche als auch zeitliche Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens (BFH-Urteil vom 14. März 2006, I R 8/05, BStBl. II 2007, 602).
Rn. 46 Ein sachlicher Zusammenhang liegt etwa bei einer Beherrschung des Geschehensablaufs durch die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner nach Maßgabe eines Gesamtplans vor (BFH-Urteil vom 14. März 2006, I R 8/05, BStBl. II 2007, 602).
Die von einem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung kann von der Kapitalgesellschaft entkräftet werden, indem sie Tatsachen und Umstände belegt, aus denen sich ergibt, dass die Fortführung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nicht mit dem Anteilseignerwechsel zusammenhängt, sondern z.B. auf Umstände zurückzuführen ist, die nach der Anteilsübertragung eingetreten sind (BFH-Urteil vom 14. März 2006, I R 8/05, BStBl. II 2007, 602).
- BFH, 29.04.2008 - I R 91/05
Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. - …
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 151/17
Entscheidend ist damit die Nämlichkeit des Betriebsvermögens (…vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 29. April 2008, I R 91/05, BFH/NV 2008, 1965).Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (…ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 29. April 2008, I R 91/05, BFH/NV 2008, 1965; vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BStBl. II 2004, 1085).
Danach können auch fremdfinanzierte Anschaffungen zu neuem Betriebsvermögen führen (BFH-Urteil vom 29. April 2008, I R 91/05, BFH/NV 2008, 1965).
Rn. 48 Das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs ist im Fall eines offenkundigen zeitlichen Zusammenhangs (widerleglich) zu vermuten; dies gilt dann, wenn der Zeitraum ein Jahr nicht übersteigt (…BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 29. April 2008, I R 91/05, BFH/NV 2008, 1965).
- BFH, 26.05.2004 - I R 112/03
Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG 1999 bei …
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 151/17
Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (…ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188;… vom 29. April 2008, I R 91/05, BFH/NV 2008, 1965; vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BStBl. II 2004, 1085).So kann die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht deswegen verloren gehen, weil nach einer Anteilsveräußerung (oder davor) irgendwann und ohne einen dazu bestehenden Zusammenhang eine Veränderung im Betriebsvermögen der Körperschaft eintritt (…BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BStBl. II 2004, 1085; Beschluss vom 15. Dezember 2004, I B 115/04, BStBl. II 2005, 528), wenn also die einzelnen Teilschritte des Tatbestands des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. unverbunden und zufällig nebeneinander stehen (…BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 14. März 2006, I R 8/05, BStBl. II 2007, 602).
- BFH, 05.06.2007 - I R 106/05
Strenge Beurteilung der wirtschaftlichen Identität beim sog. Mantelkauf
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 151/17
Dies ist bei Anlagevermögen in aller Regel erfüllt (…BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 5. Juni 2007, I R 106/05, BStBl. II 2008, 986). - BFH, 01.07.2009 - I R 101/08
Ausschluss des Verlustabzugs gem. § 8 Abs. 4 KStG a.F. - Kein Verlust der …
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 151/17
Das Umlaufvermögen ist jedenfalls dann einzubeziehen, wenn entweder die Branche gewechselt oder der bisherige Geschäftsgegenstand erheblich erweitert wird (…BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 1. Juli 2009, I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838). - BFH, 22.08.2006 - I R 25/06
Formelle Verfassungsmäßigkeit der Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1996/1999
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 151/17
Rn. 49 Dabei ist auch anerkannt, dass § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. keine bestimmte zeitliche Abfolge vorsieht und damit ein Verlust der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft auch eintreten kann, wenn die Betriebsvermögenszuführung vor der Anteilsübertragung erfolgt (…BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; BFH-Beschluss vom 22. August 2006 I R 25/06, BStBl. II 2007, 793). - BFH, 15.12.2004 - I B 115/04
Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG 1999/2002 …
Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 151/17
So kann die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht deswegen verloren gehen, weil nach einer Anteilsveräußerung (oder davor) irgendwann und ohne einen dazu bestehenden Zusammenhang eine Veränderung im Betriebsvermögen der Körperschaft eintritt (…BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BStBl. II 2004, 1085; Beschluss vom 15. Dezember 2004, I B 115/04, BStBl. II 2005, 528), wenn also die einzelnen Teilschritte des Tatbestands des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. unverbunden und zufällig nebeneinander stehen (…BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 14. März 2006, I R 8/05, BStBl. II 2007, 602).
