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Rechtsprechung
   VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,18860
VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19 (https://dejure.org/2021,18860)
VG Cottbus, Entscheidung vom 28.05.2021 - 6 L 487/19 (https://dejure.org/2021,18860)
VG Cottbus, Entscheidung vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 (https://dejure.org/2021,18860)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (40)

  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, …

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19
    Ob der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Frage des Vorliegens von Gründen des öffentlichen Wohls, eine Beurteilungsermächtigung oder Einschätzungsprärogative eingeräumt ist (so für das jeweilige Landesrecht: OVG Nds, Urteil vom 8. Januar 1991 - 9 L 280/89 - DVBl. 1991, 1004; OVG NW Urteil vom 28. November 1986 - 22 A 1206/81 - KStZ 1987, 132;… ferner Cronauge/Lübking, Kommentar zur Amts- und Gemeindeordnung im Land Brandenburg, § 15 GO, Rn. 10) oder es sich insoweit um einen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt (…vgl. Muth, Kommunalrecht in Brandenburg, Potsdamer Kommentar zur GO, AmtsO und LKrsO, Stand Aug. 2002, § 15 GO, Rn. 5 a.E.) ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, da auch bei Unterstellung der größtmöglichen Kontrolldichte der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der jeweiligen leitungsgebundenen Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35 - 36, juris).

    Die jeweils satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung dient dabei in erster Linie Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sowohl eine gleichmäßige und überwachte Versorgung mit Trinkwasser in einwandfreier Qualität als auch eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus dem Genuss von unkontrolliert bezogenem Wasser und nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O.).

    Für den Bereich der Wasserversorgung gilt nichts grundsätzlich anderes (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35 - 36, juris).

    Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris; vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 32 - 36, juris).

    Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 25. September 2013 - OVG 9 N 174.13 -, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NW…, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschlusszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände vor dem Hintergrund einer eingeschränkten Prüfungstiefe des Eilverfahrens nicht vor.

    Welche Anforderungen insoweit an die Trinkwasserqualität zu stellen sind, ergibt sich aus der TrinkwV (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 54, juris).

    Dass der Antragsgegner kein Wasser in Trinkwasserqualität liefern und insoweit dennoch von einer befristeten Befreiung ausgegangen werden könne (vgl. zu diesem Ansatz bereits OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 55, juris), drängt sich vorliegend ebenfalls nicht auf.

    Vielmehr könnte in einer solchen Lage durchaus eine befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erwägen sein, wenn die gesundheitlichen Gefahren aus der Versorgung mit eigengefördertem Brunnenwasser in der Abwägung mit denjenigen bei Versorgung mit dem mangelhaften Wasser aus der zentralen Wasserversorgung unter Berücksichtigung der zur Herstellung gesundheitlich unbedenklicher Verhältnisse erforderlichen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung das geringere Übel darstellten und vor dem Hintergrund der Schutzverpflichtung der Hoheitsträger für Leib und Leben des Einzelnen vertretbar wären (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 55, juris).

    Denn es leuchtet ohne weiteres ein, dass auch die gesundheitlichen Anforderungen an die Wasserqualität an den Entnahmestellen der Nutzer im Verbandsgebiet nur gewährleistet werden können, wenn entsprechender Trinkwasserabsatz gewährleistet ist, so dass die Situation, die der Antragsgegner für Teile des Leitungsnetzes, die Wochenend- und Sommerhaussiedlungen versorgen in der es zur Aufkeimung dadurch kommen kann, dass das Wasser in den Leitungen steht, vermieden wird (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 56, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 12 S 38.18

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Anschlussverfügung; …

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19
    Ungeachtet dessen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Ausnahme von der gesetzlichen Regel begründet, wonach Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO), und dabei das behördliche Vollziehungsinteresse mit dem Aussetzungsinteresse des betroffenen Adressaten abzuwägen ist, ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung dann herabsetzt sind, wenn bereits im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von einer offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auszugehen ist und deshalb die Klage des jeweiligen Antragstellers in der Hauptsache erfolglos bleiben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 2 - 3, juris).

