Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2017 - 6 L 50.17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 3 S 1 GKG 2004, § 53 Abs 3 Nr 1 GKG 2004, § 53 Abs 3 Nr 2 GKG 2004, § 23 Abs 1 S 1 RVG
Gegenstandswertfestsetzung; Ausbildungsförderung; einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Vorwegnahme der Hauptsache - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 S 1 GKG, § 53 Abs 3 Nr 1 GKG, § 53 Abs 3 Nr 2 GKG, § 23 Abs 1 S 1 RVG, § 926 ZPO, § 123 Abs 2 VwGO
Gegenstandswertfestsetzung; Beschwerde; gerichtskostenfreies Verfahren; Ausbildungsförderungsleistungen; einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Vorwegnahme der Hauptsache; Erledigung der Hauptsache; Halbierung des Gegenstandswerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 01.03.2017 - 18 L 91.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2017 - 6 S 7.17
- VG Berlin, 21.06.2017 - 18 L 91.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2017 - 6 L 50.17
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- VG Dresden, 20.05.2009 - 5 L 191/09
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2017 - 6 L 50.17
Eine vorläufige Bewilligung der Ausbildungsförderungsleistungen nimmt weder die Hauptsache vorweg noch führt sie zu deren Erledigung (entgegen VG Dresden, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 5 L 191/09 -, Rn. 22 bei juris).Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren wäre (nur) dann anzunehmen, wenn im Falle einer stattgebenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und einer divergierenden Entscheidung im sich anschließenden Hauptsacheverfahren eine Rückabwicklung der begehrten Ausbildungsförderungsleistungen nicht (mehr) möglich wäre (a.A. allerdings ohne nähere Begründung: VG Dresden, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 5 L 191/09 -, Rn. 22 bei juris).
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2025 - 12 S 1642/24
Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde
Denn grundsätzlich ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Bedeutung der Sache in einem Eilverfahren regelmäßig hinter der der Hauptsache zurückbleibt, weil die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nach ihrer Funktion und Rechtsnatur im allgemeinen nur vorläufigen Charakter hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2017 - OVG 6 L 50.17 -, juris Rn. 3).Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren wäre (nur) dann anzunehmen, wenn im Falle einer stattgebenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und einer divergierenden Entscheidung im sich anschließenden Hauptsacheverfahren eine Rückabwicklung nicht (mehr) möglich wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2017 - OVG 6 L 50.17 -, juris Rn. 5).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2022 - L 16 KR 389/22
Rechtmäßigkeit der Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren …
Vielmehr ist die jeweilige Bedeutung der Sache auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblich, wobei grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Bedeutung der Sache in einem Eilverfahren regelmäßig hinter der der Hauptsache zurückbleibt, weil die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nach ihrer Funktion und Rechtsnatur im allgemeinen nur vorläufigen Charakter hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2017 - OVG 6 L 50.17 - Rn. 3, juris).Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren wäre (nur) dann anzunehmen, wenn im Falle einer stattgebenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und einer divergierenden Entscheidung im sich anschließenden Hauptsacheverfahren eine Rückabwicklung der begehrten Leistung nicht (mehr) möglich wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2017 - OVG 6 L 50.17 - Rn. 5, juris; vgl. ebenso LSG Baden-Württemberg…, Beschluss vom 11.03.2011 - L 13 AL 3438/10 ER-B - Rn. 2, juris, zur Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung).
- VG Hannover, 04.05.2017 - 3 A 12989/14
Aufwendungsersatzanspruch; Gegenstandswert; Jugendhilferecht; Jahreswert; …
wohl auch Thür.OVG, Beschl. vom 24.08.2017 - 3 VO 629/16 -, juris Rn. 6; wenngleich dort auf § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG verwiesen wird, dessen Tatbestand jedoch ebenfalls nicht erfüllt ist; für das BAföG-Recht OVG Bln.-Brdbg., Beschl. vom 01.08.2017 - 6 L 50/17 -, juris Rn. 2; für das ConterganstiftungsG OVG NW, Beschl. vom 12.05.2015 - 16 E 889/13 -, juris Rn. 4).
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