Rechtsprechung
| BGH, 25.01.2023 - 6 StR 519/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 73 Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB
Einziehung des Wertes von Taterträgen (Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrags: gewöhnlicher Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, Verkehrswert) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 73d Abs. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Maßgeblichkeit des gewöhnlichen Verkaufspreises für Waren gleicher Art und Güte für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73d Abs. 2
Maßgeblichkeit des gewöhnlichen Verkaufspreises für Waren gleicher Art und Güte für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrags - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Stade, 08.08.2022 - 101 KLs 13/22
- BGH, 25.01.2023 - 6 StR 519/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.12.2020 - 6 StR 386/20
Einziehung des Wertes von Taterträgen bei gestohlenen Gegenständen (Verkehrswert; …
Auszug aus BGH, 25.01.2023 - 6 StR 519/22
Maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrags ist der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 6 StR 386/20 mwN).b) Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer die von ihr zugrundegelegten Werte rechtsfehlerfrei ermittelt und insbesondere nach Art oder Zustand der Sache differenziert und gegebenenfalls einen Abzug "neu für alt" vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 6 StR 386/20).
- BGH, 23.01.2019 - 3 StR 501/18
Schätzung des Wertes von Taterträgen bei der Einziehungsentscheidung (Vorrang der …
Auszug aus BGH, 25.01.2023 - 6 StR 519/22
c) Das neue Tatgericht wird daher den jeweiligen Verkehrswert des Stehlgutes festzustellen haben, beispielweise unter Heranziehung der Anschaffungskosten und der Gebrauchsdauer, gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 3 StR 501/18, NStZ-RR 2019, 142). - BGH, 24.08.2021 - 6 StR 342/21
Einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen
Auszug aus BGH, 25.01.2023 - 6 StR 519/22
Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Berücksichtigung des Einziehungsbetrags aus dem Strafbefehl vom 17. Januar 2022 über 220 Euro zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - 6 StR 342/21).
- BGH, 19.04.2023 - 1 StR 78/23
Einziehung von Wertersatz (maßgeblich Wert des erlangten Gegenstands zum …
Maßgeblich für die Bestimmung des Wertes der durch die Tat erlangten Vermögenswerte und daran anknüpfend des der Einziehung unterliegenden Geldbetrages i.S.d. § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt der Erlangung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 - 6 StR 519/22 Rn. 2 ff.;… vom 10. Januar 2023 - 1 StR 358/22 Rn. 4 …und vom 16. Dezember 2020 - 6 StR 386/20 Rn. 2; je mwN).
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