Rechtsprechung
| BVerwG, 10.09.1991 - 6 PB 8.91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde - Anspruch auf Bereitstellung des erforderlichen Geschäftsbedarfs - Rechtschutzinteresse des Antrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 21.01.1991 - 6 P 13.89
Personalvertretung - Geschäftsbedarf für die Vertretung eines Angestellten - …
Auszug aus BVerwG, 10.09.1991 - 6 PB 8.91
Diese Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1991 - BVerwG 6 P 13.89 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 19. In dieser Entscheidung hat zwar das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, zu dem allgemeinen Geschäftsbedarf des Personalrates könnten nur solche Erläuterungswerke gehören, die die Personalvertretung aufgrund der Zusammensetzung der Beschäftigten der Dienststelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig benötige. - BVerwG, 09.01.1991 - 6 PB 7.90
Bestehen eines Feststellungsinteresses auf Grund einer Wiederholungsgefahr - …
Auszug aus BVerwG, 10.09.1991 - 6 PB 8.91
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1991 - BVerwG 6 PB 7.90 - PersR 1991, 92 mit weiteren Nachweisen) besteht eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz im Sinne des § 83 Abs. 2 BPersVG (hier § 85 Abs. 2 Nds. PersVG) in Verbindung mit den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nur dann, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu tragenden Gründen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichten steht, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist. - BVerwG, 16.05.1991 - 6 P 13.90
Geschäftsbedarf - Ausstattung des Personalrats - Tarifrechtliche Kommentare
Auszug aus BVerwG, 10.09.1991 - 6 PB 8.91
In einer späteren Entscheidung (Beschluß vom 16. Mai 1991 - BVerwG 6 P 13.90 -) sind diese Ausführungen wiederholt und dahin gehend präzisiert worden, daß die Verweisung auf eine Gemeinschaftsbenutzung dann keine ordnungsgemäße Erfüllung des Anspruchs auf Bereitstellung des erforderlichen Geschäftsbedarfs bedeute, wenn Engpässe abzusehen seien, die dem einzelnen Benutzer die Arbeit so erschwerten, daß dies auf die Dauer den Anforderungen an objektiv sachgerechte und individuell zumutbare Arbeitsmöglichkeiten nicht genüge.
- VGH Hessen, 28.01.2014 - 22 A 1520/13
Zur Bereitstellung von Fachliteratur für den Personalrat
Ebenso wie sich der Personalrat in gleicher Weise wie andere Mitarbeiter, die auch nicht alle Arbeitsmittel für dienstliche Aufgaben uneingeschränkt zur dauernden eigenen Verfügung erhalten, damit zufrieden geben muss, wenn die Arbeitsmittel außerhalb des Arbeitsplatzes des Personalrats eingesehen oder beschafft werden müssen, sofern dadurch keine unangemessenen oder unzumutbaren Erschwernisse entstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1991 - 6 PB 8.91 -, Buchholz 251.6 § 52 NdsPersVG Nr. 1, juris Rn. 4 m. w. N.; Hess. VGH…, Beschluss vom 17. Juni 1993 - BPV TK 1122/92 -, HessVGRspr 1994, 18, juris Rn. 15), kann dem einzelnen Personalratsmitglied zugemutet werden, auf die dem Gremium zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel - wie die Fachliteratur - zurückzugreifen.Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) im Hinblick auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1996 - 7 ABR 22/95 - zu § 40 Abs. 2 BetrVG besteht ebenfalls nicht, da es sich hierbei nicht um eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befassten, den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts handelt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. September 1991 - 6 PB 8.91 -, a. a. O., juris Rn. 2 m. w. N.).
- VGH Hessen, 17.06.1993 - BPV TK 1122/92
Personalvertretungsrecht: Geschäftsbedarf - Bereitstellung von selten benötigter …
Benötigt die Personalvertretung Gesetzestexte nicht ständig und ist nicht zu erwarten, daß Engpässe oder für sachgerechte und angemessene Arbeitsbedingungen nicht mehr zumutbare Erschwernisse entstehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 10. September 1991 - 6 PB 8.91 - Buchholz 251.6 § 52 NdsPersVG Nr. 1), wenn die Arbeitsmittel außerhalb des Arbeitsplatzes des Personalrats eingesehen oder beschafft werden müssen (z.B. in einer Bibliothek oder wie hier in einem anderen Raum der Dienststelle), dann muß sich die Personalvertretung damit ebenso zufrieden geben wie andere Mitarbeiter, die auch nicht alle Arbeitsmittel für dienstliche Aufgaben uneingeschränkt zur dauernden eigenen Verfügung erhalten.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".