Rechtsprechung
| BGH, 01.10.2024 - 6 StR 384/24 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
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Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 40 StGB; 55 StGB
Geldstrafe (Verhängung in Tagessätzen: Höhe der Tagessätze); Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung der frühesten nicht erledigten Verurteilung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 StGB, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 30.11.2022 - 21 KLs 13/21
- BGH, 03.05.2023 - 6 StR 161/23
- LG Potsdam, 15.03.2024 - 210 KLs 8/23
- BGH, 01.10.2024 - 6 StR 384/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.11.2018 - 4 StR 269/18
Revisionsbegründung (Auslegung der Rechtsmittelerklärung); Nachträgliche Bildung …
Auszug aus BGH, 01.10.2024 - 6 StR 384/24
Dieser Verurteilung kommt regelmäßig eine Zäsurwirkung zu (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - 4 StR 269/18, Rn. 13), die dazu führt, dass eine weitere Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus einem späteren Erkenntnis ausscheidet, wenn die dort abgeurteilte Tat nach der zäsurbildenden Entscheidung begangen worden ist. - BGH, 11.11.2008 - 5 StR 486/08
Rechtsfehlerhafte Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe (Einbeziehung nach Erlass …
Auszug aus BGH, 01.10.2024 - 6 StR 384/24
Der Senat sieht daher von der Einbeziehung dieser Strafe ab und setzt die Gesamtstrafe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO um einen Monat herab (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - 5 StR 486/08, NStZ-RR 2009, 74).
- BGH, 26.08.2025 - 2 StR 327/25
Verwerfung einer Revision als unbegründet (Herabsetzung der Tagessatzhöhe: …
Dessen Antrag folgend und um jeden Nachteil für den Angeklagten zu vermeiden, setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe in den genannten Fällen auf einen Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 3 StGB) fest (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 - 6 StR 384/24, Rn. 3).
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