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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 12.09.2016 - 6 SV 3/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,39293
OLG Frankfurt, 12.09.2016 - 6 SV 3/16 (https://dejure.org/2016,39293)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.09.2016 - 6 SV 3/16 (https://dejure.org/2016,39293)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. September 2016 - 6 SV 3/16 (https://dejure.org/2016,39293)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 3 ; FamFG § 5 ; FamFG § 152 ; FamFG § 154
    Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweisung nach § 154 FamFG trotz vorheriger Verweisung nach § 3 FamFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.06.1996 - XII ARZ 5/96

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH; Begründung eines Wohnsitzes am …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2016 - 6 SV 3/16
    Die Unzuständigkeitserklärungen müssen Außenwirkung haben, also den Verfahrensbeteiligten - soweit sie erreichbar sind - bekannt gemacht worden sein (…BGH FamRZ 1992, 794, Rn. 6;… BGH FamRZ 1993, 49, Rn. 3; BGH NJW-RR 1996, 1217 [BGH 19.06.1996 - XII ARZ 5/96] ;… OLG Frankfurt NJW-RR 2016, 838, Rn. 10).
  • OLG Köln, 12.03.2012 - 21 AR 1/12
    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2016 - 6 SV 3/16
    Um diesen Beschluss, mit dem sich das Amtsgericht Bensheim damals zutreffend für unzuständig erklärt und die Sache bindend verwiesen hat, geht es deswegen vorliegend auch nicht mehr (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 15.03.2012, 21 AR 1/12 juris, Rn. 9 = FamRZ 2012, 1406).
  • OLG Frankfurt, 04.01.2017 - 1 SV 27/16

    Kein Rückschluss aus Zuständigkeit für einstweilige Anordnung im Hinblick auf …

    Voraussetzung ist, dass jedes der beteiligten Gerichte seine Zuständigkeit mit Außenwirkung verneint und das jeweils andere Gericht für zuständig erachtet hat (OLG Frankfurt am Main, 6 SV 3/16, FamRB 2017, 21, zitiert nach juris Rn. 6;… zu § 36 Nr. 6 ZPO: BGH FamRZ 1992, 794, zitiert nach juris Rn. 6;… BGH XII ARZ 9/92, zitiert nach juris Rn. 1).
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