- FG Hamburg, 17.03.2026 - 2 K 245/17
Körperschaftsteuer: Ergänzung des Vorlagebeschlusses vom 29.08.2017 - 2 K 245/17
Rn. 13 Die wirtschaftliche Identität geht nicht deswegen verloren, weil nach einer Anteilsveräußerung (oder davor) irgendwann und ohne einen dazu bestehenden Zusammenhang eine Veränderung im Betriebsvermögen der Körperschaft eintritt, wenn also die einzelnen Teilschritte des Tatbestands des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG in der Fassung des StÄndG 2001 unverbunden und zufällig nebeneinander stehen ( FG Hamburg, Urteil vom 13. November 2018, 6 K 151/17 , EFG 2019, 470 ).
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Rechtsprechung
| VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Wasseranschlussbeitrag
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (30)
- VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13
Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag
Auszug aus VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17
Bereits die Trinkwasserbeitragssatzung des Abwasserzweckverbandes T vom 19. Juni 2013 (TBS 2013), enthielt mit ihrem § 9 eine mit der heutigen Regelung zum Beitragspflichtigen identische Vorschrift, die auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides abstellte (zur Frage des Eintritts der Verjährung siehe unten; vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 24, juris).Auch der Steigerungsfaktor des § 5 Abs. 3 lit b) TBKS 2019 von 0, 40 für jedes weitere Vollgeschoss bei einem Grundfaktor von 1, 00 für das erste Vollgeschoss ist rechtlich nicht bedenklich; dieser liegt innerhalb der Spanne der Steigerungswerte von 0, 25 bis 0, 50, die in der Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 25, juris).
Die Regelungen der lit. a) und c) des § 5 Abs. 2 TBKS, soweit sie die beitragspflichtigen Grundstücksflächen von vollständig im beplanten (lit. a)) bzw. unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken sowie von Grundstücken regeln, für die kein Bebauungsplan besteht und die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB vollständig dem Innenbereich zugeordnet werden (lit. c)), sind unbedenklich (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, juris).
Dem trägt der Beklagte aber vorliegend bereits dadurch Rechnung, dass er in § 3 Abs. 4 TBKS 2019 die Geltung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, juris9.
§ 5 Abs. 5 S. 2 TBKS 2019 ergänzt insoweit, dass ein Grundstück insbesondere dann baulich oder gewerblich nutzbar ist, wenn es insbesondere mit Garagen und Stellplätze, Lagerplätze, Campingplätze, Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden bebaut ist, sodass diese Regelung auch den Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit des Satzungsrechts noch genügt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 28, juris).
Die Regelung in § 5 Abs. 2 lit. g) TBKS 2019, wonach bei Grundstücken, für die durch rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte) eine der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks gilt, auf die sich die rechtsverbindliche Fachplanung bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die trinkwasserrelevant nicht nutzbar sind, ist unproblematisch und lückenlos (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 63, juris).
Dies kann als vorteilsgerecht angesehen werden; soweit dies in Grenzbereichen anders sein sollte, wäre dies unter dem Gesichtspunkt des weiten Ermessens des Satzungsgebers und seiner Befugnis zu typisieren und zu pauschalieren, zu vernachlässigen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 56 - 57, juris).
- OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
Auszug aus VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17
Denn grundsätzlich wird überplanten wie auch nicht überplanten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Baulandqualität insgesamt vermittelt, selbst wenn sie von vornherein nicht "in jeder Ecke" sinnvoller Weise voll überbaut werden sollen oder können (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - S. 13 d. E.A.).Von seinem ursprünglichen Standpunkt, wonach für die Gültigkeit im Sinne einer vollständigen Regelung zur Bestimmung der beitragspflichtigen Flächen es auch auf entsprechende Regelungen in der Satzung zur Festlegung der Lage dieser Abgeltungsflächen ankomme (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132), ist die Rechtsprechung im Land Brandenburg unter Berücksichtigung des im Beitragsrecht nach § 8 KAG maßgeblichen Grundstücksbegriffs abgerückt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Rn. 44 - 48, juris).
Wenn dessen Anwendung in Einzelfällen zu gröblich unangemessenen Ergebnissen führt, die unter Rückgriff auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff sodann einer angemessenen Lösung zugeführt werden müssen, so lässt das erkennen, dass das rein grundbuchliche Grundstücksverständnis die das Beitragsrecht prägende Vorteilsbeziehung nicht hinreichend berücksichtigen kann (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Rn. 44 - 48, juris).
Abgegolten durch die Heranziehung zu einem Beitrag ist die Grundfläche der jeweiligen, im Einzelfall für Flächenermittlung und die Heranziehung des Eigentümers zu konkretisierende wirtschaftliche Einheit (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Rn. 44 - 48, juris).
- VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10
Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag
Auszug aus VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17
In der Rechtsprechung der Kammer ist geklärt, dass damit eine Erweiterung des Beitragsgebietes einhergeht und daher Beitragssatzungen nun auch diejenigen nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen müssen, für welche eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit besteht, da der Anschluss an die öffentliche Einrichtung rechtlich dauerhaft und tatsächlich möglich ist, und die bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind (vgl. dazu ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 6 K 952/10 -, Rn. 31, juris…, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, juris Rn. 69 ff., jeweils m.w.N.).Denn indem sie eine Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. (VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 6 K 952/10 -, Rn. 33, juris).
Denn in einem solchen Falle ist ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung nicht schutzwürdig, sondern muss dieser vielmehr aufgrund des beschlossenen Satzungsrechts mit einer rückwirkenden Regelung rechnen, welche der Körperschaft die Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des Kanalanschlussbeitrags ermöglicht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 6 K 952/10 -, Rn. 62 - 74, juris).
Sie löst vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Satzungsgebers eine Pflicht zur Erstattung der Anschlusskosten nach § 10 KAG und im weiteren als Folge der Anordnung eines Benutzungszwangs die solidarische Beteiligung am laufenden Betriebs- und Unterhaltungsaufwand der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen durch für ihre Inanspruchnahme zu entrichtende Benutzungsgebühren aus, berührt aber nicht die Beitragslast eines schon durch die bloße Anschlussmöglichkeit bevorteilten Grundstücks (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 18. September 2003 - 2 B 247/03 -, S. des E.A. m.w.N. und vom 6. Februar 2004 - 2 D 36/02.NE -, S. 3 des E.A. sowie Urteil der Kammer vom 27. September 2007 - 6 K 1934/03 -, S. 9 f. des E.A. und Beschlüsse der Kammer vom 10. November 2009 - 6 L 127/09 -, S. 8 des E.A. und vom 24. Juli 2009 - 6 L 57/07 -, S. 5 f. des E.A.; VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 6 K 952/10 -, Rn. 62 - 74, juris).
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11
Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im …
Auszug aus VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17
Der Ansatz, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) beinhaltet, mangels eines geeigneten Wirklichkeitsmaßstabes, die Vorteile nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten und dabei typisierend bzw. pauschalierend zu erfassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 30).So wie für im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke eine Regelung zulässig und üblich ist, wonach die gesamte im Innenbereich liegende Fläche als beitragspflichtige Fläche gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 32), ist auch eine entsprechende Regelung für baulich oder gewerblich oder sonst vergleichbar nutzbare Grundstücke im beplanten Bereich unproblematisch (ständige Kammerrechtsprechung;… vgl. nur Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 - VG 6 K 2/11 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
Im Hinblick darauf, dass eine Wahrscheinlichkeitsbemessung nicht ohne Pauschalierung bzw. Typisierung auskommt, steht es dem Satzungsgeber frei zu ignorieren, dass ein und dasselbe (tiefe Innenbereichs-) Grundstück gegebenenfalls unterschiedlich bzw. teilweise nicht mehr messbar bevorteilt wird, und darf das Grundstück - ohne Tiefenbegrenzung - pauschal in gleicher Weise wie weniger tiefe Grundstücke veranlagt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 32).
Nur wenn die Umrechnungsfaktoren aus keinem Grunde sachlich vertretbar und daher willkürlich wären, wären sie zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 52 m.w.N.).
- VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11
Schmutzwasseranschlussbeitrag
Auszug aus VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17
Das Gericht überprüft hierbei, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 S. 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01, juris; VG Cottbus, Urteile vom 17. September 2009 - 6 K 447/06, vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11, beide juris).So wie für im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke eine Regelung zulässig und üblich ist, wonach die gesamte im Innenbereich liegende Fläche als beitragspflichtige Fläche gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 32), ist auch eine entsprechende Regelung für baulich oder gewerblich oder sonst vergleichbar nutzbare Grundstücke im beplanten Bereich unproblematisch (ständige Kammerrechtsprechung; vgl. nur Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 - VG 6 K 2/11 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
Diese sind vielmehr nur dann von Relevanz, wenn sie dazu führen, dass sie sich auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien auswirken, wenn also das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. Februar 2012 - VG 6 K 2/11 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
Dass sich der Satzungsgeber dabei an dem Grundfall der baulichen Nutzung, nämlich der eingeschossigen Bebauung mit dem Grundfaktor 1, 0 orientiert hat, lässt im Hinblick auf seinen Gestaltungsspielraum bei der Vorteilsbemessung keine Willkür erkennen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen der "Fiktion" eine Nutzungsmaßes: VG Cottbus, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 6 L 289/09 -, Seite 5 ff. des E.A.; nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 9 S 22.10 -, Seite 2 f. des E.A.; VG Cottbus, Urteil vom 09. Februar 2012 - 6 K 2/11 -, Rn. 23, juris; VG Cottbus…, Urteil vom 27. November 2014 - 6 K 230/14 -, Rn. 26, juris, unter Verweis auf VG Cottbus…, Urteil vom 06. Mai 2014 - 6 K 838/11 -, Rn. 58ff., juris).
- BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
Auszug aus VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17
Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356 f.; Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, 14; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 - und 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 - und 48/92 -, BVerfGE 95, 64) bzw. - in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede - Rückbewirkung von Rechtsfolgen und bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschluss vom 15. Mai 1995 - 2 BvL 19/91 u. a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 f.).Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 -, juris Rn 109 m.w.N.).
- OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98
Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung; …
Auszug aus VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17
Von seinem ursprünglichen Standpunkt, wonach für die Gültigkeit im Sinne einer vollständigen Regelung zur Bestimmung der beitragspflichtigen Flächen es auch auf entsprechende Regelungen in der Satzung zur Festlegung der Lage dieser Abgeltungsflächen ankomme (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132), ist die Rechtsprechung im Land Brandenburg unter Berücksichtigung des im Beitragsrecht nach § 8 KAG maßgeblichen Grundstücksbegriffs abgerückt (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Rn. 44 - 48, juris).Dies ist jedoch nur dann gegeben, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuches des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre.
- OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz, …
Auszug aus VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17
Das Gericht überprüft hierbei, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 S. 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01, juris; VG Cottbus, Urteile vom 17. September 2009 - 6 K 447/06, vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11, beide juris).Im gerichtlichen Verfahren wird diese Berechnung jedoch insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16
Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beginn der …
Auszug aus VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17
Das trifft wegen der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO jedoch nur auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmen, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte, wobei die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung; vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29 ff.;… Beschluss vom 4. September 2019 - 9 S 18.18 -, juris, Rn. 11 ff.). - BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR-Spione
Auszug aus VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17
Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356 f.; Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, 14; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 - und 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 - und 48/92 -, BVerfGE 95, 64) bzw. - in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede - Rückbewirkung von Rechtsfolgen und bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschluss vom 15. Mai 1995 - 2 BvL 19/91 u. a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 f.). - BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
- BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
Rechtshilfevertrag
- BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
- BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81
Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen …
- BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91
Zinsanpassungsgesetz
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 9 S 18.18
Bestehen eines Vollstreckungshindernisses nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bei der …
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69
Berlinhilfegesetz
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
Emeritierungsalter
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12
Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11
Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil; …
- BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von …
- VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11
Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag
- BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 32.76
Rückwirkende Abgabensatzungen - Schlechterstellungsverbot - Höhe der Abgabe - …
- VG Cottbus, 27.11.2014 - 6 K 230/14
Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag
- VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 953/10
Schmutzwasseranschlussbeitrag
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08
Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung: …
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09
Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung; …
- VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06
Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag
- VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06
Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 9 S 34.07
- VG Cottbus, 19.03.2021 - 6 K 326/15
Schmutzwasseranschlussbeitrag
Liegt ein Grundstück - so wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Teilflächen beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriff regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, juris Rn. 7; OVG Brandenburg…, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 50; Sächsisches OVG…, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 - 6 K 151/17 -, juris Rn. 49;… Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 66). - VG Cottbus, 16.03.2021 - 6 K 77/16
Schmutzwasseranschlussbeitrag
Grundsätzlich ist damit - wie auch erfolgt - jedenfalls die im Innenbereich liegende Teilfläche als bevorteilte Grundstücksfläche zu veranlagen, da diese regelmäßig Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin die gesamte Innenbereichsfläche durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, juris Rn. 7; OVG Brandenburg…, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 50; Sächsisches OVG…, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 - 6 K 151/17 -, juris Rn. 49;… Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 66). - VG Cottbus, 27.08.2021 - 6 K 1536/20 Unter Anwendung dieses wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs ist aber ein - wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegendes Grundstück grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriff regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, juris Rn. 7; OVG Brandenburg…, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 50; Sächsisches OVG…, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 - 6 K 151/17 -, juris Rn. 49;… Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 66).
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