Rechtsprechung
| BGH, 03.11.2021 - 6 StR 448/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen
- rechtsportal.de
Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 10.05.2021 - 31 KLs 17/20
- LG Hannover, 10.05.2021 - 6362 Js 72843/17
- BGH, 03.11.2021 - 6 StR 448/21
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.10.2008 - 4 StR 364/08
Keine Erstreckung des Erfolgs der Revision auf die Kompensation …
Auszug aus BGH, 03.11.2021 - 6 StR 448/21
Eine Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten De. war nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 364/08, NJW 2009, 307, 308).
- BGH, 11.01.2022 - 3 StR 415/21
Einziehung von mit Erträgen aus Betäubungsmitteln erworbenen Kryptowährungen …
Da es nicht um die Erhöhung eines Einziehungsbetrages für eine einzelne Tat zu Lasten des Angeklagten, sondern Additionsfehler in der Ermittlung des Gesamtbetrages ohne Änderung der ausgeurteilten Rechtsfolge geht, steht das die Einziehungsentscheidung umfassende, tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (…s. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 3 StR 82/20, juris Rn. 11;… vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21, juris Rn. 5) dem dargelegten Ergebnis nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - 6 StR 448/21, juris Rn. 5). - BGH, 21.10.2025 - 2 StR 481/25
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation auch bei nicht …
Rn. 6 c) Um jegliche Benachteiligung der Angeklagten auszuschließen und um eine weitere Verzögerung des seit August 2019 mit Kenntnis der Angeklagten laufenden Verfahrens zu vermeiden, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fest, dass vier Monate Freiheitsstrafe von der gegen den Angeklagten E. verhängten Freiheitsstrafe und von der gegen den Angeklagten I. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - 6 StR 448/21, Rn. 3).
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