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| BGH, 15.12.1954 - 6 StR 300/54 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.05.1954 - 6 StR 30/54
Auszug aus BGH, 15.12.1954 - 6 StR 300/54
Eine Förderung von nur untergeordneter Bedeutung genügt somit nicht (vgl BGH NJW 1954, 1253).
- BGH, 30.03.1955 - 6 StR 4/55
Rechtsmittel
Allerdings muss die Hilfe den Tätern im Sinne des § 128 StGB, also den Mitgliedern, Stiftern oder Vorstehern, nicht der Verbindung als solcher geleistet werden (Urteil des erkennenden Senats 6 StR 300/54 vom 15. Dezember 1954); in der Unterstützung der Bestrebungen der FDJ wird aber regelmässig eine Beihilfe zugunsten ihrer Führer, also der Vorsteher, zu erblicken sein, überdies hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts die Druckschriften im Auftrag einer bestimmten Person abholen wollen, und es liegt daher insoweit die Annahme nahe, dass er durch sein Tun dieser Person in ihrer strafbaren Teilnahme an der Verbindung Hilfe gewähren wollte. - BGH, 21.12.1955 - 6 StR 64/55
Rechtsmittel
§ 90 a StGB bedroht u.a. den Hintermann einer verfassungsfeindlichen Vereinigung mit Strafe und richtet sich damit gerade gegen denjenigen, der die Vereinigung von aussen her fördert, ohne ihr selbst anzugehören (BGH 6 StR 300/54 vom 15. Dezember 1954). - BGH, 20.12.1963 - 3 StR 58/63
Zuwiderhandlung gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August …
Zwar ist Beihilfe zu Gunsten der Geheimverbindung als solcher nicht strafbar (so schon BGH 6 StR 300/54 vom 15. Dezember 1954); sie ist aber zu Gunsten eines einzelnen Mitgliedes (Stifters oder Vorstehers) der Verbindung rechtlich möglich. - BGH, 26.06.1957 - 3 StR 21/57
Voraussetzung einer Verurteilung als Hintermann nach § 90a Strafgesetzbuch (StGB) …
Diese Frage ist vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht worden (BGH 6 StR 68/54 und 6 StR 95/54, beide vom 6. Oktober 1954; 6 StR 300/54 vom 15. Dezember 1954; 6 StR 2/55 vom 30. März 1955; 6 StR 80/55 vom 18. Juli 1956). - BGH, 30.03.1955 - 6 StR 2/55
Rechtsmittel
Allerdings muss die Hilfe den Tätern im Sinne des § 128 StGB, also den Mitgliedern, Stiftern oder Vorstehern, nicht der Verbindung als solcher geleistet werden (BGH 6 StR 300/54 vom 15. Dezember 1954); in der Unterstützung der Bestrebungen der FDJ wird aber regelmässig eine Beihilfe zugunsten ihrer Führung, also der Vorsteher, zu erblicken sein.
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