    Solche Gründe sind für den Normalfall des Anschlusses eines Grundstücks an die öffentliche zentrale Schmutzwasserent- bzw. Trinkwasserversorgungsanlage nach deren Fertigstellung regelmäßig gegeben, weil die Gründe, die die Errichtung einer zentralen Trinkwasserversorgung rechtfertigen, auch den Anschluss jedes davon erschlossenen Grundstücks rechtfertigen (vgl. zum Anschluss an eine Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 2 - 3, juris).

    Von "vollendeten Tatsachen" kann mithin durch die sofortige Vollziehung in solchen Fällen nur die Rede sein, soweit es um die Herstellung des Anschlusses und den dafür anfallenden Kostenaufwand geht; irreversibel ist der Vorgang indes nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 6, juris.

    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg spricht für den Sofortvollzug schon der Umstand, dass die zentrale Kanalisationsanlage vor dem Grundstück des anschlusspflichtigen fertiggestellt ist, so dass der zuständige Wasserverband den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen muss, um seiner gesetzlichen Aufgabe im Interesse des allgemeinen Wohls nachkommen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).

    Die Berücksichtigung von Nachahmer-Effekten stellt deshalb ebenfalls einen hinreichenden Grund dar, eine bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßige Anschlussverfügung vor ihrer abschließenden gerichtlichen Überprüfung zu vollziehen (vgl. zum Anschlusszwang an einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).

  • VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19
    Auch in materieller Hinsicht begegnet die Satzung des Antragsgegners - entgegen dem pauschalen Vorbringen des Antragstellers gegen den Anschlusszwang als solchen - insgesamt keinen rechtlichen Bedenken und hielt in der Vergangenheit den Überprüfungen durch die Kammer stand (vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 39 - 41, juris).

    Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg…, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris; vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 32 - 36, juris).

    Innerhalb von mehr als sechs Wochen lassen sich die Maßnahmen und ihre Planung ordnungsgemäß durchführen (vgl. OVG NRW…, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, Rn. 8, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 39 - 41, juris).

    Es mag dahinstehen, ob das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung als privates Interesse des Antragstellers für sich genommen überhaupt Grund für eine vollständige und unbefristete Befreiung vom Anschlusszwang darstellt und nicht lediglich nur zu einer Teilbefreiung führen kann, die im Übrigen im weiten Ermessen des jeweiligen Zweckverbandes stehen dürfte (vgl. zur Problematik OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 L 24/93 -, NVwZ-RR 1997, 47;… Düwel in Becker u.a., KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6 Rn. 1073; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 50, juris), da jedenfalls der Antragssteller bereits keinen entsprechenden Befreiungsantrag beim Antragsgegner gestellt hat und darüber hinaus hinsichtlich der Frage der Qualität seines Trinkwassers aus der Eigenversorgung, er insoweit seiner Darlegungslast - hierzu sogleich unten - nach Überzeugung des Gerichts (jedenfalls bislang noch) nicht entsprochen hat (vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 6 K 965/16 -, Rn. 63 - 64, juris).

  • VG Cottbus, 30.05.2018 - 6 L 488/17

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19
    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg spricht für den Sofortvollzug schon der Umstand, dass die zentrale Kanalisationsanlage vor dem Grundstück des anschlusspflichtigen fertiggestellt ist, so dass der zuständige Wasserverband den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen muss, um seiner gesetzlichen Aufgabe im Interesse des allgemeinen Wohls nachkommen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).

    Die Berücksichtigung von Nachahmer-Effekten stellt deshalb ebenfalls einen hinreichenden Grund dar, eine bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßige Anschlussverfügung vor ihrer abschließenden gerichtlichen Überprüfung zu vollziehen (vgl. zum Anschlusszwang an einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).

    Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind die Werte zu halbieren (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 6 L 488/17 -, Rn. 16 - 17, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 9 N 114.13

    Öffentliche Schmutzwasserkanalisation; Anschluss- und Benutzungszwang; …

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19
    Etwaigen unzumutbaren Folgen des Anschluss- und Benutzungszwangs wird regelmäßig in einem gesonderten, antragsabhängigen Befreiungsverfahren (vgl. insoweit § 5 Wasserversorgungssatzung) begegnet, sodass die Frage etwaiger Befreiungsgründe die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung grundsätzlich nicht berührt; Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich nur dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; VG Cottbus…, Urteil vom 8. Mai 2020 - 6 K 902/15 -, Rn. 38 - 39, juris).

    Dieser Wert wurde vom OVG Berlin-Brandenburg auch für die Rechtslage in Brandenburg übernommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 9 N 114.13, juris).

  • VG Cottbus, 08.05.2020 - 6 K 902/15
    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19
    Etwaigen unzumutbaren Folgen des Anschluss- und Benutzungszwangs wird regelmäßig in einem gesonderten, antragsabhängigen Befreiungsverfahren (vgl. insoweit § 5 Wasserversorgungssatzung) begegnet, sodass die Frage etwaiger Befreiungsgründe die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung grundsätzlich nicht berührt; Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich nur dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; VG Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2020 - 6 K 902/15 -, Rn. 38 - 39, juris).

    Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sodass die streitige Frage, ob ein Anspruch auf Befreiung im Verfahren auf Anfechtung einer Anschlussverfügung und eines insoweit korrespondierenden Eilverfahren überhaupt zu prüfen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2020 - 6 K 902/15 -, Rn. 38 - 39, juris) hier nicht entschieden werden muss.

  • BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97

    Abwasserbeseitigungsanlage; Anschluß- und Benutzungszwang; Befreiung.

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19
    Der Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen, dient der Sicherung dieses Schutzgutes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 - NVwZ 1998, 1080 und vom 22. Dezember 1997 - 8 B 250.97 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 143).

    Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage (bzw. hier eine eigene Brunnenanlage) errichtet und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet (so BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O., vorgehend BayVGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 23 B 94.1935 - BayVBl. 1998, 721; OVG Niedersachsen., Beschluss vom 13. März 2001 - 9 LA 873/01 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 1 S 97.09

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Einnahme von Kokain

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19
    Schließlich wird in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägung der Behörde zur Kenntnis gebracht und zur Überprüfung gestellt (vgl. insgesamt hierzu BVerfG…, Beschluss vom 16.07.1974 - 1 BvR 75/74 - Juris, Rn. 22 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. September 2005 - OVG 11 S 13.05; OVG Berlin-Brandenburg, vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, Rn. 3;… vom 15. April 2009 - 1 S 172.08 -, Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches VG…, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 12 B 96/20 -, Rn. 6 - 7, juris, alle juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, 425 m. w. N.; VG Frankfurt (Oder)…, Beschluss vom 28. September 2007 - 5 L 271/07 -, Rn. 7, juris).

    Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung darf sich grundsätzlich auch nicht mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen decken und darf letztlich nur ausnahmsweise auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug nehmen, wenn aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit auch der Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO hervorgeht (so z.B. bei unmittelbaren Gefahren für wichtige Rechtsgüter) und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist (vgl. VG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, Rn. 3;… vom 15. April 2009 - 1 S 172.08 -, Rn. 4, beide juris; VG Cottbus…, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 6 L 462/19 -, Rn. 13, juris;… Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 80 Rn. 85 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2009 - 1 S 172.08

    Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei Verurteilung wegen …

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19
    Schließlich wird in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägung der Behörde zur Kenntnis gebracht und zur Überprüfung gestellt (vgl. insgesamt hierzu BVerfG…, Beschluss vom 16.07.1974 - 1 BvR 75/74 - Juris, Rn. 22 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. September 2005 - OVG 11 S 13.05; OVG Berlin-Brandenburg…, vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, Rn. 3; vom 15. April 2009 - 1 S 172.08 -, Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches VG…, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 12 B 96/20 -, Rn. 6 - 7, juris, alle juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, 425 m. w. N.; VG Frankfurt (Oder)…, Beschluss vom 28. September 2007 - 5 L 271/07 -, Rn. 7, juris).

    Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung darf sich grundsätzlich auch nicht mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen decken und darf letztlich nur ausnahmsweise auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug nehmen, wenn aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit auch der Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO hervorgeht (so z.B. bei unmittelbaren Gefahren für wichtige Rechtsgüter) und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist (…vgl. VG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, Rn. 3; vom 15. April 2009 - 1 S 172.08 -, Rn. 4, beide juris; VG Cottbus…, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 6 L 462/19 -, Rn. 13, juris;… Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 80 Rn. 85 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.06.1994 - 8 C 22.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Zumutbarkeit des Aufwands zur Beseitigung der dem …

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19
    Grundsätzlich gilt, dass die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig erst dann überschritten ist, wenn die - unter Ausklammerung atypischer Mehrkosten entstehenden - Kosten des Grundstücks- und/oder Hausanschlusses zum Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung der Wertsteigerung in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen und daher ein "vernünftiger" Eigentümer eine solche Maßnahme nicht durchführen würde (BayVGH, Urteil vom 18. August 1998 - 23 B 93.3934 -, juris; Urteil vom 16. Dezember 1998 - 23 B 97.367 -, juris; Urteil vom 31. Mai 2000 - 23 B 99.3480 -, juris; Urteil vom 5. Mai 2003 - 23 ZB 03.595 -, juris; Urteil vom 4. Mai 2006 - 23 ZB 06.306,- juris; ThürOVG, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 4 EO 81ß/02 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 8. März 1994 - Bf VI 31/93 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 12. Dezember 2005 - RO 13 K 04.1265 -, juris; zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92 -, NVwZ 1995 S. 1213 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2013 - 15 A 1171/13

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtmäßigkeit eines Anschlusszwangs trotz einer …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2010 - 15 B 1766/09

    Überprüfung einer im Zusammenhang mit einem Streit über die Befreiung von einem …

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.1995 - 2 L 24/93

    Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung trotz Betriebsführung durch Privaten, …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - 9 N 174.13

    Schmutzwasserkanalisation; Anschlusszwang; Satzung; Enteignung; Zitiergebot; …

  • VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16
  • VGH Bayern, 18.08.1998 - 23 B 93.3934
  • VGH Bayern, 04.05.2006 - 23 ZB 06.306
  • VG Regensburg, 12.12.2005 - RO 13 K 04.1265
  • VGH Bayern, 31.05.2000 - 23 B 99.3480
  • VGH Bayern, 16.12.1998 - 23 B 97.367
  • VG Frankfurt/Oder, 21.03.2006 - 5 L 427/05
  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung …

  • BVerwG, 12.01.1988 - 7 B 55.87

    Ortssatzung - Wasserversorgung - Anschlusszwang - Unzulässige Enteignung

  • BVerfG, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82

    Ausländerrecht - Vollziehung der Ausweisungsverfügung - Interesse an Aussetzung - …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.1994 - 18 B 1171/94

    Schriftliche Begründung; Vollziehungsanordnung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2008 - 11 S 56.08

    Abwehranspruch gegen Immissionen einer hoheitlich betriebenen Anlage; rechtliche …

  • VGH Bayern, 24.07.1997 - 23 B 94.1935
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2005 - 11 S 13.05

    Anforderungen an die Begründung im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung …

  • VG Cottbus, 13.10.2020 - 4 L 419/20

    Eilantrag einer Justizvollzugsanwärterin als Beamtin auf Widerruf gegen ihre …

  • BVerwG, 22.12.1997 - 8 B 250.97

    Selbständig - Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage …

  • BVerwG, 24.01.1986 - 7 CB 51.85

    Wasserversorgung - Anschlußzwang - Benutzungszwang - Volksgesundheit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 9 S 63.10

