Rechtsprechung
| BGH, 17.10.2023 - 6 StR 422/23 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Revision wegen der Einziehungsentscheidung in einem Verfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Revision wegen der Einziehungsentscheidung in einem Verfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
- rechtsportal.de
Revision wegen der Einziehungsentscheidung in einem Verfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Hannover, 06.06.2023 - 63 KLs 3/23
- LG Hannover, 06.06.2023 - 6813 Js 69114/22
- BGH, 17.10.2023 - 6 StR 422/23
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.01.2022 - 6 StR 461/21
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (überragende Bedeutung der nicht geringen Menge …
Auszug aus BGH, 17.10.2023 - 6 StR 422/23
Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat aber erst dann erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20 mwN; vom 11. Januar 2022 - 6 StR 461/21; vom 15. November 2022 - 6 StR 384/22). - BGH, 23.07.2020 - 5 StR 149/20
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Einziehung der erlangten …
Auszug aus BGH, 17.10.2023 - 6 StR 422/23
Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat aber erst dann erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20 mwN; vom 11. Januar 2022 - 6 StR 461/21; vom 15. November 2022 - 6 StR 384/22). - BGH, 15.11.2022 - 6 StR 384/22
Schuldspruch wegen Untreue in 352 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit …
Auszug aus BGH, 17.10.2023 - 6 StR 422/23
Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat aber erst dann erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20 mwN; vom 11. Januar 2022 - 6 StR 461/21; vom 15. November 2022 - 6 StR 384/22).
- BGH, 08.07.2025 - 1 StR 58/24
Einziehung des für die Tat Erlangten (Voraussetzungen des Erlangens für die Tat: …
Rn. 18 "Durch die Tat" im Sinne von § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist ein Vermögensgegenstand erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs - also ab dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat und bis zu dessen Beendigung (vgl. BGH…, Beschluss vom 1. Februar 2024 - 5 StR 93/23 Rn. 15) - derart zugeflossen ist, dass er seiner faktischen Verfügungsgewalt unterliegt (st. Rspr.;… vgl. zuletzt etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2024 - 3 StR 474/23 Rn. 9;… vom 1. Februar 2024 - 5 StR 93/23 Rn. 15;… vom 20. Dezember 2023 - 4 StR 188/23 Rn. 10 und vom 17. Oktober 2023 - 6 StR 422/23 Rn. 5). - BGH, 17.03.2026 - 6 StR 359/25
Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Untreue rechtskräftig
Da der Angeklagte neben der Kontoinhaberin auf das Buchgeld in Höhe von 200.000 Euro Zugriff und damit auch insoweit eine faktische Dispositionsmöglichkeit hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 6 StR 422/23, Rn. 5), haftet er (auch) insoweit als Gesamtschuldner. - BGH, 03.04.2024 - 6 StR 36/24
Verjährung (Verfolgungsverjährung); Einstellung des Verfahrens bei …
a) Die der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) zugrundeliegende Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe über die Abrechnungsguthaben der Quartale 2 bis 4 des Jahres 2020 (Fälle 23 bis 25) tatsächlich verfügen können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 6 StR 422/23 mwN), wird von den Feststellungen nicht getragen.
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