Rechtsprechung
| BGH, 14.11.2023 - 6 StR 505/23 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Cannabis, Grenzwert der nicht geringen Menge: 7,5 Gramm THC) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO
- Wolters Kluwer
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rechtsportal.de
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 13.07.2023 - 3 KLs 29/22
- BGH, 14.11.2023 - 6 StR 505/23
- LG Saarbrücken, 25.04.2024 - 3 KLs 29/22
- OLG Saarbrücken, 09.09.2024 - 1 Ws 92/24
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84
Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten
Auszug aus BGH, 14.11.2023 - 6 StR 505/23
Damit wurde der Grenzwert der nicht geringen Menge, der bei Cannabisprodukten bei 7, 5 Gramm THC liegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8), nicht erreicht, so dass das Geschäft nur den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt.
- KG, 30.04.2024 - 5 Ws 67/24
Strafbarkeit des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge nach …
Dementsprechend hat die Rechtsprechung an dem so ermittelten Grenzwert bis heute durchgängig festgehalten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1995 - 1 StR 223/95 -, juris Rn. 2, 20. Dezember 1995 - 3 StR 245/95 -, juris Rn. 13 ff., 6. August 2013 - 3 StR 212/13 -, juris Rn. 2, und 14. November 2023 - 6 StR 505/23 -, juris Rn. 3). - OLG Saarbrücken, 09.09.2024 - 1 Ws 92/24
Neufestsetzung der Einheitsjugendstrafe nach Einführung des …
Rn. 1 Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juli 2023 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2023 (Az.: 6 StR 505/23) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 35 Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Besitzes von Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.Die Jugendammer I des Landgerichts Saarbrücken hat, da die Strafe derzeit noch nicht vollstreckt wird, als sachlich, örtlich und funktionell zuständiges Gericht des ersten Rechtszugs (zur Zuständigkeit des Tatgerichts im Erwachsenenstrafrecht vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 6. Juni 2024 - 4 Ws 167/24 -, juris Rn. 10 ff.; OLG Köln…, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 2 Ws 319/24 -, juris Rn. 9 ff.; Thüringer Oberlandesgericht…, Beschluss vom 25. Juni 2024 - 1 Ws 204/24 -, juris Rn. 6 ff.; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 26. Juni 2024 - Ws 420/24 -, juris Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - 1 Ws 96/24 - und - 1 Ws 98-99/24 - sowie vom 11. Juli 2024 - 1 Ws 121/24 - im Jugendstrafrecht gilt eine abweichende Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters gemäß dem Rechtsgedanken aus § 66 Abs. 2 Satz 3 und 4 JGG allenfalls in dem Fall, in dem die Vollstreckung der Jugendstrafe bereits begonnen hat; so jedenfalls OLG Hamm…, Beschluss vom 23. April 2024 - 4 OGs 10/24 -, juris Rn. 6 ff.) zu Recht davon abgesehen, den im Urteil vom 13. Juli 2023 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2023 (Az.: 6 StR 505/23) getroffenen Schuldspruch abzuändern und die dafür verhängte Jugendstrafe von fünf Jahren neu festzusetzen.
Rn. 8 Danach hat das Landgericht zu Recht davon abgesehen, den im Urteil vom 13. Juli 2023 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2023 (Az.: 6 StR 505/23) getroffenen Schuldspruch abzuändern und die dafür verhängte Jugendstrafe von fünf Jahren neu festzusetzen.
Rn. 9 Soweit das Landgericht ausdrücklich von einer Änderung des durch Urteil vom 13. Juli 2023 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2023 (Az.: 6 StR 505/23) rechtskräftig getroffenen Schuldspruchs abgesehen hat, bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg bereits deshalb versagt, weil eine solche Änderung im Zuge einer Überprüfung noch nicht vollstreckter Strafen nach Art. 313 EGStGB von Rechts wegen ausgeschlossen ist.
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