    Anschluss- und Benutzungszwang von Hinterliegergrundstücken (hier: im Verfahren …

  • BVerfG, 19.10.1988 - 2 BvR 1147/88
  • OVG Niedersachsen, 08.01.1991 - 9 L 280/89

    Öffentliches Bedürfnis; Anschluß- und Benutzungszwang; Beschränkte gerichtliche …

  • VG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - 7 K 869/08

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage bei Erledigung vor bzw. nach …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1986 - 22 A 1206/81
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2001 - 9 LA 873/01

    Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser; Befreiung; Zumutbarkeit; …

  • VG Frankfurt/Oder, 28.09.2007 - 5 L 271/07

    Sofortvollzug der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis

  • VG Cottbus, 26.02.2021 - 6 L 462/19

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

  • VG Schleswig, 15.02.2021 - 12 B 96/20

    Recht der freien Berufe - Eignung als Ausbilder - Antrag auf Wiederherstellung …

  • VG Cottbus, 20.04.2026 - 6 L 371/24

    Anschluss- und Benutzungszwang, Eilantrag erfolglos, Trinkwasserhausanschluss

    Auch in materieller Hinsicht begegnet die Satzung des Antragsgegners als solche insgesamt keinen rechtlichen Bedenken und hielt in der Vergangenheit den Überprüfungen durch die Kammer stand (vgl. etwa VG Cottbus…, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 39 - 41, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. September 2021 - 6 L 373/20 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, juris).

    Die der Antragstellerin gesetzte Frist bis zum 28. Juni 2024 ist angemessen und das Zwangsgeld der Höhe nach ebenfalls verhältnismäßig bestimmt (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, Rn. 44 - 45, juris).

  • VG Cottbus, 20.04.2026 - 6 L 718/24

    Anschluss- und Benutzungszwang, Antrag erfolglos, keine geänderte Erschließung, …

    Auch in materieller Hinsicht begegnet die Satzung des Antragsgegners als solche insgesamt keinen rechtlichen Bedenken und hielt in der Vergangenheit den Überprüfungen durch die Kammer stand (vgl. etwa VG Cottbus…, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 39 - 41, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. September 2021 - 6 L 373/20 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, juris).

    Die dem Antragsteller gesetzte Frist bis zum 22. November 2024 ist angemessen und das Zwangsgeld der Höhe nach ebenfalls verhältnismäßig bestimmt (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, Rn. 44 - 45, juris).

  • VG Cottbus, 15.06.2023 - 6 K 1342/18

    Anschlusszwang, Trinkwasserversorgung, Zwangsgeldfestsetzung

    Sie hielt bereits in der Vergangenheit den Überprüfungen durch die Kammer stand (vgl. etwa VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, juris; VG Cottbus…, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 39 - 41, juris).

    Welche Anforderungen an die Trinkwasserqualität zu stellen sind, ergibt sich aus der TrinkwV (vgl. OVG für das Land Brandenburg…, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 54, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, juris).

  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 2315/17
    Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg…, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris; VG Cottbus…, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 32 - 36, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, Rn. 25, juris).
  • VG Cottbus, 30.06.2021 - 6 K 2316/17
    Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg…, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris; VG Cottbus…, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 32 - 36, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, Rn. 25, juris).
  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 2410/17
    Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg…, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris; VG Cottbus…, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 32 - 36, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, Rn. 25, juris).
  • VG Cottbus, 23.12.2025 - 6 K 701/19

    Kein Anspruch auf Umverlegung einer Trinkwasserhausanschlussleitung, um den …

    Sie hielt bereits in der Vergangenheit den Überprüfungen durch die Kammer stand (vgl. etwa VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, juris;VG Cottbus…, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 39 - 41, juris).
  • VG Cottbus, 05.10.2022 - 6 K 849/19
    Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang und das Verfahren 6 L 487/19 verwiesen.
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