Rechtsprechung
| BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 15.08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 29.02.2008 - 17 LP 16/07
- BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 15.08
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes; …
Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 15.08
Da dabei naturgemäß die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Rede steht, ist es folgerichtig, dass § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht einem - nach welchen Kriterien auch immer zuständigen - Dienststellenleiter, sondern dem öffentlichen Arbeitgeber die Antragsbefugnis zuweist (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 22); infolgedessen ist bei zweckentsprechender Auslegung dieser und nicht der Dienststellenleiter als Antragsteller anzusehen.Rn. 11 In der Senatsrechtsprechung ist bereits anerkannt, dass der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen kann mit der Folge, dass diese nicht der Vorlage einer Vollmacht bedürfen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 294 f. bzw. Rn. 15).
Im Übrigen sind die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht geeignet, die bereits im Senatsbeschluss vom 1. November 2005 (a.a.O. S. 296 ff. bzw. Rn. 20 ff.) hergeleitete Grundaussage in Frage zu stellen, wonach es für das Vorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt.
- BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03
Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von …
Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 15.08
Die in der Beschwerdebegründung zitierte Senatsrechtsprechung zum Erfordernis der Vorlage einer Vollmacht bezieht sich nicht auf den zur gerichtlichen Vertretung berufenen Dienststellenleiter selbst, sondern auf ihm unterstellte Beamte oder Arbeitnehmer (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 26).Denn diese Vorschrift findet im gerichtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG keine Anwendung (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 279 bzw. S. 30).
Stellt daher der Leiter des örtlich zuständigen Bundeswehrdienstleistungszentrums den Auflösungsantrag, so können beim Jugendvertreter keine Zweifel darüber aufkommen, dass er um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen muss (vgl. dazu Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 f. bzw. S. 29).
- BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des …
Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 15.08
Demgemäß hat sich die Auslegung von Antragsschriften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, von deren Wortlaut ausgehend, am Anlass des Streits der Beteiligten zu 1 und an dem zur Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. Beschluss vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 m.w.N.).Ihn dennoch an der unzutreffenden Antragstellerbezeichnung festzuhalten und das Auflösungsbegehren wegen fehlender Antragsbefugnis - mit Blick auf die Unheilbarkeit wegen Fristablaufs: endgültig - abzuweisen, wäre ein sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus (vgl. zur Auslegung eines nach Begründung des Arbeitsverhältnisses angebrachten Feststellungsantrages als Auflösungsantrag: Beschluss vom 28. Juli 2006 a.a.O. Rn. 13).
- OVG Niedersachsen, 12.12.2007 - 17 LP 4/06
Zurechnung als "unternehmensbezogenes Geschäft" bei Stellung eines Antrags auf …
Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 15.08
Rn. 17 a) Soweit das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 17 LP 4/06 - zugunsten des Jugendvertreters von einer dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigungspraxis bei der Antragstellerin ausgegangen ist, stellt die vorliegende Entscheidung keine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar. - BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06
Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht
Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 15.08
Ob im Anwendungsbereich des § 174 BGB eine andere Bewertung geboten ist (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - BAGE 119, 311 Rn. 43), kann auf sich beruhen. - BGH, 04.04.2000 - XI ZR 152/99
Erklärungeneines GmbH-Geschäftsführers; Länge der Annahmefrist
Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 15.08
Andererseits enthält das in der Beschwerdebegründung dazu zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99 - (LM § 151 BGB Nr. 24) keine Gesichtspunkte, welche der hier vorgenommenen Würdigung widersprechen. - BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93
Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von …
Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 15.08
Er hat dabei unter Bezugnahme auf die damals geltenden Vertretungsregeln ausgeschlossen, dass der Dienststellenleiter eigene Rechte oder solche der Dienststelle geltend machen wollte (vgl. Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 S. 2). - BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis; …
Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 15.08
Rn. 13 c) Soweit die Beteiligte zu 1 ihre Grundsatzrüge auf die Frage der dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigung erstreckt (vgl. Abschnitt 2 c der Beschwerdebegründung am Ende), ist darauf hinzuweisen, dass der Senat - unter Bezugnahme auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - inzwischen klargestellt hat, dass das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden darf, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - juris Rn. 15). - OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2001 - 1 A 408/01
Ausgestaltung des Rechts der Bezirksregierung Düsseldorf zur Beantragung der …
Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 15.08
Bei den hier in Rede stehenden Fragen der gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers sowie der Vorlage einer Vollmacht durch nachgeordnete Bedienstete im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG hat der Senat in seinen zitierten Beschlüssen vom 1. Dezember 2003 und 1. November 2005 bereits Stellung genommen - im Übrigen im Einklang mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. Oktober 2001 - 1 A 408/01.PVL - (PersR 2002, 256), auf den sich die Beschwerdebegründung stützt.
- BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 30.09
Wahrung der Signalfunktion des Fristerfordernisses in einem Auflösungsantrag …
Rn. 4 Im Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - (…Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f.; ebenso Parallelentscheidungen vom gleichen Tage - BVerwG 6 PB 14.08 - und - BVerwG 6 PB 15.08 -) finden sich folgende Aussagen: In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen kann mit der Folge, dass diese nicht der Vorlage einer Vollmacht bedürfen.Aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 15.08 - zustimmend zitiert hat, folgt vielmehr im Gegenteil, dass es die rechtswirksame Antragstellung auf der Grundlage einer Delegation durch veröffentlichte Verwaltungsvorschriften als Möglichkeit miterwogen hat.
Angesichts dessen hätte es sich dem Antragsteller aufdrängen müssen, auf der Grundlage der bereits bekannten Senatsrechtsprechung zur Übertragung der gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers durch veröffentlichte Verwaltungsvorschriften (…Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. und vom 23. Juli 2008 a.a.O.) spätestens im Anhörungstermin den Vortrag gegebenenfalls unter Beweisantritt in der Weise zu ergänzen, wie dies nunmehr in der Beschwerdebegründung geschehen ist.
- VGH Hessen, 28.08.2012 - 22 A 161/11
Zur Frage der Zuständigkeit des Personalrats bei Arbeitszeitregelungen einer …
Welche Person oder Stelle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Verwaltungsgerichte beteiligt ist, hängt nach § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG davon ab, ob die Person oder Stelle durch die von dem Antragsteller begehrte Gerichtsentscheidung in ihrer personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2006 - 6 P 10/05 - PersV 2006, 384 ff. = juris, Rdnr. 19, m.w.N., und vom 23. Juli 2008 - 6 PB 15/08 -, juris, Rdnr. 6; Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1992 - HPV TL 175/90 - Seiten 6 und 7 des amtlichen Umdrucks, 27. Februar 1992 - HPV TL 630/77 - ZBR 1993, 216 ff. = HessVGRspr.Eine unmittelbare personalvertretungsrechtliche bzw. mitbestimmungsrechtliche Beziehung kann im Normalfall nach § 69 HPVG nur zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem ihm zugeordneten Personalrat bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008, a.a.O., Rdnr. 6).
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2010 - 5 L 6/09
Jugend- und Auszubildendenvertreter; Weiterbeschäftigung
Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt es zwar, eine Ausnahme von der Pflicht zum Nachweis der Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist zuzulassen, wenn die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung in Personalangelegenheiten durch eine veröffentlichte Geschäftsordnung oder Verwaltungsanweisung übertragen ist, weil in solchen Fällen erwartet werden darf, dass bei dem Jugendvertreter auch ohne einen Hinweis in der Antragsschrift auf die einschlägigen öffentlich bekannt gemachten Bestimmungen keine Zweifel darüber aufkommen, dass er um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen muss (BVerwG, Beschl. v. 08.07.2008 - 6 P 14/07 - Rdnr 26 ; Beschl. v. 23.07.2008 - 6 PB 15/08 - Rdnr. 12 ).
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