Rechtsprechung
| OVG Berlin, 05.09.1984 - 6 L 8.84 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
Erstattungsfähigkeit - Auslagen - Gebühren - Rechtsanwalt - Vorverfahren - …
Im übrigen ist nur eine solche Auslegung des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG praktikabel, weil die Widerspruchsbehörde, wie u.a. der vorliegende Fall zeigt, nur dann gemäß ihrer Pflicht aus §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG im Rahmen der Kostenentscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten befinden kann, wenn sie aufgrund einer förmlichen Bevollmächtigung von der Existenz sowie der Mitwirkung eines Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat (so für die Auslegung der entsprechenden Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 20. Januar 1972 - V OVG B 26/71 -sowie OVG Berlin, Beschluß vom 5. September 1984 - 6 L 8/84 - ; a.A. VGH Kassel…, Beschluß vom 5. November 1986 - 9 TE 2275/86 - vgl. auch Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl. 1980, § 162 RdNr. 9).
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